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2. nach der Verordnung vom 22. Oktober 18885) zur Erhaltung der Disziplin
unter den farbigen Arbeitern zugewiesen sind.
Dabei bemerke ich, daß die in den §8§ 1, 2, 3, 4, 7 und 20 der Verordnung vom
15. August 1888 und den §§ 1 und 13 der Verordnung vom 16. August 1888 vorgesehenen
landespolizeilichen Befugnisse jetzt dem Kaiserlichen Kommissar zustehen, wie derselbe auch die
in § 6 der Verordnung vom 22. Oktober 1888 genannten Befugnisse ausübt.
Finschhafen, den 4. Dezember 1889.
Der Kaiserliche Kommissar a. i.
(gez.) Nose.
Bekanntmachung.
Die auf dem Grund und Boden der Regierung in Viktoria ansässigen Bakwiri-Leute
haben für die Benutzung der Grundstücke, welche ihnen von der Regierung überlassen sind, bei
Vermeidung der Ausweisung am Schlusse jeden Jahres, und zwar zum ersten Male am
31. Dezember 1890 eine Abgabe von 2.4¾ = zwei Mark zu entrichten.
Es steht denselben frei, statt dieser Abgabe entsprechende Gemeindedienste zu leisten,
deren Gattung und Umfang durch den Bezirksamtmann in Viktoria festgesetzt wird.
Kamerun, den 27. März 1890.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.:
(gcz.) Zimmerer.
Schiffsbewegung im Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie.
(Nachrichten über Kaiser Wilhelms-Land und den Bismarck-Archipel, 1. Heft 1890.)
In den Häfen von Hatzfeldthafen, Constantinhafen und Nusa stellte sich nach den ein-
gereichten Listen im Jahre 1888 die Schiffsbewegung wie folgt:
Sattuns vek Naum- Passagiere
.- er
und Zahl Be— gehalt bei der Ankunft bei der Abfahrt] Nationalität
Dampfer Seker satzung Reg.-T.]Weiße Farbige Weihe Farbige
Hatzfeldthafen 18 — 287 3760 41 681 42 38 deutsch
Constantinhafen. 25 — 371 4695 —“) — — —1 deutsch
Nus) 5 19 255F 304326 70 29 32 17 deutsch,
1 7 amerikanisch
*) Verordnungsblatt der Neu-Guinea-Kompagnie 1888, S. 90.
*“) In der Liste von Constantinhafen ist die Zahl der Passagiere nicht angegeben.
*“#) In Mioko ist die Führung der Liste von dem darum ersuchten Vertreter der Handels= und
Plantagengesellschaft unterlassen worden; in Kerawara ist sie erst im Jahre 1889 angeordnet.