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Abschnitt VII.
Deutsche Militärpersonen.
A. Ergänzung.
1. Die Meldungen behufs Uebertritts zur Schutztruppe erfolgen beim Truppen-
(Marine-) Theil, bei dem betreffenden Generalarzt oder bei der Intendantur und sind, sosern
keine Vedenken vorliegen, zum 1. Jannar und 1. Juli durch das zuständige Kriegsministerium
oder das Ober-Kommando der Marine, an den Reichskanzler (Neichs Marine-Amt) zu
übermitteln.
Derartige Vorlagen haben zu enthalten:
a) Antrag des Betreffenden — bei Deckoffizieren, Unteroffizieren und unteren
Beamten in Form einer Verhandlung —, in welchem die Verpflichtung zu einem
dreijährigen Dienst in der Schutztruppe übernommen wird.
b) Nanglisten= oder Stammrollenauszug.
P) Aeußerung über die Verwendbarkeit des Antragstellers, Zustimmung zu seiner
Verwendung bei der Schutztruppe und Zusicherung seiner Wiederaufnahme in
das betreffende Kontingent oder einc etatsmäßige Stelle der Marine nach Ablauf
des Kommandos, sofern alsdann Bedenten gegen seine körperliche Brauchbarkeit
und seine Wiürdigkeit nicht bestehen.
) Aerztliches Attest über die körperliche Brauchbarkeit für den ostafrikanischen Dienst
nach Maßgabe der Anlage 3.
2. Die Entscheidung betreffs der Offiziere, Sanitätsossiziere und oberen Beamten
erfolgt durch Seine Majestät den Kaiser auf Vorschlag des Reichskanzlers (Reichs-Marinc-Amt),
betreffs der Deckoffiziere, Unteroffiziere und unteren Beamten durch den Reichskanzler (Reichs-
Marine-Amt).
3. Zum 1. Jannar und 1. Juli meldet der Kommandeur der Schutztruppe beim
Reichskanzler (Neichs-Marinc-Amt) den im kommenden Halbjahr voraussichtlich erforderlichen
Ersatz an.
Hiermit sind etwaige Anträge auf Verlängerung ablaufender Abkommandirungen zu
verbinden; Zisser 1 und 2 finden auf dieselben entsprechende Anwendung.
Bei unerwartelen Abgängen, deren Ersatz nicht aufgeschoben werden kann, können
entsprechende Anträge dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) auch außer dieser Zeit vor-
gelegt werden.
4. Beim Wechsel der deutschen Militärpersonen der Schutztruppe ist eine regelmäßige
Folge anzustreben; thunlichst /8 der betressenden Dienststellen müssen durch örtlich orientirte
Persönlichkeiten besetzt sein.
B. Stellenbesetßung.
5. Ueber die Besetzung der Stellen des Kommandeurs und des Oberführers befindet
Zeine Majestät der Koaiser.
6. Alle übrigen Stellen besetzt der Kommandeur der Schutztruppe aus den zu seiner
Versügung stehenden Kommandirten, diejenigen, mit denen die Funktionen der Bezirkshauptleute
verbunden sind, mit Zustimmung des Gouverneurs.
Hierbei ist im Allgemeinen die Anciennctät maßgebend; diese richtet sich nach der
Dienststellung in der Schutztruppe und innerhalb der gleichen Stellungen nach dem Datum des
Eintritts in den Etat der Schustztruppe.
Jede deutsche Militärperson beginnt, falls die ihre Abkommandirung verfügende
Stelle es nicht anders bestimmt, mit der Stellung eines Lientenants bezw. Deckoffiziers, Unter-
Mylage 3.