Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

— 341 — 
III. 
Befreit von der Gebühr sind bloß solche Fahrzeuge, welche: 1. einen Hafen in See- 
noth anlaufen, jedoch auch nur dann, wenn keinerlei Verkehr mit dem Lande stattgesunden hat, 
und 2. gewöhnlich keinen Mast führen und nicht zu Trausportzwecken benutzt werden, wie 
z. B. Einbäume, Fischerboote und dergleichen mehr. 
IV. 
Fahrzeuge, welche lediglich mit Rücksicht auf dic zollamtliche Untersuchung genöthigt 
sind, ein Haupt-Zollamt und ein Neben-Zollamt, somit zwei Häfen anzulaufen, zahlen die 
Gebühr nur einmal und zwar im Hafen des Haupt-Zollamtes. 
V. 
Fahrzeuge, welche aus einem der Häfen des Schutzgebietes mit Ladung für mehrere 
Häsen auslaufen, zahlen die Gebühr bloß einmal und zwar in demjenigen Hafen, von dem sie 
auslaufen, wenn der Schiffer es beantragt und zugleich angiebt, welche verschiedenen Häfen er 
anlaufen wird und welcherlei Ladung er für jeden derselben an Bord hat. Im ersten Hafen, 
den er anläuft, hat sich der Schisser die Bezahlung der Hafengebühr quittiren zu lassen und 
bleibt alsdann auf Vorzeigen der Quittung in den übrigen Häsen gebührenfrei. 
VI. 
Um dic Höhe der Hafengebühr berechnen zu können, ist der Raumgehalt der einzelnen 
Fahrzeuge nach Kubilmetern sestzustellen. Zu dieser Feststellung sind die nachstehenden sieben 
Zollämter ermächtigt, nämlich: Tanga, Pangani, Bagamoyo, Dar es-Salaam, Kilwa, Lindi 
und Milindani. 
VII. 
Alle Fahrzeuge ohne Unterschied der Flagge, die vom 1. September ab einen Hafen 
des Schutgebietes anlaufen und sich noch nicht im Besitze eines deutschen Meßbrieses befinden, 
sind von der Zollbehörde dieses Hasens mit einem solchen zu versehen. 
VIII. 
Für die Ausstellung des Meßbriefes ist eine Gebühr zu entrichten, welche 1 Mark 
jfür jeden Kubitmeter Naumgehalt beträgt. Der Meßbrief ist für zwölf Monate vom Tage 
der Ausstellung an gültig und nach Ablaus dieser Frist von Amtswegen gegen Entrichtung der- 
selben Gebühr zu erncuern, sei es durch Ausstellung eines neuen oder durch Verlängerung des 
alten Meßbriefes. 
IX. 
Der Schiffer muß jeder Zeit in der Lage sein, den Meßbrief auf Verlangen vorzu- 
zeigen; sosern er dazu nicht im Stande, muß er einen neuen Meßbrief aufnehmen, dessen 
Gebühr ihm allerdings erseltzt werden kann, wenn er glaubhaft nachzuweisen vermag, daß er 
zwar bereits im Besitze eines Meßbriefes, allein aus irgend einem Grunde zu dessen Vorweis 
nicht im Stande war. In diesem Falle wird nur die Gebühr für die Ausstellung des 
Duplilats erhoben. 
X. 
Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung wird mit einer Geldstrafe von 1 bis 
zu 300 Mark zum seststehenden Kurse von 1,0 Mark = 1 Rupie oder mit Gefängniß von 
1 Tag bis zu 2 Monaten bestraft; für die Verhängung der Geldstrase sind die Haupt- 
Bollämter, für die Gesängnißstrasfe nach Anlrag der letzteren die Kaiserlichen Bezirksämter 
zuständig. Für Geldstrafen sind der Schisser, Rheder und Eigenthümer des Fahrzenges 
solidarisch haftbar. Gegen etwaige Strasen sindet eine Verufung an den Gouverneur siatt. 
Dar-es-Salaam, den 18. Juni 1891. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
—-. (gez.) Freiherr v. Soden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.