guli und Kororo, befanden,
keinen Mann mehr verloren. Der Zweck der
Bestrafung des Landes Keroa war jedensalls
erreicht, wenn auch um den außerordentlichen
Preis des Verlustes von einem so hervorragend
tüchtigen Mann, wie Sergcant Schubert war.
In der Nacht vom 2. bis 3. September
biwakirten wir unter kalten Regenschauern und
heftigen, puffartigen Windstößen auf dem
Gefechtsfelde, indem ich sechs Posten stellte und
mit Freiherrn v. Pechmann selbst wach blieb.
Am nächsten Morgen 8 Uhr eskortirte ich die
Leiche Schubert's und unsere Verwundeten
zu Kinabo, wo ich zwei Tage siehen blieb.
Unter dem Eindruck des Gefechts schickten an
diesem Tage mehrere Sultane von Rombo,
so der cinflußreiche Matschale, Tribut und
Unterwerfung ein.
Am 6. September traf ich ohne weiteren
Zwischenfall wieder auf der Station ein, und
am Nachmittag dieses Tages haben wir dem
Sergeanten Schubert die leßzten militärischen
Ehren erwiesen.
Eunerer Excellenz beehre ich mich ganz ge-
horsamst zu dieser Darstellung meines Nombo-
Zuges zu bemerken, daß derselbe den Schluß
nicht zuläßt, als ob der Tod Schubert's
und mehrerer Asikaris durch die geringe An-
zahl meiner Bedeckung verschuldet sei. Ein
derartiger Unsall hätte sich auch ereignen
können, wenn ich die zehnfache Anzahl von
Leuten bei mir gehabt hätte, da er nicht die
Folge einer militärischen Unterlegenheit, sondern
vielmehr eines allzusicheren Vorgehens war.
Sodann möchte ich bei dieser Gelegenheit
ganz gehorsamst wiederholen, daß für Gesechte,
wie das beschriebene, eine soldatische Ausbildung
erforderlich ist, welche den Einzelnen befähigt,
auf eigene Faust zu kämpfen und ihn unab-
hängig von einer geschlossenen Führung macht.
Soweit ich habe feststellen können, giebt es für
diese Art des Gesechts, bei welchem der Einzelne
eventuell von Baum zu Baum, von Busch zu
Busch vorgehen muß und sich, unbekümmert, was
rechts oder links vorgeht, ein Ziel für seine
Büchse sucht, nicht einmal ein entsprechendes
Kommando. Die Leute kennen, soweit ich be-
merken konnte, im Wesentlichen nur Salvenfeuer,
welches doch nur für ganz bestimmte und in
Afrika seltene Terrains anwendbar ist. Sodann
beehre ich mich ganz gehorsamst darauf hinzu-
weisen, daß für Truppen, wie sie hier ersor
derlich sind, Werbungen nur bei wirklich kriege-
rischen Nacen vorgenommen werden sollten.
Suahelis, welche mit geladenem Gewehr vor
dem Feind davongehen, sind allerdings eine
unbehagliche Bedeckung, und sie werden dadurch
nicht besser, daß man ihre Anzahl vergrößert.
während wir
491
Schließlich bitte ich gehorsamst, Eurer Excellenz
Aufmerksamkeit auf den Umstand richten zu
dürfen, daß es für meine Bedeckungstruppe
völlig an einer Nahwasse fehlt. Hätten die
Leute ein Seitengewehr, welches sic als Bajonett
aufpflanzen könnten, so würden sie es auch im
Gestrüpp mit jeder Lanze aufnehmen, und dies
müßte ihr Selbstvertrauen naturgemäß erhöhen.
Ich beehre mich, ganz gehorsamst vorzu-
schlagen, für die Truppe hiet am Kilimandscharo
als Wasse das Manser-Repetir-Gewehr hoch-
geneigtest zu genehmigen, daneben das Seiten-
gewehr einzuführen und jedem Mann, zum
wenigsten jedem Unteroffizier, einen sechsläufigen
Nevolver zu geben. Dieser ist für das eigentliche
Struppgesecht immer noch die wirkungsvollste
Wasse und wird, soweit ich weiß, auch in den
amerikanischen Indianerkämpfen geführt.
Der Kaiserliche Kommissar
(acz.) Carl Peters.
An den
Kaiserlichen Gouverneur
Herrn Freiherrn v. Soden
Excellenz
Dar-es-Salam.
Ronzessionirung einer weiteren portugiestschen
Gesellschaft zur verwaltung und Ausbeutung
der Provinz Mo zambique.“)
Die portugiesische Regierung hat durch
ein Detret vom 26. September d. J., ver-
öffentlicht im Diario do GCoverno vom 28.
desselben Monats, wiederum einer neuzugründen-
den nationalen Gesellschaft eine Konzession zur
Verwaltung und Ausbentung der Provinz
Mozambique unter wesentlich denselben Be-
dingungen ertheilt, wie solche bei den früher
gewährten beiden Konzessionen vorgeschrieben
waren. Die unter der Firma „Bdo Daupias
& Co.“" mit einem Kapital von 500 000 Pfd.
(etwa 10 Millionen Mart) zu gründende portu-
giesische Gesellschaft muß bei Strafe des Ver-
salles der Konzession innerhalb 6 Monaten
gebildet sein. Der ihr zugewiesene Theil der
Provinz wird im Norden, Osten und Westen
durch die vertragsmäßigen Grenzen der portu-
giesischen Machtsphäre, im Süden durch den
Lurio-Fluß von seiner Quelle bis zur Mün-
dung begrenzt und schließt die anliegenden
Inseln der bezüglichen Mrereszone in sich.
Sonach ist das konzessionirte Gebiet im Norden
durch die Südlinie der Deutschen Einfluß-
sphärc begrenzt.
*) Vergl. Deutsches Kolonialblatt S. 418 ff.