Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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Vier Wochen nach Abschluß jeder Monats-Aufstellung der Zoll-Eingänge wird der 
Gesellschaft von ihrem Betrage Kenntniß gegeben. 
E 
6. 
So lange die Verpflichtung der Kaiserlichen Regierung zu der in § 5 bedungenen 
Zahlung besteht, wird die Kaiserliche Regierung Aenderungen der zur Zeit des Vertragsschlusses 
an der Küste geltenden Zollsätze nicht eintreten lassen, sofern eine solche Aenderung das Auf- 
kommen eines Brutto-Zollerträgnisses von mindestens 600 000 Mark jährlich gefährdet. 
Werden Zollstellen seitens der Kaiserlichen Regierung außerhalb des Küstengebietes 
errichtet, so werden für die Dauer der Vertragszeit auch die Erträgnisse dieser Jollstellen zur 
Aufbringung der vorerwähnten 600 000 Mark verwendet werden. 
Falls in einem Jahre oder in einer Mehrheit von Jahren der für den Dienst der 
Anleihe erforderliche Betrag von 600 000 Mark durch die Brutto-Erträgnisse der Zölle nicht 
erbracht werden sollte, ist die Differenz aus den den Betrag von 600 000 Mark überschreitenden 
Erträgnissen späterer Jahre nachzuzahlen (8 5). 
87. 
Die Kaiserliche Regierung räumt der Gesellschaft als ein ferneres Entgelt für die Auf— 
28. April 1888 
abe ihrer Rechte aus Vertr .-— die folgenden Befugnisse ein: 
gabe ihrer Rechte aus dem Vertrage vom 13. Januar 1890 ic folg fugniss 
1. Unbeschadet der von der Gesellschaft außerhalb des Küstengebietes, seiner Zube- 
hörungen und der Insel Mafia (8 1), sowie außerhalb des Gebietes, für welches 
der Kaiserliche Schunzbrief ertheilt ist, vertragsmäßig erworbenen Rechte tritt die 
Kaiserliche Regierung der Gesellschaft für das Küstengebiet, dessen Zubehörungen, 
die Jusel Mafia und das Gebiet des Schutzbriefes das ausschließliche Recht auf 
den Eigenthumserwerb durch Ergreifung des Besitzes (Okkupationsrecht) an herren- 
losen Grundstücken und deren unbeweglichen Zubehörungen, vornehmlich also auch 
das Okkupationsrecht an Wäldern ab, jedoch mit dem Vorbehalt 
a) der wohlerworbenen Rechte Dritter an dergleichen herrenlosen Grundstücken, 
l|) des Rechts der Kaiserlichen Regierung, herrenlose Grundstücke, insoweit solche 
nach ihrem Ermessen zu öffentlichen Bauten im Interesse der Verwaltung und 
der Sicherung des Küsten= und des Schutzgebietes erfordert werden, durch 
Okkupation für das Reich zu Eigenthum zu erwerben, 
C) des Rechts der Kaiserlichen Regierung, für die Ausnutzung der Wälder auch 
für die Gesellschaft verbindliche Gesetze und Verordnungen im Interesse der 
Landes= und Forstkultur zu erlassen. 
2. In Bezug auf die Gewinnung von Mineralien werden der Gesellschaft für das 
Küstengebiet, dessen Zubehörungen, die Jnsel Mafia und das Gebiet des Koaiserlichen 
Schutzbriefes, gleichviel, ob die Gesellschaft selbst oder ein Anderer der Finder ist, 
die gleichen Vortheile insbesondere auf die Verleihung von Feldern eingeräumt, 
welche die in jenen Gebieten jeweilig geltende Gesetzgebung dem Finder zugesteht. 
Außerdem verpflichtet sich die Kaiserliche Regierung, bei Verleihung von Feldern 
an Andere, als die Gesellschaft, dem Beliehenen, insofern er nicht der Finder ist, 
eine Abgabe von fünf (5) Procent der von ihm geförderten Mineralien zu Gunsten 
der Gesellschaft aufzuerlegen. 
3. Bei der Konzessionirung des Baues und Betriebes von Eisenbahnen im Küsten- 
gebiet, dessen Zubehörungen, auf der Insel Mafia und in dem Gebiet des Kaiser- 
lichen Schutzbriefes soll der Gesellschaft im Falle der Uebernahme und der Erfüllung 
der gestellten Konzessionsbedingungen ein Vorrecht vor anderen Bewerbern zustehen.
	        
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