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In den Artileln VI und IX der Gencral-Atte der Berliner (Kongo-) Konferenz haben
diejenigen Mächte, welche innerhalb des lonventionellen Kongobeckens einen Einfluß ausüben,
die Verpflichtung anerkannt, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln dem Sklavenhandel nicht
nur zur See, sondern auch zu Lande entgegenzutreten.
Die Erfahrungen, welche mit der fortschreitenden Erschließung Afrikas in Bezug auf
den Sklavenhandel gemacht worden sind, ließen indeß eine erfolgreiche Bekämpfung desselben
nur von einem vereinten und vlanvollen Zusammengehen aller betheiligten Mächte erwarten.
Um ein solches herbeizuführen, trat im November 1889 auf Einladung Seiner Majestär
des Königs der Belgier in Brüssel eine Konferenz zur Berathung von Maßregeln zur Be
tämpfung des Sklavenhandels zusammen, welche nach eingeholter Bestimmung Seiner Majestät
des Laisers auch von Dentschland beschictt worden ist. Es nahmen an dieser Konferenz
Theil die Signatarmächte der Berliner (Kongo-: Konferenz. Außerdem waren vertreten Seine
Majsestät der König von Belgien als Souverän des unabhängigen Kongostaates, Seine
Majestäir der Schab von Persien und Seine Hohrit der Sultau von Sansibar.
Ein festes Programm war jür die Antisliaverei Konferenz nicht ausgestellt worden.
Als Zweck wurde nur bei der Einladung angegeben, die Vereinbarung wirtsamer Mittel zur
Bekämpfung
des Sklavenhandels im Innern,
der Jagd auf Sklaven, welche zum Verkauf bestimmt sind, und der Fortführung
vdon Stlaven zur Sre.
Demgemäß sind die einzelnen Eutwürse, welche den Gegenstund der Berathungen ge-
bildei haben, der Konferenz erst allmälig im Laufe der Verhandlungen zugegangen.
Die Ergebnisse der Beschlüsse wurden in der auliegenden General-Akte nebst Della-
ration zusammengestellt.
Von den sieben Kapiteln der General-Akte enthalten die ersten vier Bestimmungen
über die Betämpfung des Stlavenhandels an den Ursprungsorten, über die Ueberwachung der
Karawanenstraßen behuse Verhinderung von Sllaven Transporten zur Küste, über die Unter
drückung des Sllavenhandels zur See und über Maßregeln in denjenigen Bestimmungsländern
der Sklaven, in welchen die Sklaverei nuch als gesenliche Einrichtung anertannt ist. Kapitel V.
sieht behufs Sicherung der Durchsührung der vorgedachten Bestimmungen die Errichtung eines
internationalen Bürcaus im Sansibar und einer Nachrichtenvermittelungsstelle in Brüssel vor.
Kapitel VI ha# Maßregeln zur Einschränlung des Spirimosenhandels in Afrita zum Gegen
stande, und Kapitel VIl enthält Schlußbestimmungen.
Zur Unterdrückung des Stklavenhandels an den Bestimmungsorten (Lapitel 1I) wird
eine Anzahl von Maßregeln empfohlen, welche im Wesentlichen darauf hinauslausen, den Einfluß
der zivilisirten Mächte bis zu den Gegenden auszudehnen, in welchen noch Sklavenjagden stait-
sinden. Zu den vorgeschlagenen Maßregeln gehört vor Allem die Anlegung von Stationen im
Innern Afrilas. Dieselben haben in erster Linie die Aufgabe, den Sklavenraub und den
Transport von Sklaven nach der Küste zu verhindern bezw. die bei derartigen Gelegenheiten
vorgefundenen Sllaven in Freiheil zu setzen: andererseits sollen sie den einheimischen Völker
schaften als Stützpunlte bei seindlichen Angriffen dienen, die Kriege zwischen den einzelnen
Stämmen vermindern, die Neger zum Landbau und zur Arbeit heranziehen und ihnen die
Segnungen der Zivilisation bringen: endlich liegt ihnen ob, dem Handel, den Missionen, den
Forschungsreisenden und allen Denienigen Schutz zu gewähren, deren Wirkung zur Ausrottung
der Stklaverci beiträgt.
Im weiteren Verlauf dieses Kapitels wird den Signatarmächten die Verpflichtung
anserlegt, gegen den Stlavenhandel und die damit im Zusammenhange siehenden Verbrechen
angemessene Strasgesetze zu erlassen. Das Slrafgesetbuch für das Deutsche Reich, dessen Be-
stimmungen jetzt auch auf unsere Besitzungen in Ost und West-Afrila in Anwendung kommen,