Verordnung,
die Fublication einer reoidirten Taxordnung für die
Adoocaten betreffend;
vom Z3ten Juni 1859.
Nachdem es angemessen erschienen ist, eine Reviston der Taxordnung für
die Advocaten vorzunehmen und die auf dem neunten ordentlichen Landtage
versammelt gewesenen Stände die Regierung mittelst Schrift vom 6ten August
vorigen Jahres ermächtigt haben, diese Revision zu veranstalten und provisorisch
eine revidirte Tarxordnung vorbehältlich ihrer definitiven Feststellung bei
der künftigen Proceßgesetzgebung zu erlassen; so wird mit Allerhöchster Genehmigung
in der Anfuge diese Tarordnung für die Advocaten, welche von dem
Zeitpunkte an, wo die Advocatenordnung ein Kraft tritt, ebenfalls zur Anwendung
gelangt, andurch mit der Weisung bekannt gemacht, daß Jeder, den
es angeht, sich nach derselben zu richten hat.
Dresden, den 3ten Juni 1859.
Ministerium der Justiz.
von Gehr.
Manitius.