Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Regierung reklamirte Person in dem Gebiete des Deutschen Reichs oder in einem deutschen 
Schutzgebiete wegen derselben strasbaren Handlung, wegen welcher die Ausliejerung beantragt 
wird, in Untersuchung gewesen und außer Verfolgung gesetzt worden ist oder sich noch in 
Untersuchung befindet oder bereits bestraft worden ist. 
Wenn die bei der Regierung des Kongo Staates rellamirte Person in dem Gebiete 
des Kongo Staates oder die von Seiten der genannten Regierung retlamirte Person in dem 
Gebiete des Deutschen Neichs oder in einem deutschen Schutzgebiete wegen einer anderen straf- 
baren Handlung verfolgt wird oder vernrtheilt ist, so soll ihre Auslicferung bis zur Beendigung 
der Untersuchung und vollendeter Vollstreckung der gegen sie erlannten oder zu erlkennenden 
Strase aufgeschoben werden. 
Die Verpflichtung zur Auslieferung einer von der Regierung des Kongo-Staates 
retlamirten Person sällt weg, wenn vor Ausführung der Auslieferung ein Antrag auf Ablieferung 
dieser Person nach dem Gebiete des Deutschen Reichs eingeht, welchem nach geseblicher Vor- 
schrift entsprochen werden mus. Die Bewilligung der Auslieferung aus einem deutschen Schutz= 
gebiete soll stets als unter der Bedingung geschehen gelten, daß ein solcher Antrag auf Ablieferung 
bis zur Ausführung der Auslieferung nicht eingegangen ist. 
Artikel 5 
Wenn eine reklamirte Person Verbindlichleiten gegen Privatpersonen eingegangen in, 
an deren Erfüllung sic durch die Auslieferung verhindert wird, so soll dieselbe dennoch aus- 
geliefert werden, und es bleibt den dadurch Beeinträchtigten überlassen, ihre Nechie vor der zu- 
ständigen Behörde geltend zu machen. 
Artikel 6. 
Die ausgelieferte Person darf in dem Gebicte, nach welchem die Auslieserung bewilligt 
worden isl, wegen einer anderen vor der Auslieferung begangenen strafbaren Handlung, als 
derjeuigen, welche zu der Auslieferung Anlaß gegeben hat, weder zur Untersuchung gezogen noch 
bestraft, noch von da nach einem anderen Lande weitergeliesert werden, es sei denn, daß die 
Regierung oder Behörde, welche die Auslieferung bewilligt hat, ihre Zustimmung dazu ertheilt 
oder die ausgelieserte Person, nachdem sic wegen der strafbaren Handlung, welche zur Aus 
lieserung Anlaß gegeben hat, bestrast oder endgültig freigesprochen worden ist, während eines 
Monats im Lande bleibt oder narh Verlassen desselben wieder in dasselbe zurücklehrt. 
Artikel 7. 
Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn zu der Zeit, wo sic beantragt wird, nach 
der Gesetzgebung des Gebieles, in welchem der Versolgte sich aufhält, bereits Verjährung der 
strafrechtlichen Versolgung oder der ertannten Strafe eingetreten ist. 
Artikel 8. 
Die Auslieserung soll bewilligt werden auf (Grund eines verurtheilenden Erkenntnisses 
oder auf Grund einer von der zuständigen Behörde erlassenen Verfügung, durch welche das 
Hauptversahren eröfsfnet oder die Verweisung des Beschuldigten vor den erlennenden Richter 
bewirtt wird, oder auch auf Grund eines von der zuständigen Behörde erlassenen, den That 
bestand, sowie die darauf amvendbare strafgesenzliche Bestimmung genau angebenden Haftbefehls 
oder einer die gleiche Geltung habenden sonstigen Urkunde, insosern die bezeichneten Schrift 
stücke in Urschrist oder in beglaubigter Abschrist und zwar in denjenigen Formen beigebracht 
sind, welche die Gesetgebung des ersuchenden Theiles vorschreibt. 
Die Anträge auf Auslieferung erfolgen im diplomatischen Wege. Jedoch lann dieselbe 
in Angelegenheiten, welche schleuniger Erledigung bedürfen, von der obersten Behörde des
	        
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