Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Berordnungen und Mittheilungen der Behüörden in den 
Schuhgebieten. 
  
Quarantäne-Ordnung für das Schutzgebiet der Neu-Gni Komp 
V D 
Zur Verhütung der Einschleppung und Verbreitung ansteckender Kranlheiten im Wege 
des Schiffsverlehrs wird für das Schutzgebiet der Neu-Guinea--Kompagnie verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Wenn auf Schiffen, welche von einem Platze außerhalb des Schutzgebiets kommen, 
ansteckende Krankheiten, als Cholera, gelbes Fieber, Pest, Pocken, Masern, Scharlach, Typhus, 
herrschen oder während der zurückgelegten Reise geherrscht haben, so hat der Schiffer bei der 
Ankunft in einem dem Auslandsverkehr geöffneten Hafen des Schutzgebiets — dem Auslands- 
verkehr sind zur Zeit geöffnet die Häsen (bezw. Rheden) von Stephansort, Friedrich-Wilhelms- 
hafen und Herbertshöh — eine gelbe Flagge am Vordermast zu heißen. 
An Stelle der gelben Flagge treten für die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnen- 
aufgang zwei übereinander, in einer Entfernung von zwei Metern hängende weiße Laternen, 
welche am Vordermast zu heißen sind, und deren unterste 3 m über Deck befestigt ist. 
Die durch die Bekanntmachung des Kaiserlichen Kommissars vom 23. Februar 18917) 
für die Zollkontrole in dem Auslandshafen Herbertshöh verstattete Erleichterung fällt fort für 
ein Schiff, auf welches der erste Absatz dieses Paragraphen Anwendung findet. 
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Schiffe, welche aus einem Hasen des Schutzgebiets kommend, einen anderen Hafen 
desselben anlaufen, unterliegen der Bestimmung des § 1 Abs. 1 in den dort angeführten Fällen 
und außerdem, wenn der Abgangshafen durch Bekanntmachung des Kaiserlichen Kommissars für 
infizirt erklärt ist. 
§ 3. 
Schiffe, welche gemäß § 1 dic gelbe Flagge führen, haben an der Sielle vor Anker 
zu gehen, welche ihnen vom Hafenmeister durch Zuruf aus dem Boot bezeichnet wird, und 
haben jeglichen Verkehr von Personen oder Gütern mit dem Lande und anderen Fahrzeugen zu 
vermeiden. Gleichermaßen ist ein Verkehr vom Lande und von anderen Schiffen aus nach dem 
die gelbe Flagge führenden Schiffe verboten. 
Unter dieses Verbot fallen auch die Hasen-, Post= und Zollbeamten, nicht dagegen der 
mit der gesundheitspolizeilichen Kontrole der Schisse beauftragte Beamte und seine Begleitung. 
Die Letßteren sind verpflichtet, unmittelbar nach Verlassen des Schiffes und vor dem Wieder- 
eintritt in den Verkehr mit dem Lande sich selbst und ihre Kleidungsstücke sowie das benutzte 
Boot einer sorgsamen Reinigung und Desinfektion, durch welche jede Gefahr ausgeschlossen 
wird, zu unterziehen. 
Ersorderlichenfalls unterwersen sie sich selbst der Quarantänc. 
84. 
Alsbald nach Ankunft eines gemäß § 1 die gelbe Flagge führenden Schiffes hat sich 
der mit Wahrnehmung der Gesundheitspolizei vom Kaiserlichen Kommissar beauftragte Beamte 
*) Vergl. D. Kol. Vl. 1891 S. 425.
	        
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