Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

guli und Kororo, befanden, 
keinen Mann mehr verloren. Der Zweck der 
Bestrafung des Landes Keroa war jedensalls 
erreicht, wenn auch um den außerordentlichen 
Preis des Verlustes von einem so hervorragend 
tüchtigen Mann, wie Sergcant Schubert war. 
In der Nacht vom 2. bis 3. September 
biwakirten wir unter kalten Regenschauern und 
heftigen, puffartigen Windstößen auf dem 
Gefechtsfelde, indem ich sechs Posten stellte und 
mit Freiherrn v. Pechmann selbst wach blieb. 
Am nächsten Morgen 8 Uhr eskortirte ich die 
Leiche Schubert's und unsere Verwundeten 
zu Kinabo, wo ich zwei Tage siehen blieb. 
Unter dem Eindruck des Gefechts schickten an 
diesem Tage mehrere Sultane von Rombo, 
so der cinflußreiche Matschale, Tribut und 
Unterwerfung ein. 
Am 6. September traf ich ohne weiteren 
Zwischenfall wieder auf der Station ein, und 
am Nachmittag dieses Tages haben wir dem 
Sergeanten Schubert die leßzten militärischen 
Ehren erwiesen. 
Eunerer Excellenz beehre ich mich ganz ge- 
horsamst zu dieser Darstellung meines Nombo- 
Zuges zu bemerken, daß derselbe den Schluß 
nicht zuläßt, als ob der Tod Schubert's 
und mehrerer Asikaris durch die geringe An- 
zahl meiner Bedeckung verschuldet sei. Ein 
derartiger Unsall hätte sich auch ereignen 
können, wenn ich die zehnfache Anzahl von 
Leuten bei mir gehabt hätte, da er nicht die 
Folge einer militärischen Unterlegenheit, sondern 
vielmehr eines allzusicheren Vorgehens war. 
Sodann möchte ich bei dieser Gelegenheit 
ganz gehorsamst wiederholen, daß für Gesechte, 
wie das beschriebene, eine soldatische Ausbildung 
erforderlich ist, welche den Einzelnen befähigt, 
auf eigene Faust zu kämpfen und ihn unab- 
hängig von einer geschlossenen Führung macht. 
Soweit ich habe feststellen können, giebt es für 
diese Art des Gesechts, bei welchem der Einzelne 
eventuell von Baum zu Baum, von Busch zu 
Busch vorgehen muß und sich, unbekümmert, was 
rechts oder links vorgeht, ein Ziel für seine 
Büchse sucht, nicht einmal ein entsprechendes 
Kommando. Die Leute kennen, soweit ich be- 
merken konnte, im Wesentlichen nur Salvenfeuer, 
welches doch nur für ganz bestimmte und in 
Afrika seltene Terrains anwendbar ist. Sodann 
beehre ich mich ganz gehorsamst darauf hinzu- 
weisen, daß für Truppen, wie sie hier ersor 
derlich sind, Werbungen nur bei wirklich kriege- 
rischen Nacen vorgenommen werden sollten. 
Suahelis, welche mit geladenem Gewehr vor 
dem Feind davongehen, sind allerdings eine 
unbehagliche Bedeckung, und sie werden dadurch 
nicht besser, daß man ihre Anzahl vergrößert. 
während wir 
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Schließlich bitte ich gehorsamst, Eurer Excellenz 
Aufmerksamkeit auf den Umstand richten zu 
dürfen, daß es für meine Bedeckungstruppe 
völlig an einer Nahwasse fehlt. Hätten die 
Leute ein Seitengewehr, welches sic als Bajonett 
aufpflanzen könnten, so würden sie es auch im 
Gestrüpp mit jeder Lanze aufnehmen, und dies 
müßte ihr Selbstvertrauen naturgemäß erhöhen. 
Ich beehre mich, ganz gehorsamst vorzu- 
schlagen, für die Truppe hiet am Kilimandscharo 
als Wasse das Manser-Repetir-Gewehr hoch- 
geneigtest zu genehmigen, daneben das Seiten- 
gewehr einzuführen und jedem Mann, zum 
wenigsten jedem Unteroffizier, einen sechsläufigen 
Nevolver zu geben. Dieser ist für das eigentliche 
Struppgesecht immer noch die wirkungsvollste 
Wasse und wird, soweit ich weiß, auch in den 
amerikanischen Indianerkämpfen geführt. 
Der Kaiserliche Kommissar 
(acz.) Carl Peters. 
An den 
Kaiserlichen Gouverneur 
Herrn Freiherrn v. Soden 
Excellenz 
Dar-es-Salam. 
Ronzessionirung einer weiteren portugiestschen 
Gesellschaft zur verwaltung und Ausbeutung 
der Provinz Mo zambique.“) 
Die portugiesische Regierung hat durch 
ein Detret vom 26. September d. J., ver- 
öffentlicht im Diario do GCoverno vom 28. 
desselben Monats, wiederum einer neuzugründen- 
den nationalen Gesellschaft eine Konzession zur 
Verwaltung und Ausbentung der Provinz 
Mozambique unter wesentlich denselben Be- 
dingungen ertheilt, wie solche bei den früher 
gewährten beiden Konzessionen vorgeschrieben 
waren. Die unter der Firma „Bdo Daupias 
& Co.“" mit einem Kapital von 500 000 Pfd. 
(etwa 10 Millionen Mart) zu gründende portu- 
giesische Gesellschaft muß bei Strafe des Ver- 
salles der Konzession innerhalb 6 Monaten 
gebildet sein. Der ihr zugewiesene Theil der 
Provinz wird im Norden, Osten und Westen 
durch die vertragsmäßigen Grenzen der portu- 
giesischen Machtsphäre, im Süden durch den 
Lurio-Fluß von seiner Quelle bis zur Mün- 
dung begrenzt und schließt die anliegenden 
Inseln der bezüglichen Mrereszone in sich. 
Sonach ist das konzessionirte Gebiet im Norden 
durch die Südlinie der Deutschen Einfluß- 
sphärc begrenzt. 
*) Vergl. Deutsches Kolonialblatt S. 418 ff.
	        
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