Bis zur Annahme des Betreffenden an Bord, oder Sicherheitsstellung wegen der
voraussichtlich entstehenden Kosten, kann dem Schiffer die Aushändigung der Schiffspapiere
verweigert werden.
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4.
Weigert sich ein Fremder, die ihm gemäß § 1 übertragene Arbeit auszuführen, oder
ist zu besorgen, daß derselbe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Gefahr bringen werde,
so kann er in Gewahrsam genommen und zwangsweise zur Arbeit angehalten werden.
5.
Ein Schiffer, der die ihm durch diese Verordnung auferlegten Pflichten verletzt, wird
mit Geldstrafe oder Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
86.
Diese Verordnung tritt in den einzelnen Theilen des Schutzgebiets jedesmal mit dem
Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Jaluit, den 5. Juni 1889.
Der Kaiserliche Kommissar a. i.
(L. S.) (gez.) Biermann.
Verordnung, betreffend Verträge mit Eingeborenen über höhere
Werthobzjekte.
*½ Auf Grund der durch die Allerhöchste Verordnung vom 15. Oktober 1886 ertheilten
Ermächtigung wird hiermit für das Schutzgebiet der Marschall-Inseln bestimmt, was folgt:
§ 1.
Jeder Vertrag mit Eingeborenen über ein Werthobjelt von mehr als 2000 Mark
muß schriftlich abgeschlossen werden. Mündliche Nebenabreden sind ohne Wirkung.
2.
Jede Partei hat eine Ausfertigung des Vertrages zu erhalten.
—
83.
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*êr7 Jeder Vertrag der oben bezeichneten Art bedarf zu seiner Gültigkeit der vorherigen
Genehmigung des Kaiserlichen Kommissars. Demselben ist eine Abschrift des Vertrages zur
Genehmigung vorzulegen.
* 4.
Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung wird mit Geldstrafe oder Gefängniß
bis zu 3 Monaten geahndet.
5.
Diese Verordnung tritt in den einzelnen Theilen des Schutzgebietes jedesmal mit dem
Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Mejuru, den 16. Oktober 1889.
Der Kaiserliche Kommissar a. i.
(T. S.) (gez.) Biermann.