Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

offiziers ꝛe. Abweichungen von der Anciennetät beim Aufrücken in höhere Dienststellungen be- 
dürfen betreffs der Offiziere der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Marine-Amts). 
7. Unabhängig von der den Abkommandirten in der Schutztruppe übertragenen 
Dienststellung nehmen sie, soweit sie Offiziere oder Sanitätsoffiziere sind, an dem Chargen- 
avancement der Marine-Infanterie, bezw. des Sanitätskorps der Marine nach ihrem Patent 
derart Theil, daß ihr Aufrücken mit der Beförderung ihres Hintermannes in der regelmäßigen 
Reihenfolge erfolgt. Soweit Deckoffiziere und Lazarethgehülfen in Frage kommen, nehmen 
dieselben an dem Chargenavancement der 1. Werftdivision und soweit Unteroffiziere in Frage 
kommen, so nehmen letztere an dem Chargenavancement der 1. Kompagnie des 1. Seebataillons 
nach dem Datum ihrer Ernenumg derart Theil, daß ihr Aufrücken mit der Beförderung ihres 
Hintermannes in der regelmäßigen Reihenfolge erfolgt. 
Für Ossiziere des Beurlaubtenstandes, welche mindestens ein Jahr zur Schutztruppe 
abkommandirt waren, wird die Befähigung zur Weiterbeförderung ohne weilere Uebung durch 
ein Zeugniß des Kommandems der Schutztruppe festgestellt. 
C. Ausscheiden. 
8. Das Ausscheiden aus der Schutztruppe erfolgl: 
a) nach Ablauf des bei der Kommandirung festgesetzten Zeitraumes oder 
b) vor diesem Zeitpunkt: 
aa) wegen körperlicher Unbrauchbarkeit, wenn die Wiederherstellung für den 
afrikanischen Dienst durch eine Beurlaubung auf sechs Monate nicht erfolgt 
ist bezw. nicht in Aussicht steht, 
bb) sobald eine Verurtheilung zu einer Ehrenstrafe stattfindet, 
c) außerdem hinsichtlich der Offiziere, sobald ein ehrengerichtliches Erkenntniß 
gegen sie vorliegt, das auf eine höhere Strafe als eine Warnung lantet, 
##d) wenn der Kommandeur den Rücktritt vom Kommando beantragt, weil er 
den Betresfenden aus ganz besonderen und erheblichen Gründen zur Ver- 
wendung in der Schutztruppe für ungeceignet hält und der Reichskanzler 
(Reichs-Marine-Amt) diesen Gründen zustimmt. 
9. Das Ausscheiden aus der Schutztruppe wird von derjenigen Stelle, welche die 
Abkommandirung angeordnet hat, zu einem voraus zu bestimmenden Zeitpunkt verfügt. In 
der Regel geschieht dies so rechtzeitig, daß die ausscheidenden Personen an dem betreffenden 
Tage in Deutschland wieder eingetrossen sein können. 
Soll der Wiedereintritt in das Reichsheer bezw. die Marine zur Fortsetzung des 
aktiven Militärdienstes erfolgen, so ist seitens des Reichskanzlers (Reichs-Marine-Amt) vorher 
die erforderliche Vereinbarung mit dem betreffenden Militärkontingent herbeizuführen. Im 
Uebrigen finden die Entlassungen aus der Schutztruppe nach den für Entlassungen aus der 
Marinc bestehenden Festsetzungen statt. Insoweit die Betressenden noch dienstpstichtig sind, 
treten sie zum Beurlaubtenstand des Heeres bezw. der Marine über. 
D. Disziplinar-Strafgewalt. 
10. Auf die zur Schußtruppe kommandirten deutschen Militärpersonen finden, nach 
Maßgabe ihrer Dienststellung in der Schußtruppe, die Vorschriften der Disziplinar-Straf- 
ordnung für die Kaiserliche Marine Theil I— Dienst am Lande — mit folgenden Abweichungen 
Anwendung. 
Es sieht zu: 
a) dem Reichslanzler (Reichs-Marinc-Amt) die höchste Strafbefugniß, 
b) dem Kommandeur diejenige eines heimischen Marine-Stationschefs
	        
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