Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

— 217 — 
enthält in dieser Beziehung manche Lücke. Ter Entwurf eines Gesetzes, welches diesem Mangel 
abhilst, befindet sich im Stadium der Vorbereitung. 
Ferner soll der Handel mit Wafjen und Munition in Afrita einer strengen Kontrole 
umterworfen werden. Die hierauf bezüglichen, für die Durchführung der Zwecke der Konferenz 
besonders wichtigen Vorschriften bezwecken, den Sklavenjägern durch Vorenthaltung von Waffen 
ihre Ueberlegenheit über die ihnen jebt zum Opfer fallenden Negervölterschaften zu nehmen. 
Allc Wasfen, welche nach Afrika in einer vom 20. Grad nördlicher bis zum 22. Grad süd- 
licher Breite reichenden Zonc #dic deutschen Schutzgebiete fallen sämmtlich in dieselbe, mit Aus 
nahme von Südwest-Afrita, welches von der südlichen Gren#linie der Zone durchschnitten wird), 
eingehen, sollen in staatlichen oder unter siaatlicher Aussicht stehenden Depots gelagert werden. 
Aus diesen dürfen für den Handel nur Steinschloßgewehre und gewöhnliches Pulver entnommen 
werden. Dagegen besicht für alle Schußwassen verbesserter Konstrultion die Beschränlung, daß 
dieselben, abgesehen von den für die Ausrüstung der Polizeimannschaften und Schutztruppen 
nöthigen Gewehren, nur nach erfolgter Abstempelung an bestimmte einzelne Personen verabsolgt 
werden dürfen, die zu diesem Zweck auf Zeit ausgestellte und im Falle des Mißbrauches wider- 
tufliche Erlaubnißscheine besitzen müssen. 
Im Kapitel I! wird in Aussicht genommen, insbesondere die Ausgangs und 
Krenzungspunkic der Karawanenstraßen unter scharfe Ucberwachung zu nehmen, um den Traus 
vort der Stlaven nach der Küste zu verhindern. Die Karawanen sollen in Bezug auf die 
Zusammensetzung ihres Personals einer eingehenden Untersuchung unterzogen werden. Die 
hierbei gefundenen Sklaven sind freizulassen, und es ist für ihre Heimsendung oder für ihr 
sonstiges Fortkommen Sorge Zu tragen. 
Kapitel III behandelt die Unterdrückung des Sklavenhandels zur Sce. 
In dieser Beziehung ist daran zu erinnern, daß England bekanntlich seil Anjang dieses 
Jahrhunderts mit einer ganzen Reihe von europaischen und außereuropäischen Stmaten Bertrage 
gsschlossen hat, welche im Wesentlichen darauf beruhen, daß die verlragschließenden Theile gegen. 
setig ihren Kriegsschiffen das Recht zugestehen, die unter der Flagge des anderen Slaates 
jahrenden Kaussahrteischisse im Falle des Verdachtes des Stklavenhandels anzuhalten und zu 
durchsuchen. In einen dieser Verträge, welcher unter dem 20. Dezember 1811 mit Preußen 
und anderen Mächten geschlossen wurde, ist, wie erwähnt, Dentschland im Jahre 1870 
eingetreten. 
Nach diesem sogenannten „Onuininpelvertrag“ war jede der Signalarmächte verpflichtet, 
den Krenzern der übrigen Signatarmächte Vollmachten zur Durchsuchung der verdächtigen 
Schisse ihrer Flagge auszustellen. Wurden Stlaven an Vord eines Schisfes vorgesunden, so 
war es zur Aburtheilung in einen Hasen derienigen Nation zu bringen, deren Flagge es führte. 
Als geographische Grenze der vorgesehenen Maßregeln war der 32. Grad nördlicher Breite 
und der 35. Grad südlicher Breite, die Osttüste von Amerila zwischen diesen beiden Graden 
und der 80. Grad östlicher Länge bezw. die Ostlüste von Vorderindien festgesent. 
Behufs einheitlicher Negelung dieser Materic war auf der Konserenz ein Entmurf auf- 
gestellt worden, welcher auf dem Prinzin der erwähnten Verträge beruhte, indem er zugleich 
5 Recht der Ueberwachung auf eine Zonc beschränkie, welche sich vom Norden des Isthmus 
von Zuez an der afrikanischen Küste bis zum 25. Grade südlicher Breite erstreckt und die Insel 
Madagaskar sowie die Küsten des Rothen Meeres, Arabiens und des Persischen Meerbuseus 
enschließt. Die Ueberwachung sollte sich auf Segelschifse beschränken, und über aufgebrachte 
Scchisse sollten gemischte Gerichte entscheiden. 
Gegen diesen Eutwursf ktrat auf der Konferenz Widerspruch hervor: derselbe führte zu 
der Ausstellung eines Gegenentwurfes. Letiterer legte das Hauptgewicht auf Maßregeln, durch 
welche die einheimischen Schisse in Beziehung auf das Recht der Flaggenführung bestimmten 
Beschränkungen unterworfen werden, und gestattete andererseits den Kreuzern der Vertrags- 
S
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.