Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 454 — 
8. In demselben § (46) erhält der erste Satz des Absatz m nachstehenden 
anderweitigen Wortlaut: 
III Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender einer unbestellbaren oder von 
der Beförderung ausgeschlossenen Sendung ()0 nicht ermitteln, so wird die Sendung an 
die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesendet und dort zur Feststellung des Absenders 
nöthigen Falles geöffnet. 
9. In denselben § (46) sind am Schlusse des Absatz v die Worte „und 
durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt“ zu streichen. 
10. Im §50 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist unter w als 
zweiter Satz nachzutragen: 
Dies gilt auch von dem Porto und den Gebühren für die Nachsendung, sofern der Ab- 
sender diese nicht ausgeschlossen hatte (8§ 44 m). 
  
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
Kraetke. 
  
  
Nr. 82. Verordnung 
zur Berichtigung der Kriegsministeriellen Bestimmungen, betreffend die 
Kommandirung bezw. Beurlaubung der im aktiven Militärdienst befindlichen 
Militäranwärter im Interesse ihrer Civilversorgung (G.= u. V.-Bl. 1900 
S. 10 flg.); 
vom 20. Dezember 1901. 
Zu Punkt 19. Der Schlußsatz hat zu lauten: 
„Die wiederholte Beurlaubung eines Militäranwärters in dieselbe Art von 
Stellen bei der nämlichen oder bei einer gleichartigen Behörde ist unstatthaft. Sinn- 
gemäß gilt dies auch für Beschäftigungen im Privatdienst.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.