— 99 —
kann in diesem Falle seitens des Kaiserlichen Gouvernements zollfreie Einfuhr gestattet werden,
vorausgesetzt, daß diese Hinterlader gleichen Kalibers mit den in der Schutztruppe iblichen
Gewehren sind.
13.
Expeditionen, welche deutsches Gebiet nur durchziehen, und deren eigentliches Ziel die
angrenzenden fremden Schubzgebiete sind, unterliegen denselben Bestimmungen, wie die innerhalb
der deutschen Grenze operirenden Expeditionen.
8 14.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrase bis zu 3000 Rupien,
Gefängniß bis zu drei Monaten, allein oder in Verbindung miteinander, sowie mit Einziehung
der eingeführten Gegenstände bestraft.
15.
Sämmtliche früheren hiermit nicht übereinstimmenden Verordnungen oder sonstigen
Verfügungen werden hierdurch aufgehoben.
8 16.
Diese Verordnung trilt mit dem heuligen Tage in Kraft.
Daressalam, den 1. Dezember 1891.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(I. S.) (gez.) Frhr. v. Soden.
Verordnung betreffend die Anwerbung von Eingeborenen des Togo-
Gebietes zu Diensten anßerhalb des Schutzgebietes.
§ 1.
Die Anwerbung von Eingeborenen des Togo-Gebieles zu Diensten außerhalb des
Schuzgebietes ist uur mit Genehmigung des Kaiserlichen Kommissars gestattet.
Diese Genehmigung ist in jedem einzelnen Falle schriftlich nachzusuchen und wird in
gleicher Form ertheilt werden.
§* 2.
Für die Anwerbung eines jeden Eingeborenen zu dem angegebenen Zweck ist, falls der
Dienst nicht länger als ein Jahr dauern soll, eine Gebühr von 5 Mark, für jedes begonnene
weitere Jahr eine Gebühr von 2½ Mark an das Kaiserliche Kommissariat zu entrichten.
83.
Die Gebühr für das erste Dienstjahr, sowie die Hälfte des dem Eingeborenen aus-
bedungenen Gesammtlohnes ist bei Abschluß des Dienstvertrages, der Rest nach Beendigung der
Dienstzeit zu zahlen.
§ 4.
Im Falle des Todes eines Eingeborenen während seiner Dienstzeit außerhalb des
Schutzgebietes ist, außer der fälligen Löhnung, der volle Lohnbetrag für den Monat, in welchem