Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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mals  fravzbsischen  Departements  vom  21sten.  April  1825.)  können  durch
Kanital-Absindung  oder  durch  Verwandlung  abgelöst  werden,  ohne  Unterschied,
ob  sie  einzelnen  Grundsläcken  als  Real-Lasten  obliegen  oder  nicht.

87.  Bezieht  sich  das  Zwangs=  oder  Bannrecht  auf  Einzelne,  so
sind  diese  zur  Ablösung  berechtigt  und  verpflichtet;  bezieht  es  sich  auf  ganze
Gemeinden,  so  sind  die  Gemeinden  als  solche  dazu  berechtigt  und  verpflichtet.

.  88.  Die  Verwandlung  geschieht,  sowohl  auf  Antrag  des  Berechtigten
  als  des  Verpflichreren,  vermittelft  einer  festen  Geldrente.

§.  89.  Zum  Behuf  jeder  Art  der  Ablôsung  wird  der  jährliche  Werrh
des  Zwangs=  oder  Bannrechts  nach  den  Vorschriften  ermirtelt,  welche  in  den
G.  81.  bis  87.  des  angeführten  Gesetzes  für  die  Gewährsleistung  ertheilt  worden
  sind.

§.  90.  Dieselben  Bestimmungen  sollen  auch  in  den  vormals  Hannöverschen

  Landestheilen  eintreten.  (VC.  118.  P.  108  —  112.  des  Gesetzes  vom
21  sien  April  1825.  für  das  vormalige  Königreich  Westphalen).

Zehnter  Titel.

Von  den  Rechten  und  Verbindlichkeiten  dritter  Personen,
in  Beziehung  auf  die  Ablösung.

#.  91.  Die  für  die  abgelöseten  Abgaben,  Zehenten  und  Dienste  fesigesetzten
  Jahresrenten  oder  Kapiralien  genießen  dasselbe  Vorzugsrecht  vor  andern
bypothekarischen  Forderungen,  welches  den  Abgaben  und  Leistungen  selbst
zustand.

S.  92.  Die  für  abgelösete  Leisiungen  zur  Entschddigung  gegebenen
Grundsiucke,  Kapitalien  und  Jahresrenten  rreten  in  Rücksicht  der  Lehns=  und
Fideikommiß-Verbindungen  und  der  hypothekarischen  Schulden  in  die  Scelle  der
abgelöseten  Leistungen.

.  93.  Es  muß  jedoch  wegen  der  zur  Abfindung  hergegebenen,  nicht
sofort  bezahlten,  dem  Berechtigten  aber  durch  Eintragung  bei  dem  verpflichteten
Gute  gesicherten  Kapitalien,  imgleichen  wegen  der  zum  gleichen  Behuf  fesigesetzten
  Jahresrenten,  in  dem  Hypothekenbuche  bei  dem  belasteten  Gute  vermerke
werden,  daß  das  Kapital  und  beziehungsweise  die  Jahresrente  ein  Zubehör  des
berechtigten  Gutes,  und  die  Fähigkeit  des  Besitzers,  darüber  zu  verfügen,  aus
dem  Hypothekenbuche  bei  dem  letztgedachten  Gute  zu  ersehen  sey.

§#.  94.  Die  hypothekarischen  Gläubiger  des.  Berechtigten  können  der
Ablösung  nicht  widersprechen.

(No.  1204.)  P  2  .  95.