Uegierungs Blatt
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 1837. Nummer 2. 25. März.
Bekanntmachungen.
I. Um Zweifeln zu begegnen und die Prozeß-Kosten zu mindern, ver-
ordnen wir:
1) Zu Begründung einer Exekutiv-Klage auch in nicht minder-
wichtigen Rechtssachen genügt schon die einfache Beziehung auf
die in den Akten und Protokoll-Büchern des Prozeß-Gerichtes vorhan-
denen Urkunden, und die Ueberreichung einer Abschrift derselben ist
alsdann nicht erforderlich. Der Richter fügt — dafern nicht die Sache
in einem Sühne-Termine verglichen worden — der an den Beklagten
zu erlassenden Ladung zu dem Rechts-Termine eine Abschrift der
fraglichen Urkunde bei und bringt eine solche erst wenn es zu einem
rechtlichen Verfahren oder doch zu einem Rechtömittel gegen den
sofort im ersten Termine ertheilten Bescheid kommt, auch beglaubigt
zu den Akten.
2) Die vorgedachten Abschriften sind bei blos persönlichen, nicht zu-
gleich hypothekarischen, noch auf einem zweiseitigen Rechtsgeschäfte be-
ruhenden Klagen nie auf die in der Urkunde enthaltenen Grundstücks-
verzeichnisse mit zu erstrecken.
Weimar am 8. Februar 1837.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
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