Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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Tarif für die Erhebung von Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurssachen 
und Strassachen. . 
J. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. 
Eine Gebühr wird erhoben: 
1. für das Verfahren in erster Instanz, 
2. für das Verfahren in der Berufungsinstanz, 
3. für die Ausführung der Zwangsvollstreckung. 
Die Erhebung der Gebühr erfolgt nach dem Werthe des Streitgegenstandes, im Falle 
der Nr. 3 nach dem Werthe des zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruchs. Für die Werths- 
berechnung sind die Vorschriften der Civilprozeßordnung, §§ 3 bis 9, und der Konkursordnung, 
§ 136, masgebend. Bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen wird der Werth zu 2000 Mark, 
ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200 Mark und nicht über 50000 Mark 
angenommen. 
1. Verfahren in erster Instanz. 
A. Soweit das Verfahren durch Endurtheil erledigt ist, werden erhoben: 
a) von einem Streitgegenstande bis zum Betrage von 150 Mark einschließlich 
............ von jeder Mark 10 Pfennig, 
b) von dem Mehrbetrage bis zu 1500 Mark einschließlich . . . . . . . . ... 
von jeder Mark 5 Pfennig, 
c) von dem Mehrbetraea . ... von jeder Mark 1 Pfennig. 
Die im vorhergehenden Absatze bezeichneten Sätze ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn 
die Erledigung durch Versäumnißurtheil oder durch ein auf Grund Anerkenntnisses oder Ver- 
zichts erlassenes Urtheil erfolgt ist. 
HB. Soweit nach Erhebung der Klage das Verfahren in anderer Weise erledigt ist, 
wird die Gebühr nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde, jedoch nicht über die in Nr. 1 A, 
Schlußabsatz, bezeichneten Sätze hinaus, bestimmt. 
2. Verfahren in der Berufungsinstanz. 
A. Soweit das Verfahren durch Endurtheil erledigt ist, wird die um ein Viertheil 
erhöhte Gebühr unter 1 A erhoben. 
B. Soweit nach Zustellung der Berufungsschrift das Verfahren in anderer Weise 
erledigt ist, findet die Vorschrift unter 18 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gebühr 
nicht die um ein Viertheil erhöhten Sätze unter 1 A, Schlußabsatz, übersteigen darf. 
3. Ausführung der Zwangsvollstreckung. 
Für das Verfahren von dem Beginn der Ausführung einer Zwangsvollstreckung (§ 7, 
Nr. 7, dieser Anweisung) bis zu der durch die betreffende Handlung und die aus ihr sich 
ergebenden weiteren Vollstreckungshandlungen zu erlangenden Befriedigung des Gläubigers wird 
die Gebühr unter 1 A, Schlußabsatz, erhoben. 
Die Gebühr wird nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde, jedoch nicht über die Hälfte 
der im vorhergehenden Absatze bezeichneten Sätze, bestimmt, soweit das Verfahren 
a) durch Zurücknahme des Antrags oder durch Leistung an die Person, welche 
die Zwangsvollstreckung ausführt, erledigt oder 
b) zufolge der Vorschrift des § 691 der Civilprozeßordnung eingestellt oder 
beschränkt und demnächst nicht fortgesetzt oder 
Z) wegen Mangels eines geeigneten Gegenstandes ohne Erfolg geblieben ist.
	        
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