Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

In  Fällen,  in  denen  Rabatt  auf  die  Preise  gewährt  wird,  sind  die  Preise  nach  Abzug  des
Rabatts  maßgebend.
Alle  nach  dem  31.  Oktober  1916  fertiggestellten  Korsette  müssen  vor  der  Fertigstellung
auf  der  Innenseite  am  unteren  Rande  den  deutlich  sichtbaren  unauswaschbaren  Stempel:

sNach  dem  31.  Sktober  1916  fertiggestellt)  erhalten.  Sofort  nach  Veröffentlichung  dieser  Bekanntmachung
haben  sämtliche  Fabrikations=  Großhandels=  und  Kleinhandelsbetriebe,  in  denen  Korsette  auf  Lager  sind,
eine  Aufnahme  zu  machen,  in  der  die  bei  ihnen  lagernden  Korsette  stück=  oder  dutzendweise  einzutragen
sind.  Das  Aufnahmeverzeichnis  ist  mit  Datum  und  Unterschrift  des  Inhabers  abzuschließen,  sorgsam
aufzubewahren  und  den  Überwachungspersonen  auf  Verlangen  vorzulegen.  Vor  Abschluß  dieses  Aufnahmeverzeichnisses
  ist  der  Verkauf  von  Korsetten  verboten.  Jedes  verkaufte  Korsett  ist  von  dem  Aufnahmeverzeichnis
  abzuschreiben.

 

83.

Bezugsscheine  für  die  im  nachstehenden  Verzeichnisse  B  aufgeführten  Gegenstände  können  ohne
Prüfung  der  Notwendigkeit  der  Anschaffung  erteilt  werden,  wenn  der  Antragsteller  durch  Vorlegung  einer
Abgabebescheinigung  einer  von  der  Reichsbekleidungsstelle  zu  bestimmenden  Annahmestellen  nachweist,  daß
er  dieser  ein  entsprechendes  gleichartiges  von  ihm  getragenes  gebrauchsfähiges  Oberkleidungsstück  entgeltlich
  oder  unentgeltlich  überlassen  hat.

Auf  einem  derartigen  Bezugsschein  muß  das  Oberkleidungsstück  nach  dem  Wortlaut  des  nachstehenden
  Verzeichnisses  B  mit  der  dort  aufgeführten  Preisgrenze  angegeben  sein.  Gewerbetreibende  dürfen
im  Kleinhandel  und  in  der  Maßschneiderei  gegen  derartige  Bezugsscheine  nur  solche  in  nachstehendem  Verzeichnis
  B  aufgeführte  Oberkleidungsstücke  veräußern,  deren  Kleinhandelspreis  die  dort  aufgeführten  Preisgrenzen
  übersteigt.  -  ·

Das  Nähere,  insbesondere  die  Beschränkung  der  Stückzahl,  für  die  derartige  Bezugsscheine  ausgestellt
  werden  können,  bestimmt  die  Reichsbekleidungsstelle.

Als  Kleinhandelspreise  gelten  die  nach  der  Bekanntmachung  über  Preisbeschränkungen  bei  Verkäufen
  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  vom  30.  März  1916  (Reichsgesetzbl.  S.  214)  zulässigen  Preise.

Verzeichnis  B  (Bezugsschein  gegen  Abgabebescheinigung).
1.  Fertige  Herrenoberkleidung,  sofern  der  Kleinhandelspreis

für  den  Rock=  und  Gehrockanzug  150.—  Mark
q„  den  Sack=  und  Sportanzuig  ..  130—  „
„  den  Rock  und  Gehrokck  .  ...  100.—  „
q„  die  Sac#kake  .  ..  75.—  „
„  die  Wesst  2565—
„  das  Beinkleedd  35,—  „
q„  den  Winterüberzieher  160.—  „
„  den  Sommerüberzieher  «......  130—  „
übersteigt.  "
2.  Fertige  Damenoberkleidung,  sofern  der  Kleinhandelspreis

für  den  Damenmanktell  130,—  Mark
„  den  Backfischmantell  110,.—  „
„  das  Jackenkliid  160.—  „
„  das  Waschkleid  ..  .  ...  76  —  ,„
„die  wollene  Bluse  ....  .  ...  ..  .  .  ...  40.—  „
„  die  Waschbluse  30.—  „
„  den  wollenen  Morgenrock  60.—  „
„  den  Waschmorgenrokckk  .  ..  .  40—  „

„Qdas  garnierte  wollene  Kleid.l  225.—  „

„den  Kleiderrokckk  ...  55.—  „

übersteigt.

3.  Fertige  Mädchenoberkleidung  für  das  schulpflichtige  Alter  und  fertige  Kinderoberkleidung  für
das  Alter  bis  zu  6  Jahren,  sofern  der  Kleinhandelspreis

für  den  Mantel  .....  ....  ...  ..  ..  .  ...  75,—  Mark
„das  wollene  Kleid.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  50.—  „
„  das  Waschkldd  .  .  ...  30—  „

übersteigt.