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8. In demselben § (46) erhält der erste Satz des Absatz m nachstehenden
anderweitigen Wortlaut:
III Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender einer unbestellbaren oder von
der Beförderung ausgeschlossenen Sendung ()0 nicht ermitteln, so wird die Sendung an
die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesendet und dort zur Feststellung des Absenders
nöthigen Falles geöffnet.
9. In denselben § (46) sind am Schlusse des Absatz v die Worte „und
durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt“ zu streichen.
10. Im §50 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist unter w als
zweiter Satz nachzutragen:
Dies gilt auch von dem Porto und den Gebühren für die Nachsendung, sofern der Ab-
sender diese nicht ausgeschlossen hatte (8§ 44 m).
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft.
Der Reichskanzler.
J. V.
Kraetke.
Nr. 82. Verordnung
zur Berichtigung der Kriegsministeriellen Bestimmungen, betreffend die
Kommandirung bezw. Beurlaubung der im aktiven Militärdienst befindlichen
Militäranwärter im Interesse ihrer Civilversorgung (G.= u. V.-Bl. 1900
S. 10 flg.);
vom 20. Dezember 1901.
Zu Punkt 19. Der Schlußsatz hat zu lauten:
„Die wiederholte Beurlaubung eines Militäranwärters in dieselbe Art von
Stellen bei der nämlichen oder bei einer gleichartigen Behörde ist unstatthaft. Sinn-
gemäß gilt dies auch für Beschäftigungen im Privatdienst.“