Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

Beilage  Nr.  VII.
zu  8.  118.  der  Verfügung.

Auszug

aus  den

Bestimmungen  der  Gewerbeordnung

über  die

Beschäftignng  jugendlicher  Arbeiter.

I.  Ainber  unter  12  Jahren  dürfen  in  Fabrilen
  nicht  beschäftigt  werden.  (G.  O.  S.  135.  Ubf.  I.)

II.  Alnber  zulschen  12  und  14  Jahren
und  noch  zum  Besuch  der  Bolksschukt  verpflichtele
junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren  dürfen
in  Fabriken  nur  beschäftigt  werden,  wenn  dem
Arbeitgeber  zuvor  eine  von  der  Ortspolizeibehörde
  ausgestlellte  Arbellslreeingehöndigt  ist.
(G.  O.  8.  137.  Abs.  1.)  Diese  Karte  hat  der
Arbeitgeber  zu  verwahren  und  auf  amtliches  Verlangen
  jederzeit  vorzulegen.  (G.  O.  8.  137.  Abs.  3.)

Am  Ende  des  Arbeilsverhältnisses  ist  die  Arbeitskarte
  dem  Valer  oder  Bormunde,  oder  wenn
die  Wohnung  des  Vaters  nicht  zu  ermitteln,  der
Mutter  oder  dem  sonstigen  nächsten  Ungehörigen
des  Kindes  auszuhändigen.  (G.  O.  ö.  137.  Abs.  3.)

III.  Jorbehöältlich  des  hinsichtlich  der  volksschulpflichtigen
  jungen  Leute  Bemerkten,  dürfen
Versonen  zwischen  14  nund  21  Jahren  nur
beschäftigt  werden,  wenn  fie  mit  einem  durch  die
zuständige  Polizeibehörde  (§.  108.  der  G.  O.)

ausgestellten  Arbeitsbuche  versfehen  find,  welches  sallen.

von  dem  Arbeitgeber  einzufordern,  zu  verwahren

 

(5.  138.  Abs.  3.  der  Gewerbeordnung.)
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Anzeige  machen.  (G.  O.  5.  138.  Absatz  I.)  gahren  dürfen  nicht  länger  als  10  Stunden
In  der  Anzeige  find  anzugeben:  die  Fabrik,  täglich  beschäftigt  werden.  (G.O.  S.  135.  Absag  4.)
die  Wochentage,  an  welchen  die  Beschäftigung  Die  Arsbeilsf#unden  müssen  in  die  Zeit
stattfinden  soll,  Beginn  und  Ende  der  Urbeitsgeils  zwischen  5½  Uhr  Morgens  und  8½  Uhr  Abends
und  der  Pausen,  Art  der  Beschäftigung.  —  Soll  allen.  (G..  §.  136.  Abs.  I.)
hierin  eine  Aenberuug  eintreten,  so  muß  davon  Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  ihnen  an
vorher  dem  Ortsvorsteher  weltere  Anzeige  ge=  jiedem  Arbeilstage  regelmäßige  Pausen  und  zwar
macht  werden.  (G.  O.  F.  138.  Abs.  2.)  Mitlags  eine  Slunde,  und  Vor-  und  Nachmit-V.
  In  jedem  Arbeilsraume,  in  welchem  ju-  tags  je  eine  halbe  Sinsde  gewährt  werden.
gendliche  Arbeiter  unter  16  Jahren  beschäftigt  D  (G.C.  §.  130.  Abs.  1.)
werden,  muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden!  Soweit  sie  noch  schulpflichtig  find,  müssen  fie
Stelle  ein  Perzeichulßz  der  darin  beschäftigten  in  der  auf  ihrer  Arbeitskarte  angegebenen  Weise
jugendlichen  Arbeiter  unter  Angabe  der  Arbeils-  die  Schule  besuchen.
lage,  bes  Begisns  und  Endes  der  Ardeits--  VIII.  Während  der  Fansen  darf  den  juleit,
  des  Beginns  und  Endes  der  Mausen  aus-  gendlichen  Arbeiler#  zwischen  12  und  16  Jaßgehängt
  sein.  (G.  O.  B.  138.  Abs.  3.)  ren  eine  Beschästigung  im  Fabrikbetriebe  über-VIl.
  Alnder  nnler  14  Jahren  dürfen  nicht  haupt  nicht  und  der  Aufenthalt  in  den  Urbeitslänger
  als  6  Stunden  täglich  beschäftigt  wer-  räumen  nur  dann  gestattet  werden,  wenn  in  denden.
  (G.G.  P.  135.  Abs.  2.)  selben  diejenigen  Theile  des  Betriebes,  in  welchen
Ple  Avbeitsfttunden  müssen  in  die  Zeit  jugendliche  Urbeiter  beschäftigt  sind,  für  die  Zeit  der
wischen  5½  Uhr  Morgens  und  8⅛  Uhr  Abends  Pausen  völlig  eingestellt  werden.  (G.O.  S.  136.  Abs.2.)
G.C.  S.  138.  Abf.  1.)  IIX.  An  Seus-  und  Nesttagen,  sowie  wäß-Zwischen
  den  Arbeilsstunden  muß  an  jedem  rend  der  vom  ordentlichen  Seelsorger  für  den  Kale- 



 

und  auf  amtliches  Verlangen  jeder  Zeit  vorzu=  Arbeitstage  eine  regelmäßige  F#a##e  von  der  Gumenen-,  Koust#anben-,  Beichl-  und  Ko##
legen  ist.  (G.  O.  §.  107.  und  108.)  (Vergl.  auch  Dauer  einer  halben  Stunde  gewährt  werden.  munlonnterrichl  bestimmten  Stunden  dürfen

die  in  jedem  Arbeitsbuche  abgedruckten  9ö.  111.//1G.O.  ö.  136.  Abs.  1.)

und  112.  der  Gewerbcordnung.)

Iv.  ##e#r  Aluber  zwischen  18  und  14  nur  beschäftigt  werden,  wenn  fie  in  der  auf  ihrer

jugendliche  Arbeiter  zwischen  12  und  I#6  Jahren
Schuipflictige  Ainder  dürsen  in  Fabrilen  knicht  beschsftigt  werden.  (G.O.  ö.  136.  Abs.  3.)

In  jedem  Arbeitsraume,  wo  jugendliche  Ar-Jahren

  oder  junge  deute  zwischen  14  und  Arbeikskarte  angegebenen  Weise  die  Schule  be-  briter  zwischen  12  und  16;  "  igt  werd
16  9.zeen  in  einer  Fabrik  bef  seftgrn  wil,  sahen  (0.0.  9.  135.  abl.  3.  .  13.  Bbl.  2)  Fierkichn  19.un,  n

muß  hicvon  dem  Ortsvorsteher  vorher  schriftlich

VII.  Iaue  Aeute  zwischen  14  und  16/l  Schriftenthält,  auszuhängen.  (G.O.S.  138.  Abf.  3.)

nünte  Schrift  verwendet  werden.

Bemerlkung:  Für  den  Abdruck  dieses  Auszugs  auf  der  auszuhängenden  Tasel  muß  eine  entsprechend  größere  als  hier  be-