Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
HDerausgegeben in der Kolonial-Abtheilung des Auswürtigen Amts.
I. Jahrgang. Gerlin 1. September 1390. Uummer 11.
Diese Zeitschrift erscheint in ihrem amtlichen Theile am 1. und 15. jedes Monats. Nichtamtliche Mittheilungen werden den zu
Anfang des Monats erscheinenden Nummern, nach Bedarf auch den anderen, beigegeben. — Der Vierkeljahrspreis beträgt 2..
Man abonnirt bei allen Postämtern und Buchhandlungen. — Einfendungen und Unfragen sind an die Königliche Hofbuch.
bandlung von Erust Siegfried Mittler und Sohn, Verlin 8M/12, Kochstraße 68—70, zu richten.
Juhalt. I. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet S. 191. —
II. Verlegung des Archives des Kaiserlichen Konsulats in Weidah nach Lome S. 194. — III. Ver-
zeichniß der bei der Deutschen Schutztruppe für Ost-Afrika angestellten Offiziere 2c. S. 194. —
IV. S. 197. — V. S. 197.
Nichtamtlicher Theil. I. S. 197. — II. Postdampfschiffverbindungen S. 197. — III. Denkmal
in Kamerun S. 198. — Entsendung katholischer Missionare nach Kamerun S. 198. — Ein ärztliches
Urtheil über die Akklimansationsfähigkeit der Europäer in den Tropen S. 198. — Gesundheitszustand
der Deutschen Schutztruppe für Ost-Afrika S. 200. — Deutsch-ostafrikanische Seehandlung S. 201.—
Die Norddeutsche Mission im Togogebiet S. 201. — Ueber die Kultur der Dattelpalme S. 202. —
Versuchsplantage in Viktoria S. 203. — IV. S. 204. — V. S. 206. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
I. Gesehe; VDerordnungen der KReichsbehörden.
Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen
Schutzgebiet.
Vom 10. August 1890. f)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c,,
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebicte
(Reichs-Gesetzblatt 1888, S. 75), für das südwestafrikanische Schutzgebiet in Ergänzung der
Verordnung vom 21. Dezember 1887 (Reichs-Gesetzblatt S. 535) im Namen des Reichs,
was folgt:
§ 1.
Der Gerichtsbarkeit (§ 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1887) unterliegen alle
Personen, welche in dem Schutzgebiet wohnen oder sich aufhalten oder bezüglich deren, hiervon
abgesehen, ein Gerichtsstand innerhalb des Schutzgebiets nach den zur Geltung kommenden
Gesetzen begründet ist, die Eingeborenen jedoch nur, soweit sie dieser Gerichtsbarkeit besonders
unterstellt werden.
§ 2.
Der Kaiserliche Kommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet bestimmt mit
Genehmigung des Reichskanzlers, wer als Eingeborener im Sinne dieser Verordnung anzusehen
ist, und inwieweit auch Eingeborene der Gerichtsbarkeit (§ 1) zu unterstellen sind.
3.
Für das Schutzgebiet werden an den vom Reichskanzler zu bestimmenden Orten
Gerichtsbehörden erster Instanz errichtet.
*) Reichs-Gesetzblatt S. 171.