In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise nach Abzug des
Rabatts maßgebend.
Alle nach dem 31. Oktober 1916 fertiggestellten Korsette müssen vor der Fertigstellung
auf der Innenseite am unteren Rande den deutlich sichtbaren unauswaschbaren Stempel:
sNach dem 31. Sktober 1916 fertiggestellt) erhalten. Sofort nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung
haben sämtliche Fabrikations= Großhandels= und Kleinhandelsbetriebe, in denen Korsette auf Lager sind,
eine Aufnahme zu machen, in der die bei ihnen lagernden Korsette stück= oder dutzendweise einzutragen
sind. Das Aufnahmeverzeichnis ist mit Datum und Unterschrift des Inhabers abzuschließen, sorgsam
aufzubewahren und den Überwachungspersonen auf Verlangen vorzulegen. Vor Abschluß dieses Aufnahmeverzeichnisses
ist der Verkauf von Korsetten verboten. Jedes verkaufte Korsett ist von dem Aufnahmeverzeichnis
abzuschreiben.
83.
Bezugsscheine für die im nachstehenden Verzeichnisse B aufgeführten Gegenstände können ohne
Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung erteilt werden, wenn der Antragsteller durch Vorlegung einer
Abgabebescheinigung einer von der Reichsbekleidungsstelle zu bestimmenden Annahmestellen nachweist, daß
er dieser ein entsprechendes gleichartiges von ihm getragenes gebrauchsfähiges Oberkleidungsstück entgeltlich
oder unentgeltlich überlassen hat.
Auf einem derartigen Bezugsschein muß das Oberkleidungsstück nach dem Wortlaut des nachstehenden
Verzeichnisses B mit der dort aufgeführten Preisgrenze angegeben sein. Gewerbetreibende dürfen
im Kleinhandel und in der Maßschneiderei gegen derartige Bezugsscheine nur solche in nachstehendem Verzeichnis
B aufgeführte Oberkleidungsstücke veräußern, deren Kleinhandelspreis die dort aufgeführten Preisgrenzen
übersteigt. - ·
Das Nähere, insbesondere die Beschränkung der Stückzahl, für die derartige Bezugsscheine ausgestellt
werden können, bestimmt die Reichsbekleidungsstelle.
Als Kleinhandelspreise gelten die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen
von Web-, Wirk= und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichsgesetzbl. S. 214) zulässigen Preise.
Verzeichnis B (Bezugsschein gegen Abgabebescheinigung).
1. Fertige Herrenoberkleidung, sofern der Kleinhandelspreis
für den Rock= und Gehrockanzug 150.— Mark
q„ den Sack= und Sportanzuig .. 130— „
„ den Rock und Gehrokck . ... 100.— „
q„ die Sac#kake . .. 75.— „
„ die Wesst 2565—
„ das Beinkleedd 35,— „
q„ den Winterüberzieher 160.— „
„ den Sommerüberzieher «...... 130— „
übersteigt. "
2. Fertige Damenoberkleidung, sofern der Kleinhandelspreis
für den Damenmanktell 130,— Mark
„ den Backfischmantell 110,.— „
„ das Jackenkliid 160.— „
„ das Waschkleid .. . ... 76 — ,„
„die wollene Bluse .... . ... .. . . ... 40.— „
„ die Waschbluse 30.— „
„ den wollenen Morgenrock 60.— „
„ den Waschmorgenrokckk . .. . 40— „
„Qdas garnierte wollene Kleid.l 225.— „
„den Kleiderrokckk ... 55.— „
übersteigt.
3. Fertige Mädchenoberkleidung für das schulpflichtige Alter und fertige Kinderoberkleidung für
das Alter bis zu 6 Jahren, sofern der Kleinhandelspreis
für den Mantel ..... .... ... .. .. . ... 75,— Mark
„das wollene Kleid. .. . . . . . . . . . .. . 50.— „
„ das Waschkldd . . ... 30— „
übersteigt.