Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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d. J. an (8 107 des Gesetzes vom 10. Mai 1899) an die Ortssteuereinnahmen 
abzuführen. 
40. 
77 
1# 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung zuzustellen. 
Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Reste ist nach § 55 der Aus- 
führungsverordnung vom 24. Mai 1899 (Regierungsblatt S. 291) zu verfahren. 
Weimar, den 14. April 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
Das 20. und 21. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter: 
Nr. 3224 Gesetz, betr. die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichs- 
3225 
3226 
3227 
3228 
haushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905; vom 27. März 1906. 
Gesetz, betr. die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die 
Monate April und Mai 1906; vom 31. März 1906. 
Gesetz, betr. die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutz- 
gebiete für die Monate April und Mai 1906; vom 31. März 1906. 
Bekanntmachung, betr. die Bildung von Weinbaubezirken; vom 
27. März 1906. 
Bekanntmachung, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und 
Warenzeichen auf der 1906 in Nürnberg stattfindenden Ausstellung; 
vom 3. April 1906. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 20, 
21 und 22: 
S. 514 Neues Verzeichnis der schweizerischen Behörden, denen der direkte 
Verkehr mit den deutschen Gerichtsbehörden gemäß Erklärung vom 
13. Dezember 1878 zukommt. 
„ 517 Ermächtigung der obersten Landesfinanzbehörden zum zollfreien Ein- 
lasse von Quebrachoholz usw. im Wege des Veredelungsverkehrs. 
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