Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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werden im Frieden wie im Kriege Anlaß haben, uns dieses wiedererworbenen Besitzes zu 
freuen. Daß das deutsch-englische Abkommen auf die Schonung hergebrachter Verhältnisse der 
Bevölkerung jede mögliche Rücksicht nahm, war vom Standpunkt der abtretenden, wie der 
empfangenden Macht gleich natürlich. 
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II. Perordnungen und Mittheilungen der Behörden in den 
Schuhgrbieten. « 
Verordnung, 
betreffend Ergänzung des § 1 der Verordnung über die Erhaltung der 
Disziplin unter den farbigen Arbeitern vom 22. Oktober 1888.) 
Gegen solche farbige Arbeiter, welche in Niederländisch-Indien angeworben sind, kann 
als Disziplinarstrase auch Geldbuße angewendet werden, deren Höhe den Betrag von 30 Mark 
nicht übersteigt. 
Finschhafen, den 24. März 1890. 
Der Kaiserliche Kommissar. 
(gez.) Rose. 
*) Diese Verordnung lautet: · 
§1. 
Zur Erhaltung der Ordnung und des Gehorsams unter den farbigen Arbeitern, welche in einem 
festen Arbeitsverhältnisse stehen, können Diöziplinarstrafen angewendet werden. Als solche sind zulässig: 
1 Beschränkung der Nahrung und Entziehung von Genußmitteln, 
2. Arbeit über die gewöhnliche Arbeitszeit hinaus, 
3. Einsperrung mit oder ohne Anschließung in abgesonderten Räumen, 
4. körperliche Züchtigung. 82 
VBei der Beschränkung der Nahrung muß das zur Lebenserhaltung Unenlbehrliche verbleiben; 
sie darf die Dauer einer Woche nicht überschreiten. 
Ueberarbeit darf nicht über drei Stunden täglich, und nicht über drei Tage wöchentlich gehen. 
Die Einsperrung darf drei Tage in der Woche nicht übersteigen. 
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Körperliche Züchtigung ist nur gegen männliche, körperlich völlig gesunde Arbeiter zulässig und 
nur zu verhängen, wenn andere Zuchtmittel keinen Erfolg haben. 
Mehr als zehn Schläge hintereinander dürfen nicht ertheilt werden, und darf eine solche Züchtigung 
nicht öfter als ein Mal in einer Woche geschehen. 
Die verschiedenen Disziplinarstrafen können bei schwereren Vergehen oder im Rückfalle auch neben 
einander verhängt werden. 
85. 
Disziplinarstrafen können nur durch den Stationsvorsteher oder in dessen Verhinderung durch 
seinen Stellvertreter angeordnet werden und sind unter dessen Aufsicht zu vollstrecken. 
86. 
Die nähere Bestimmung der Fälle, in welchen sie anzuwenden sind, sowie der Art der Aus- 
führung wird dem Landeshauptmann übertragen. 
7. 
Ueber die Anordnung jeder *m? re, deren Veranlassung und Vollstreckung, ist eine 
genaue Vermerkung durch den Stationsvorsteher zu den Akten zu nehmen, und sind diese Vermerke durch 
den Stationsvorsteher dem Landeshauptmann monatlich mittelst Berichtes vorzulegen. 
Berlin, den 22. Oktober 1888. 
Neu-Guinea= RKompagnie. 
Die Direktion. 
(gez.) A. v. Hansemann, Vorsitzender. (L. S.) (gez.) Herzog. 
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