Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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B. Pflege der PMlanzen. 
1. Schutz der Pflanzen gegen übergehende See. 
Bei stürmischem Wetter müssen die Kästen durch Oeltücher gegen übergehende See 
geschützt werden, weil Seewasser die Pflanzen tödtet. 
2. Schutß der Pflanzen gegen zu niedrige Temperatur während der Nacht. 
So lange sich das Schiff im Hafen, in der Nordsee und im Kanal befindet, sind die 
Kästen während der Nacht außer den Schattendecken noch durch Oeltücher oder dergl. gegen zu 
niedrige Temperatur oder etwa eintretende Nachtfröste zu schützen. 
3. Beschatten der Pflanzen. 
Die Pflanzen sind gegen direkte Sonnenstrahlen durch das zu den Kästen gehörige 
Schattenleinen zu schützen. Dasselbe wird bei heller Witterung jeden Morgen aufgelegt und 
jeden Abend wieder abgenommen. 
4. Lüftung der Kästen. 
Bei warmer, nicht stürmischer Witterung von mindestens + 16° R. Luftwärme ist 
den Pflanzen durch Oeffnung der Fenster am Tage frische Luft zuzuführen. In den Tropen 
können die Fenster bei günstigem Wetter auch während der Nacht geöffnet bleiben. 
5. Begießen der Pflanzen. 
Bei warmer Witterung sind die Pflanzen in der Regel alle zwei Tage des Abends 
mit Süßwasser zu begießen und außerdem jeden Abend zu überbrausen. Einzelne Pflanzen, 
deren Blätter welk werden sollten, müssen, wenn dies bemerkt wird, sofort begossen werden. 
Bei kühlem Wetter unter 10° R. werden die Pflanzen nicht überbraust und nur 
wenn die Erde der Töpfe trocken ist, was etwa alle vier bis sechs Tage eintreien wird, einzeln 
begossen. 
6. Ausputzen der Pflanzen. 
Beim Begießen sind alle trockenen, abgefallenen und noch an den Pflanzen sitzenden, 
gelb gewordenen oder angefaulten Blätter sorgfältig zu entfernen, wodurch die Fäulniß der 
gesunden Pflanzentheile verhindert wird. 
7. Ersaßz zerbrochener Scheiben. 
Die durch zerbrochene Scheiben entstandenen Oesfnungen sind mit Oelleinen oder 
Pergamentpapier zu verkleben oder in irgend einer anderen Weise zu verschließen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben zu bestimmen geruht, daß Krieger- 
Verdienst-Medaillen 1. Klasse für farbige Offiziere und Krieger-Verdienst-Medaillen 11. Klasse 
für farbige Soldaten mit Allerhöchster Genehmigung in Fällen verliehen werden dürfen, wo 
kriegerische Handlungen eine besondere Auszeichnung gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Krieger- 
Verdienst-Medaille I. Klasse ist eine vergrößerte Krieger-Verdienst-Medaille, welche statt des 
Namenszuges das den ostafrikanischen Geldmünzen entnommene Bildniß Seiner Majestät trägt, 
sonst aber der Krieger-Verdienst-Medaille entspricht. Die II. Klasse entspricht der bisherigen 
Krieger-Verdienst-Medaille. Sowohl die I. wie die II. Klasse wird an einem schwarz-weißen 
Bande getragen. Die Medaillen gehören nicht zu dem Preußischen Ordens-System.
	        
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