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enthält in dieser Beziehung manche Lücke. Ter Entwurf eines Gesetzes, welches diesem Mangel
abhilst, befindet sich im Stadium der Vorbereitung.
Ferner soll der Handel mit Wafjen und Munition in Afrita einer strengen Kontrole
umterworfen werden. Die hierauf bezüglichen, für die Durchführung der Zwecke der Konferenz
besonders wichtigen Vorschriften bezwecken, den Sklavenjägern durch Vorenthaltung von Waffen
ihre Ueberlegenheit über die ihnen jebt zum Opfer fallenden Negervölterschaften zu nehmen.
Allc Wasfen, welche nach Afrika in einer vom 20. Grad nördlicher bis zum 22. Grad süd-
licher Breite reichenden Zonc #dic deutschen Schutzgebiete fallen sämmtlich in dieselbe, mit Aus
nahme von Südwest-Afrita, welches von der südlichen Gren#linie der Zone durchschnitten wird),
eingehen, sollen in staatlichen oder unter siaatlicher Aussicht stehenden Depots gelagert werden.
Aus diesen dürfen für den Handel nur Steinschloßgewehre und gewöhnliches Pulver entnommen
werden. Dagegen besicht für alle Schußwassen verbesserter Konstrultion die Beschränlung, daß
dieselben, abgesehen von den für die Ausrüstung der Polizeimannschaften und Schutztruppen
nöthigen Gewehren, nur nach erfolgter Abstempelung an bestimmte einzelne Personen verabsolgt
werden dürfen, die zu diesem Zweck auf Zeit ausgestellte und im Falle des Mißbrauches wider-
tufliche Erlaubnißscheine besitzen müssen.
Im Kapitel I! wird in Aussicht genommen, insbesondere die Ausgangs und
Krenzungspunkic der Karawanenstraßen unter scharfe Ucberwachung zu nehmen, um den Traus
vort der Stlaven nach der Küste zu verhindern. Die Karawanen sollen in Bezug auf die
Zusammensetzung ihres Personals einer eingehenden Untersuchung unterzogen werden. Die
hierbei gefundenen Sklaven sind freizulassen, und es ist für ihre Heimsendung oder für ihr
sonstiges Fortkommen Sorge Zu tragen.
Kapitel III behandelt die Unterdrückung des Sklavenhandels zur Sce.
In dieser Beziehung ist daran zu erinnern, daß England bekanntlich seil Anjang dieses
Jahrhunderts mit einer ganzen Reihe von europaischen und außereuropäischen Stmaten Bertrage
gsschlossen hat, welche im Wesentlichen darauf beruhen, daß die verlragschließenden Theile gegen.
setig ihren Kriegsschiffen das Recht zugestehen, die unter der Flagge des anderen Slaates
jahrenden Kaussahrteischisse im Falle des Verdachtes des Stklavenhandels anzuhalten und zu
durchsuchen. In einen dieser Verträge, welcher unter dem 20. Dezember 1811 mit Preußen
und anderen Mächten geschlossen wurde, ist, wie erwähnt, Dentschland im Jahre 1870
eingetreten.
Nach diesem sogenannten „Onuininpelvertrag“ war jede der Signalarmächte verpflichtet,
den Krenzern der übrigen Signatarmächte Vollmachten zur Durchsuchung der verdächtigen
Schisse ihrer Flagge auszustellen. Wurden Stlaven an Vord eines Schisfes vorgesunden, so
war es zur Aburtheilung in einen Hasen derienigen Nation zu bringen, deren Flagge es führte.
Als geographische Grenze der vorgesehenen Maßregeln war der 32. Grad nördlicher Breite
und der 35. Grad südlicher Breite, die Osttüste von Amerila zwischen diesen beiden Graden
und der 80. Grad östlicher Länge bezw. die Ostlüste von Vorderindien festgesent.
Behufs einheitlicher Negelung dieser Materic war auf der Konserenz ein Entmurf auf-
gestellt worden, welcher auf dem Prinzin der erwähnten Verträge beruhte, indem er zugleich
5 Recht der Ueberwachung auf eine Zonc beschränkie, welche sich vom Norden des Isthmus
von Zuez an der afrikanischen Küste bis zum 25. Grade südlicher Breite erstreckt und die Insel
Madagaskar sowie die Küsten des Rothen Meeres, Arabiens und des Persischen Meerbuseus
enschließt. Die Ueberwachung sollte sich auf Segelschifse beschränken, und über aufgebrachte
Scchisse sollten gemischte Gerichte entscheiden.
Gegen diesen Eutwursf ktrat auf der Konferenz Widerspruch hervor: derselbe führte zu
der Ausstellung eines Gegenentwurfes. Letiterer legte das Hauptgewicht auf Maßregeln, durch
welche die einheimischen Schisse in Beziehung auf das Recht der Flaggenführung bestimmten
Beschränkungen unterworfen werden, und gestattete andererseits den Kreuzern der Vertrags-
S