Zeit nebeneinander, bald hier, bald dort
wohnen und freundschaftlich verkehren werden.
Diese Gründe veranlaßten mich, in diesem Fall
dem nicht unbedeutenden Landaustausch meine
Zustimmung nicht vorzuenthalten.
In einem schriftlichen Vertrage sind genau
die jeder Familie nunmehr zugehörenden Grund-
stücke bezeichnet, und es ist seitens der Häupt-
linge das ausdrückliche Versprechen wiederholt,
die Ausgleichung jeder Differenz, die bei der
Tradition des Landes in Bezug auf die Grenzen
und in anderer Hinsicht sich ergeben sollte, dem
Kaiserlichen Kommissar zu überlassen.
Der Vertrag wurde zuerst mit den oben
genannten vier Oberhäuptlingen (irod#j|ro) be-
sprochen und sodann in öffentlicher Versamm-
lung zur Kenntniß gebracht. Alle Anwesenden
waren über den Inhalt des Vertrages erfreut.
Am 1.1. Mai dampfte der „Sperber"“ von
Majern ab und ging am 15. bei Mille zu
Anker.
Neben anderen Amtsgeschäften hatte ich
auch hier eine Streitigkeit über Landbesitz)
zwischen zwei Ablömmlingen eines früheren
höchsten Häuptlings zu schlichten.
Ich habe diese Angelegenheit in Ueberein-
stimmung mit den von den Anwesenden auf
Befragen mir angegebenen Rechtsgewohnheiten
in einer, wie es schien, alle Theile zufrieden-
stellenden Weise erledigt.
Von Mille dampfte der „Sperber“ am
16. d. M. ab, um nach Butarilari (Kingemill-
Jnseln) zu gehen.
Der Abschluß der Grenöstreitigkeiten Portugals
mit dem Nongo-Staat und Großbritannien.
Im Anschluß an die in voriger Nummer
besprochene zur Regulirung der Grenze zwischen
dem Kongo Staate und Portugal am unteren
Kongo abgeschlossenen Konvention vom 25. Mai
d. Is. haben wir noch zweier weiteren Ver-
träge Erwähnung zu thun, welche in leßter
Zeit von Poriugal zur Abgrenzung seiner
Gebietstheile in Afrila geschlossen worden sind.
Der erste derselben betrisst die Regelung
der bereits seit längerer Zeil zwischen Portugal
und dem Kongo-Freistaale schwebenden Muata
Mamvo= oder Lunda Frage und stiellt sich als
Fortsetzung der oben erwähnten Grenpfeststellung
dar. Er krägt dasselbe Dalum wie diese Kon-
vention und wurde am J. d. Mts. von der
portugiesischen Pairslammer genehmigt.
vorauszusehen war, hat über den Grenzstreit
in der Weise eine Versländigung stattgesunden,
daß das Lunda-Reich zwischen Portugal und 1
Wie
schen Ansprüchen.
gebenden
konzessionen
dem Kongo-Staat getheilt worden ist (Art. 1).
Die Grenze soll durch eine gemischte Kommission
an Ort und Stelle in Gemäßheit der Be-
stimmungen des Vertrages festgelegt werden
(Art. 11). Die beiderseitigen Unterthanen ge-
nießen im Lunda-Reich gleichen Schutz (Art. III1).
Im Fall von irgendwelchen Streitigkeiten über
die Auslegung des Vertrages entscheidet der
Schiedsspruch einer befreundeten Macht (Art. IV).
Die Frage, welche durch den zweiten am
Juni mit Eugland abgeschlossenen und am
. Juli d. Is. beiderseits ratifizirten Vertrag
zum Voschind gekommen ist, hat die öffentliche
Meinung seit geraumer Zeit in ungleich höherem
Maße beschäftigt. Es handelt sich um die
Abgrenzung des Hinterlandes der portugiesischen
südafrikanischen Besitzungen gegenüber den engli-
Bekanntlich war bereits
unter dem 20. August v. Is. ein Abkommen
zwischen beiden Regierungen getroffen worden,
welches indeß nicht die Genehmigung der gesetz-
Körperschaften in Portugal fand.
Das neue Abtommen enthält vielfache Aen-
derungen gegenüber der früheren zwischen den
Regierungen getrossenen, aber nicht in Krast
getretenen Vereinbarung.
Die wesentlichsten Punkte sind solgende:
Abgrenzung.
a) Das ganze Manika-Plateau wird den
Engländern zuerkannt, also mehr als
dieselben nach dem Abkommen vom
20. August v. Is. erhalten hätten
(Art. 11).
Massikessi, woselbst bereits eine portu
giesische Bergwerksgesellschaft thätig ist,
verbleibt innerhalb der portugiesischen
Sp häre.
Dagegen erhält Portugal ausgedehnte
Gebietstheile nördlich des Zambese.
Die Grenze der portugiesischen Provinz
Angola wird nicht wie nach dem Ab
lommen vom 20. August v. Is. durch
den Zambesi und Kabompo-Fluß,
sondern durch das Varotse-Land ge-
bildet und soll durch eine gemischte
Kommission näher festgestellt werden.
Ein wesentlicher Unterschied gegenüber
dem früheren Ablommen scheint hier-
durch nicht gegeben (Art. IV)
2. Vorlaufsrecht (Art. VIII.
In dem srüheren Abtommen war Portugal
einseitig die Verpflichtung auserlegt worden,
gewisse Gebiete nicht ohne Zustimmung Englands
abzutreten. Dies ist in dem neuen Ablommen
in ein gegenseitiges Vorkaussrecht auf ge
wisse Gebiete abgeändert worden (Art. VIII).
3. Ueber die Rechtsgültigkeit von Minen-
innerhalb eines Gebietes von
!
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