Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Innere zu gehen, nachzusuchen ist, wird jedoch zur Einführung von Vorderladern und Handels- 
pulver nur in dem Falle ertheilt, wenn das Kaiserliche Gouvernement nicht in der Lage sein 
sollte, die hinreichende Menge von Gewehren oder Pulver aus eigenen Beständen abzugeben. 
8 4. 
Auch einzelnen Europäern kann von der deutschen Ortsbehörde zu ihrem persönlichen 
Schutze oder zu Jagdzwecken die Einführung von Hinterladern gestattet werden. 
Die seilens des Kaiserlichen Gouvernements ertheilte Erlaubniß zur Einführung von 
Feuerwaffen jeder Art u. s. w. befreit nicht von der Verpflichtung, in jedem einzelnen Fall den 
festgesetzten Einfuhrzoll zu entrichten. 
86. 
Jedes eingeführte Gewehr, gleichviel ob Vorder- oder Hinterlader, muß abgestempelt 
und in ein von der Polizei-Behörde geführtes Register eingetragen werden. 
87. 
Noch im Besitz von Eingeborenen des deutschen Schutzgebietes befindliche Feuerwaffen 
werden bei ihrem Vorfinden gestempelt und eingetragen. 
88. 
Ausgenommen von der Stempelung sind nur die für die Europäer bestimmten Jagd- 
und Luxus-Waffen. Diese bedürfen nur der Eintragung in das Register. 
8SO. 
Eine besondere Gebühr für Abstempelung oder Eintragung der Gewehre wird nicht erhoben. 
§ 100. 
An Stelle der bisher gesorderten Sicherheitsstellung in baarem Gelde tritt von jetzt 
ab ein einfacher Versicherungsschein, in welchem der Einzelne, bezw. der Expeditionsführer 
Namens seiner Expedition das Versprechen abgiebt, keine der von ihm mitgenommenen Feuer- 
wafsfen ohne besondere Ermächtigung der örtlichen deutschen Behörden in fremde Hände gelangen 
zu lassen. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen dieses Versprechen kann eine Geldbuße in 
Höhe des doppelten Werthes der veräußerten Wassen verhängt werden. Im Uebrigen bleibt 
es dem Kaiserlichen Gonvernement unbenommen, in jedem einzelnen Falle auch noch eine 
besondere Sicherheitsstellung in baarem Gelde oder in Geldeswerth nach seinem eigenen 
Ermessen zu verlangen. 
11. 
Den im § 10 festgesetten Bestimmungen sind auch diejenigen Privatpersonen und 
Missionen unterworfen, welche, weil im Innern des Schutzgebietes dauernd angesessen und 
persönlich bekannt, einer jedesmaligen besonderen Genehmigung seitens des Keiserlichen 
Gouvernements, um ins Innere zu gehen, nicht mehr bedürfen. 
12. 
Missionen und Plantagen= und dergleichen Gesellschaften, welche eine Anzahl Hinter- 
lader nebst der dazu gehörigen Munition zum Schutze ihrer Station einzuführen wünschen,
	        
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