Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8  58.  Die  Rechtsverordnungen  des  Reichs.  107

Verordnungen  können  ebensowenig  wie  Gesetze  Rechtsvorschriften  aufstellen,
  die  bald  gültig,  bald  ungültig  sind.

Die  für  eine  Rechtsordnung  erforderliche  gesetzliche  Delegation
muß  sowohl  das  Subjekt  bestimmen,  von  welchem  die  Verordnung
erlassen  werden  soll,  als  das  Objekt,  worauf  sie  sich  erstrecken  darf.
Demgemäß  ist  auch  die  Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  einer  Verordnung
auf  beide  Punkte  zu  erstrecken).

1.  Aufdas  Subjekt.  Es  ist  zu  untersuchen,  ob  die  Verordnung
  von  demjenigen  Organe  erlassen  ist,  welches  dazu  reichsgesetzlich
ermächtigt  worden  ist.  Istim  Gesetz  eine  kaiserliche  Verordnung  verlangt,
  so  kann  sie  nicht  durch  eine  Verordnung  des  Bundesrates  ersetzt
werden,  und  ebensowenig  umgekehrt  ?).  Ist  die  Verordnung  einem
Organ  des  Reiches  übertragen,  so  sind  Ausführungsverordnungen  der
Einzelstaaten  rechtsunwirksam  und  andererseits  kann  die  durch  Gesetz
begründete  Befugnis  der  Einzelstaaten  zum  Erlaß  von  Ausführungsverordnungen
  nicht  dadurch  beseitigt  werden,  daß  der  Kaiser  oder  der
Bundesrat  oder  der  Reichskanzler  eine  solche  Verordnung  erläßt.

2.  Aufdas  Objekt.  Der  Kreis  der  durch  Verordnung  zu  regelnden
  Rechtsbeziehungen  kann  ein  sehr  weiter  sein;  ein  Gesetz  kann
möglicherweise  weiter  nichts  enthalten  als  die  Anordnung,  daß  eine
gewisse  Materie  durch  Verordnung  normiert  werden  soll),  oder  es
kann  eine  Strafe  für  die  Uebertretung  von  Vorschriften  androhen,
welche  im  Verordnungswege  zu  erlassen  sind  ?%).  In  allen  Fällen  muß
sich  aber  der  Inhalt  der  Verordnung  innerhalb  der  von  dem  delegierenden
  Gesetz  gezogenen  Grenzen  halten.  Wenn  eine  Verordnung
diese  Grenzen  überschreitet,  so  braucht  sie  deshalb  nicht  ganz  und
gar  nichtig  zu  sein;  sie  behält  ihre  Gültigkeit,  soweit  ihre  Anordnungen
durch  die  gesetzliche  Ermächtigung  gestützt  und  getragen  werden;
oder  sie  kann  als  Rechtsvorschrift  ungültig  sein,  als  Verwaltungsvorschrift
  dagegen  Wirkungen  haben  °).

1)  Vgl.  RosinS.  288  fg.

2)  Ein  Beispiel  für  eine  Unregelmäßigkeit  dieser  Art  ist  die  kaiserliche
Verordnung  vom  1.  April  1876  (Reichsgesetzbl.  S.  137  fg.)  zur  Ausführung  des  Kriegsleistungsgesetzes
  vom  13.  Juni  1873.  Dieses  Gesetz  enthält  keine  Delegation  zu  Gunsten
des  Kaisers,  sondern  in  den  $8  16,  17,  20,  29,  33  Ermächtigungen  für  den  Bundesrat.
  Der  Fehler  ist  aber  lediglich  ein  formeller;  denn  die  Verordnung  vom  1.  April
1876  ist  „nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrates“  erlassen.

3)  Beispiele  dafür  sind  das  Bundesgesetz  vom  10.  März  1870  (Bundesgesetzbl.
S.  46);  Reichsgesetz  vom  30.  März  1874  (Reichsgesetzbl.  S.  23);  Reichsgesetz  vom
6.  Januar  1876  (Reichsgesetzbl.  S.  3);  Reichsgesetz  vom  7.  Juni  1880  (Reichsgesetzbl.
S.  146);  Reichsgesetz  vom  3.  Mai  1884  (Reichsgesetzbl.  S.  49).

4)  Dies  ist  z.  B.  geschehen  im  Strafgesetzbuch  $  145,  wonach  die  strafgesetzlich
geschützten  Verordnungen  vom  Kaiser  zu  erlassen  sind.  Binding,  Normen  I,
S.  75  nennt  derartige  Gesetze  „Blankettstrafgesetze“.  Rosin  S.  711g.

5)  Rosin  S.  8;  Seligmann,  Begriff  des  Gesetzes  S.  113.  Dambitsch
S.  229.  —  Bis  zum  Erlaß  des  neuen  Handelsgesetzbuchs  galt  dies  z.  B.  von  dem
Eisenbahnbetriebsreglement,  welches  lediglich  Verwaltungsregeln  für  den  Eisen-