Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

Verordnung,

die  Fublication  einer  reoidirten  Taxordnung  für  die
Adoocaten  betreffend;

vom  Z3ten  Juni  1859.

Nachdem  es  angemessen  erschienen  ist,  eine  Reviston  der  Taxordnung  für
die  Advocaten  vorzunehmen  und  die  auf  dem  neunten  ordentlichen  Landtage
versammelt  gewesenen  Stände  die  Regierung  mittelst  Schrift  vom  6ten  August
vorigen  Jahres  ermächtigt  haben,  diese  Revision  zu  veranstalten  und  provisorisch
  eine  revidirte  Tarxordnung  vorbehältlich  ihrer  definitiven  Feststellung  bei
der  künftigen  Proceßgesetzgebung  zu  erlassen;  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung
  in  der  Anfuge  diese  Tarordnung  für  die  Advocaten,  welche  von  dem
Zeitpunkte  an,  wo  die  Advocatenordnung  ein  Kraft  tritt,  ebenfalls  zur  Anwendung
  gelangt,  andurch  mit  der  Weisung  bekannt  gemacht,  daß  Jeder,  den
es  angeht,  sich  nach  derselben  zu  richten  hat.

Dresden,  den  3ten  Juni  1859.
Ministerium  der  Justiz.

von  Gehr.

Manitius.