Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
herausgegeben in der Kolonial Ablheilung des Auswärligen Amte.
Il. Jhrgang. Gerlin, 15. Mai 1891. Unmmer 10.
ditit Feitschrift cricheint am 1. und 15. jedes Monals. Derselben werden als Beilieite beigejugt die mindestens einmal viertel
adnlich richtinenden z- d 15 von Forschungoreisenden und Gelehrlten ans en demichen Schunehietenn „herauvgegeben
ron Dr. Freiderr v. Danckelman. — Der Bierteljahrspreis iur das ien ann mil den Acihiten beträgt 3 Mark. Man
odorrin bei allen Postämtkern und Buchhandlungen. — Emiendnngen * tng find an die hänhene Hoibuchhandlung
Ernst Sienseied Mittler und Sohn., Lerlin SWI2, Koch traße 6§.—70, zu ài
Juhalt. wenscrg betressend die General-Alte der Arusseler Antifklauerei Konieren: S. 215.— Ueur
kundung d 6# Personenstandes durch den Raiserlichen KRommissar Grafen VLieil und den Gerichtsaltuar
Hagen Schutzgebiete von Togo S. 21. PVerĩonalien S. 220. — Belanntmachungen iür die
Ponffohre S. 220. — Schissobewegungen — . 220.
Nichtamklicher Theil „Personal- Nachrichten S. 220. Verlehro Nachrichten Z. 221. — Nach:
richten von Dr. Zintgrass S. 222. — Non der Kolonie Critrea . 222. — Beitritt von Basuno: Land
ium füdatritanischen Zollverein S 3zö. — Von der —— für Südwest-Afrila S. 221. Von
der Er#edition des Premierlientenant Morgen S. 221. — Vereinigung der Kolonien Gubun und
Congo irançaio S. 225. — Die Landeverzengnisse der Goldtuten= Kolonie, deren Gewinnung und
Verwerthung (Fortsetzung, . 225. —. Kranlenhau? in Dar#es-Salaam S. 227. Litterarische Ae
sorechungen . 228. — Lilteratur-Verzeichniß S. 220.— Anzeigen.
Amtlicher Theil.
Gesetze; Derordnungen der Reichsbehörden.
Die General-Akte der Brüsseler Antisllaverei Konjerenz hat die Genchmigung des Reiche
lages erhalten. Der wesentliche Inhalt derselben ergiebt sich aus der nachstehend abgedruckten,
dem Reichstage vorgelegten Deulschrift:
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat die Verhinderung des Sllavenhandels den
Gegenitand internationaler Verhandlungen gebildet. Es bezogen sich hierauf die auf dem
Wiener Kongreß abgegebene Erllärung vom 8. Februar 1815 sowie die Beschlüsse des Kon
Kresses zu Veronn vom 28. November 1822, welche indeß die Ueberwachung des Sllaven
handels nicht näher regelten. Auch der Beschluß der deutschen Bundesversammlung vom
15. Juni 1815 spricht nur im Allgemeinen aus, daß der Negerhandel gleich dem Seeraube
bestraft oder mit der Strase des Menschenraubes oder „Zmit einer ähnlichen schweren Strase-
belegt werden soll. Eingehendere Bestimmungen enthielten die über die Unterdrückung des
Ellavenhandels zur See zwischen verschiedenen Staaten abgeschlossenen Verträge. So hatten
die Hansestädte sowie Preußen in den ahie 1837 bezw. 1811 Vereinbarungen mit anderen
Michten getrossen, und zwar Preußen als Mitlontrahent des zwischen ihm, Großtbritannien,
Frankreich, Rußland und Oesterreich 4 ist später beigetreten unter dem 20.
zember 1811 abgeschlossenen und von allen diesen Staaten mit Ausnahme Frankreichs raln
jizirien Vertrages (Preußische Geseß-Sammlung von 1811, S. 3715. In diesen Vertrag ist
das Deutsche Reich durch Uebereinlommen vom 20. Mär; 1879 (Reichs Geseublat von 1880,
2. 10½ eingetreten, nachdem bereits der Bundesrath des Norddemschen Bundes durch Be
schuß vom 29. Juni 1868 (§* 224 der Protokolle, den Beitritt des gesammten Bundes zu
den erwähnten Verträgen angeregt hatte.
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