Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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— in den folgenden Paragraphen dieser Verordnung schlechtweg der „Beamte“ genannt — an 
Bord zu begeben. Derselbe zieht, falls er nicht selbst Arzt ist, den für gesundheitspolizeiliche 
Revisionen allgemein bestimmten Arzt oder in dessen Ermangelung Heilgehülfen zu. 
Der Schiffsführer ist verpflichtet, dem Beamten den etwa in seinem Besitz befindlichen 
Gesundheitspaß vorzuzeigen und alle Fragen, welche derselbe an ihn stellt, wahrheitsgemäß zu 
beantworten. Der Beamte ist befugt, die sämmtlichen Schiffsräume zu betreten, die Schiffs- 
mannschaft und die Passagiere zu besichtigen und durch Stellung von Fragen, deren Beant- 
wortung wahrheitsgemäß zu erfolgen hat, sich über den Gesundheitszustand, welcher auf dem 
Schiffe herrscht, zu vergewissern. 
Die im vorstehenden Absatz erwähnten Befugnisse stehen dem Arzt bezw. Heilgehülfen, 
welcher den Beamten begleitet, ebenfalls zu. 
86. 
Auf Grund der Untersuchung entscheidet der Beamte, ob das Schiff zum freien Ver- 
kehr zuzulassen oder der Quarantäne zu unterwersen ist. Im ersteren Fall ordnet er schriftlich 
au, daß die gelbe Flagge niederzuholen sei. Im zweiten Fall bestimmt er, in welcher Weise 
und an welchem Platze, insbesondere ob an Bord oder an Land die Quarantäne abzuhalten 
sei, und trifft nach Maßgabe der thatsächlichen Verhältnisse die zur Durchführung der Quaran- 
täne erforderlichen Anordnungen. 
87. 
Von der Anordnung einer Quarantäne sowie den zur Vollziehung derselben getroffenen 
Anordnungen setzt der Beamte den Schiffer schriftlich in Kenntniß und händigt ihm auf Ver— 
langen ein Exemplar dieser Verordnung aus. Der Schiffer ist verpflichtet, mit allen ihm zur 
Verfügung stehenden Mitteln für die genaue Erfüllung der Vorschriften dieser Ordnung sowie 
der auf Grund derselben von dem Beamten getroffenen Anordnungen einzustehen. 
8 B. 
Von der Anordnung einer Quarantäne ist, sofern nicht die nachbenannten Beamten 
selbst die Gesundheitspolizei wahrnehmen, im westlichen Verwaltungsbezirk dem Kaiserlichen 
Kommissar und im östlichen dem Kaiserlichen Kanzler baldthunlichst Anzeige zu machen unter 
genauer Schilderung des Sachverhalts. 
Die von den genannten Reichsbeamten etwa getrossenen Abänderungen der Maßnahmen 
des Beamten sind seitens des Letteren sofort auszuführen und dem Schisser schriftlich bekannt 
zu geben. Beschwerden des Schiffers sind von dem Gesundheitspolizeibeamten, falls er den- 
selben nicht abhelfen will, in gleicher Weise weiter zu melden. 
#§ 9#. 
Nachdem der Zweck der Quarantäne erreicht ist, ordnet der Beamte durch schristliche 
Weisung an den Schiffer an, daß die gelbe Flagge niederzuholen sei. Hiervon ist dem Kaiser- 
lichen Kommissar bezw. Kaiserlichen Kanzler Meldung zu machen. 
8 10. 
Abgesehen vom Falle des § 1 ist es nicht ausgeschlossen, den Gesundheitszustand eines 
einlaufenden Schiffes kontroliren zu lassen. Hierdurch dürfen jedoch dem Schiffe Verkehrs- 
hindernisse nicht bereitet werden.
	        
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