Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

Zeit nebeneinander, bald hier, bald dort 
wohnen und freundschaftlich verkehren werden. 
Diese Gründe veranlaßten mich, in diesem Fall 
dem nicht unbedeutenden Landaustausch meine 
Zustimmung nicht vorzuenthalten. 
In einem schriftlichen Vertrage sind genau 
die jeder Familie nunmehr zugehörenden Grund- 
stücke bezeichnet, und es ist seitens der Häupt- 
linge das ausdrückliche Versprechen wiederholt, 
die Ausgleichung jeder Differenz, die bei der 
Tradition des Landes in Bezug auf die Grenzen 
und in anderer Hinsicht sich ergeben sollte, dem 
Kaiserlichen Kommissar zu überlassen. 
Der Vertrag wurde zuerst mit den oben 
genannten vier Oberhäuptlingen (irod#j|ro) be- 
sprochen und sodann in öffentlicher Versamm- 
lung zur Kenntniß gebracht. Alle Anwesenden 
waren über den Inhalt des Vertrages erfreut. 
Am 1.1. Mai dampfte der „Sperber"“ von 
Majern ab und ging am 15. bei Mille zu 
Anker. 
Neben anderen Amtsgeschäften hatte ich 
auch hier eine Streitigkeit über Landbesitz) 
zwischen zwei Ablömmlingen eines früheren 
höchsten Häuptlings zu schlichten. 
Ich habe diese Angelegenheit in Ueberein- 
stimmung mit den von den Anwesenden auf 
Befragen mir angegebenen Rechtsgewohnheiten 
in einer, wie es schien, alle Theile zufrieden- 
stellenden Weise erledigt. 
Von Mille dampfte der „Sperber“ am 
16. d. M. ab, um nach Butarilari (Kingemill- 
Jnseln) zu gehen. 
  
  
Der Abschluß der Grenöstreitigkeiten Portugals 
mit dem Nongo-Staat und Großbritannien. 
Im Anschluß an die in voriger Nummer 
besprochene zur Regulirung der Grenze zwischen 
dem Kongo Staate und Portugal am unteren 
Kongo abgeschlossenen Konvention vom 25. Mai 
d. Is. haben wir noch zweier weiteren Ver- 
träge Erwähnung zu thun, welche in leßter 
Zeit von Poriugal zur Abgrenzung seiner 
Gebietstheile in Afrila geschlossen worden sind. 
Der erste derselben betrisst die Regelung 
der bereits seit längerer Zeil zwischen Portugal 
und dem Kongo-Freistaale schwebenden Muata 
Mamvo= oder Lunda Frage und stiellt sich als 
Fortsetzung der oben erwähnten Grenpfeststellung 
dar. Er krägt dasselbe Dalum wie diese Kon- 
vention und wurde am J. d. Mts. von der 
portugiesischen Pairslammer genehmigt. 
vorauszusehen war, hat über den Grenzstreit 
in der Weise eine Versländigung stattgesunden, 
daß das Lunda-Reich zwischen Portugal und 1 
Wie 
schen Ansprüchen. 
gebenden 
konzessionen 
dem Kongo-Staat getheilt worden ist (Art. 1). 
Die Grenze soll durch eine gemischte Kommission 
an Ort und Stelle in Gemäßheit der Be- 
stimmungen des Vertrages festgelegt werden 
(Art. 11). Die beiderseitigen Unterthanen ge- 
nießen im Lunda-Reich gleichen Schutz (Art. III1). 
Im Fall von irgendwelchen Streitigkeiten über 
die Auslegung des Vertrages entscheidet der 
Schiedsspruch einer befreundeten Macht (Art. IV). 
Die Frage, welche durch den zweiten am 
Juni mit Eugland abgeschlossenen und am 
. Juli d. Is. beiderseits ratifizirten Vertrag 
zum Voschind gekommen ist, hat die öffentliche 
Meinung seit geraumer Zeit in ungleich höherem 
Maße beschäftigt. Es handelt sich um die 
Abgrenzung des Hinterlandes der portugiesischen 
südafrikanischen Besitzungen gegenüber den engli- 
Bekanntlich war bereits 
unter dem 20. August v. Is. ein Abkommen 
zwischen beiden Regierungen getroffen worden, 
welches indeß nicht die Genehmigung der gesetz- 
Körperschaften in Portugal fand. 
Das neue Abtommen enthält vielfache Aen- 
derungen gegenüber der früheren zwischen den 
Regierungen getrossenen, aber nicht in Krast 
getretenen Vereinbarung. 
Die wesentlichsten Punkte sind solgende: 
Abgrenzung. 
a) Das ganze Manika-Plateau wird den 
Engländern zuerkannt, also mehr als 
dieselben nach dem Abkommen vom 
20. August v. Is. erhalten hätten 
(Art. 11). 
Massikessi, woselbst bereits eine portu 
giesische Bergwerksgesellschaft thätig ist, 
verbleibt innerhalb der portugiesischen 
Sp häre. 
Dagegen erhält Portugal ausgedehnte 
Gebietstheile nördlich des Zambese. 
Die Grenze der portugiesischen Provinz 
Angola wird nicht wie nach dem Ab 
lommen vom 20. August v. Is. durch 
den Zambesi und Kabompo-Fluß, 
sondern durch das Varotse-Land ge- 
bildet und soll durch eine gemischte 
Kommission näher festgestellt werden. 
Ein wesentlicher Unterschied gegenüber 
dem früheren Ablommen scheint hier- 
durch nicht gegeben (Art. IV) 
2. Vorlaufsrecht (Art. VIII. 
In dem srüheren Abtommen war Portugal 
einseitig die Verpflichtung auserlegt worden, 
gewisse Gebiete nicht ohne Zustimmung Englands 
abzutreten. Dies ist in dem neuen Ablommen 
in ein gegenseitiges Vorkaussrecht auf ge 
wisse Gebiete abgeändert worden (Art. VIII). 
3. Ueber die Rechtsgültigkeit von Minen- 
innerhalb eines Gebietes von 
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