fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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sichtigter Verkürzung der Frist für ganze Gattungen von Dampffässern ist die 
Zustimmung des Ministeriums einzuholen. 
II. Die bei den Untersuchungen gefundenen Mängel sind von dem Betriebs- 
unternehmer des Dampffasses innerhalb der von dem Sachverständigen im Revisions= 
buche anzugebenden Frist zu beseitigen. Dem Sachverständigen ist entsprechende 
Mitteilung zu machen. 
III. Ergibt sich bei der Untersuchung des Dampffasses ein Zustand unmittel- 
barer Gefahr, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Sachverständigen 
die Forlsetung des Betriebs bis zur Beseitigung der Gefahr untersagen. 
819. 
I. Überwachungopflichtige Dampffässer, die eine Hauptansbesserung erfahren 
haben, sind vor ihrer Wiederinbetriebnahme in der Fabrik oder am Betriebsorte 
einer Wasserdruckprobe nach den Vorschristen des § 11 zu unterwersen. Eine 
Bescheinigung über diese Prüfung, den Umfang der Reparatur und die Fabrik, 
die sie ausgeführt hat, ist mit dem Revisionsbuch zu verbinden. 
II. Durch diese Druckproben wird der Lauf der regelmäßigen Untersuchungen 
nicht unterbrochen: die Prüfung nach einer Hauptansbesserung kann jedoch an die 
Stelle einer in demselben Kalenderjahre sälligen regelmäßigen Wasserdruckprüfung 
treten. Wird mit der Druckprobe nach einer Hauptausbesserung auf Antrag des 
Betriebsunternehmers oder seines mit der Leitung des Belriebs beauftragten Stell- 
vertreters eine innere Untersuchung verbunden, so können die Fristen der regel- 
mäßigen Untersuchungen von diesem Zeitpunkte an neu berechnet werden. Dasselbe 
gilt, wenn mit einer außerordeutlichen inneren Untersuchung eine Druckprobe ver- 
bunden wird. 
8 20. 
I. Von jeder Explosion eines überwachungspflichtigen Dampffasses ist der zu- 
ständigen Behörde (vergl. § 13 Abs. III) und dem Sachverständigen (§ 4) von 
dem Belriebsunternehmer des Dampffasses oder seinem mit der Leitung des Be- 
triebs beauftragten Stellvertreter unverzüglich Mitteilung zu machen. 
II. Eine Explosion liegt vor, wenn die Wandung eines Dampffasses durch 
den Betrieb eine Trennung in solchem Umfange erleidet, daß dadurch ein plötz- 
licher Ausgleich der Spannungen innerhalb und außerhalb des Dampffasses statt- 
sindet.
	        
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