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Zu Bezirks-Hauptleuten sind interimistisch ernannt worden:
für den Bezirk Tanga: Bezirls-Hauptmann Krenzler,
" Vagamoyo: - - Schmidt II,
-- -Dar-cs-Salamn:- Herrmann,
-- -.Kilwa: Freiherr v. Eberstein,
- Mgan: Ramsay.
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Bcamte des Gouvernements, Offiziere und Unteroffiziere der Schutztruppe, welche un-
bewegliches Eigenthum innerhalb des Schutzgebietes zu erwerben wünschen, bedürfen hierzu der
Genehmigung des Gonverneurs; dieselbe ist schriftlich auf dem vorschriftsmäßigen Instanzenwege
ciuzuholen; das Gesuch hat zu enthalten:
eine nähere Bezeichnung der Immobilien (Haus, Schamba, Bangrund, Hütie) nach
Lage und Umsang, Name des früheren Eigenthümers, Erwerbstitel (Kanf, Tausch,
Schenlung) und Höhe des Kauspreises, und muß von ciner begutachtenden Aeuße
rung der nächstvorgesetzten Behörde begleitet sein, woraus ersichtlich, daß urgend
welche Bedenken gegen den beabsichtigten Erwerb nicht obwalten.
Die mit Führung der Grundbücher beaustragten Beamten sind angewiesen, etwaigen
Mträgen auf Eintragung in das Grundbuch, sofern dieselben von Beamten des Gonvernements
oder Osfizieren und Unteroffizieren der Schußtruppe ausgehen und mit der hier vorgeschriebenen
soriftlichen Genehmigung des Gouverneurs nicht versehen sind, leine Folge zu geben.
Dar-es-Salaam, den 15. Mai 1891.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gcz.) Freiherr v. Soden.
Gonvernements-Befehl.
Die bisher durch die Deutsch Ostafrilanische Gesellschaft im Namen und für Nechnung
des Reiches geführte Zollverwaltung gehl vom 1. Juli 1891 ab an das Kaiserliche Gouvernement
lber. Die mil der Zollerhebung betrauten Beamten sind vom gleichen Tage ab Gonvernements=
lramte und geniesten alle Rechte derselben. Die im Zolldienst beschäftigten sarbigen Beamten
und Askaris, welche durch äußere Abgeichen leuntlich sind, sollen gleichsalls als Beamte des
Gouvernements angesehen werden, so daß Zuwiderhandlungen gegen dieselben im Dienste ebenso
Kahndet werden, wie Zuwiderhandlungen gegen die deutschen Zollbeamten.
Die bisherigen Haupt-Zollämter, über welche nur der direlte Auslands Verlehr ge-
sanet ist, bleiben mit Ausschluß von Saadani beslehen. Dieselben sind:
Tanga, Pangani, Bagamoyo, Darres- Salaam, Kilwa, Lindi und Milindani.
Nach der Insel Masia dürsen gleichsalls Waaren direll über das Neben-Zollamt
Schole aus= und eingeführt werden.
Für den Küsten-Verlehr, das heißt von Ort zu Ort längs der deutsch-ostafrilanischen
Üüste, sind nur solgende Orte als Neben-Zollämter geösfnet:
Moa, Tangata, Mlwaja, Saadani, Winde, Bueni, Tschunga-Bueni, Kissiju, Kivu-
mangao, Sindhaji, Njemsali, Simbanranga, Bungue (Mohoro), Kisiwani, Kiswere,
Mtschinga und Sudi. "