Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Strecken, welche wegen Ausfũhrung von Auswechfelungen, Reparaturen, geöffne- 
ter Drehbrücken #. oder aus sonstigem Grunde urfhrer lind, müssen in genngeuder 
Entfernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer der kunsahrbartn. 
auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abgeschlossen werden (siehe S. 46 Al. 
Sämmtliche Geleise, auf denen 3#ge bewegt werden, sind in solcher Breite frei- 
zuhalten, daß mindestens das aiiD beigesügtem Blatte dargestellte Normalprofil des lichten 
Raumes für die freie Bahn und für die Bahnhöfe vorhanden ist. 
Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Numes zu gestatten find, 
bestimmt der Bundesrat 
An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann 
nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aufsichtsbehörde 
zugelassen werden. 
5. 3. 
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche 
außerhalb der Bahnhäfe nehen, in einer Enkfernung von 300 Metern zu erkennen ilst. 
Weichen außerhalb der Bahnhöfe müssen, so lange sie nicht bewacht find, 
wriil. Ahrir werden. 
eweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung 
der im . "1 h Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern 
n den Hauptgeleisen für durchgehende Züge sfind Drehscheiben und Schiebebühnen 
mit rrrbn Geleisen unzulässig. 
ie Krenzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll anßerhalb der Stationen 
i#inicst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung hergestellt 
8. 4. 
Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung 
nicht biiwech, um Menschen oder Vich vom Betreten der Bahn abzuhalten 
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher 
Ebene oder höher liegen, sind Schuhwehren erforderlich. Als solche können nach näherer 
Bestimmung ver bandespolizeibehörde auch Gräben mit Seitenaufwurf angesehen werden. 
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sichtbaren 
Barrieren in angeneisene Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises zu versehen. 
Für den Abstand der gösfueten Varrierenflügel von den Geleisen sind die Be- 
stimmungen des §. 2 zu beachten 
-aberrienn. sind auf Uebergänge für wenig frequente Staaßen zu beschränken 
und müwen von den bedienenden Wärtern übersehen werden kön 
Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet zeond geschlossen werden 
können. Jeder Uebergang mit Zugbarrien erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Nie- 
derlassen der Sperrbäume zu läuten ist. 
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen sind Warnungstafeln auf-
	        
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