Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
heransgegeben in der Holonial Ablheilung des Auswärligen Amte. 
  
II. Jahrgang. Berlin, I5. Mai 1892. mummer 10. 
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nhalt: Tarif der vesllichen Zone des konventionellen Kongo-Beckens S. 275. — Nunderlaß des 
Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. das Verhalten der Karawanen-Führer S. 276. — 
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betr. die Verzollung von Geweben S. 277. — 
Bekanntmachung und Instruktion zum Vollzug der Verordnung vom 23. November 1890, betreffend 
gesundheeitspolizeilache Maßregeln im Hafen von Kamerun S. 278. — Perfonnlten S. 279. — Schisss= 
bewegungen S. 
nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 280.— Verlehro-Nachrichten S. 291. — Vericht 
des Lieutenants Prince über die Verhaltaisf im Bereiche der Station Kilossa (Usugara) S. 282. 
Expedition des Lientnants Prince gegen die Mahenge lud Mgunda S. 283. — Ueber eine Expedition 
nach Luatu S. 285. — Handelsbericht für Sanftah (1891) S. 285. — Ueber Gambir S. 287. — Von 
der Expedition des Hauptmanns Kling S. 289. — Die Gebande in Kamerun S. 280. — Auftreten von 
Heuschrecken in Togo S. 289. — Ertheilung von Freibriefen in Ostaseicg S. 290. — Bestimmungen 
über Arbeiterausfuhr aus Lagos S. 290. — Durchgangsverkehr der Station Windhoek (Südwest- 
afrika S. 290. — Litterarische Besprechungen S. 290. — Litteratur-Verzeichniß S. 292. — Anzeigen. 
  
Amtlicher Theil. 
Gesehze; PDerordnungen der Reichsbehörden. 
Die Nr. 29 des Reichsgesetzblaltes (S. 605 ff.) enthält die Generalalte der Brüsseler 
Antisklaverei-Konferenz nebst Deklaration. 
Tarif der westlichen Zonc des konventionellen Kongo-Beckens. 
Im Kolonialblatt vom 1. März 1891 (Nr. 5) sind die zwischen den betheiligten 
Mächten vereinbarten Tarise für die östliche und westliche Zone des konventionellen Konge- 
Beckens verösfentlicht worden. Während der Tarif für die östliche Zone in Krast gekreten ist, 
haben über die in der westlichen Zonc einzuführenden Zölle weitere Verhandlungen zwischen 
dem Kongo-Staat, Franlreich und Portugal stattgefunden. In einem am 8. April d. J. zu 
Lissabon von den Vertretern dieser drei Mächte unterzeichneten Prototoll ist ein neuer Tarif 
sestgesetzt worden, der sich von dem früheren dadurch unterscheidet, daß er nicht von Jahr zu 
Jahr einer Revision unterzogen werden kann, sondern für die Dauer von 10 Jahren Gültigkeit 
hat, und daß er nicht allein die Einfuhrzölle, sondern auch die Ausfuhrzölle regelt. In dieser 
neuen Fassung lantet der Tarif folgendermaßen: 
1. Alle in das weslliche Kongo-Becken eingeführten Waaren unterliegen einem Zoll 
von 6 pCt. des Werthes, mit Ausnahme von Wassen, Schießbedarf, Pulver und Salz, für 
welche ein Zoll von 10 pCt. zu zahlen ist. Für alkoholhaltige Geträule gelten besondere 
Bestimmungen. 
Schiffe und Boote, Dampfmaschinen, mechanische Vorrichtungen, welche der Industrie 
oder dem Ackerbau dienen, sowie Werkzeuge für gewerbliche und landwirthschaftliche Zwecke
	        
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