Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

3 mit Segelschiff nach Po- 
nape, von da mit 
spanischem Dampfer, 
nach Hongkong. 
Valparaiso 1 Segesschif, 
. Marseille 1 
. Lissabn 1 
Das Gewicht der im Jahren 1801 von hier 
zur Absendung gelangten Briefe betrug 39 kg 
824 g. 
Die Beförderung eines Briefes von Europa 
nach Jaluit nimmt im günstigsten Falle bei 
unmittelbarem Anschluß in Sydney bezw. San 
Francisco ungefähr 70 Tage über Sydney, 
über San Francisco 50 Tage in Auspruch. 
Der Briefverkehr im Schutzgebiete wird 
durch die Kaiserliche Postagentur unentgeltlich 
vermittelt, von welcher Einrichtung die Ein- 
geborenen ausgedehnten Gebrauch machen. 
Verwaltung und Rechtspflege. 
Im Schutzgebiete 
Ruhe und Ordnung. 
Die im Jahre 1891 sälligen Steuern und 
Abgaben der Fremden und Eingeborenen sind 
ohne Schwierigkeit eingegangen, nur die Insel 
Medjit, welche durch Stürme gelitten hatte, ist. 
mit der in Kopra zu entrichtenden Eingeborenen- 
steuer im Rückstande. 
Die Eingeborenenstener stellte sich für die 
einzelnen Inseln zum Kopraertrag derselben im 
Jahre 1891 wie folgt: 
herrschte vollständige 
  
  
  
Kovpraertrog, Steuer 
Psund □ Pfund 
Jaluit. 4 22500 
Namerik. 186 4 14, 7 27 500 
n 559 491 8 50 000 
Ailinglablab und nörd- 
iche Insen. 366 607,5 27500 
le 345 75711,5 40000 
Arno ... 0 9,.2 50 000 
Majeir. 527 220 1 9,4 50 000 
Nalrlab und Aur. 178 988 12,5 22500 
. 469341854000 
Raum .... 321506118660000 
Nakhilchcndfolgthnc Uebersicht der ge- 
richtlichen Geschäfte im Jahre 1891: 
Bei dem Gerichte erster Instanz waren 
anhängig: 
J. Bürgerliche Rechtsstreitigleiten: 
rozesse 
Sonstige Rechtssachen 5 
II. Strafsachen: 
Sachen, in welchen ein Straf- 
bejehl zu erlassen 2 
Sachen, in welchen ein Haupt 
verfahren einzuleiten war. 2 
  
335 — 
III. Sachen der nicht streitigen Gerichts- 
barkeit: 
1. Vormundschftt= und Mo- 
schaften 7 
2. Ertheilungen . . 
3. Eintragungen zasnic 
im Grundbuch 3 
Sonstige Handlingen der 
nicht streitigen Gerichtsbar- 
keit (Beglaubigungen, Testa- 
mentserrichtungen u. s. w.) 88 
Bei dem Obergerichte und dem Oberrichter 
war keine Sache anhängig. 
Eingeborene sind in 13 Fällen bestraft 
worden. 
Vor Eintritt der Schutzherrschast wurden 
Streitigkeiten zwischen Eingeborenen eines 
Stammes nach Guldünken des Häuptlings er- 
ledigt, Vergehen wurden von demselben will- 
kürlich bestraft, Vergehen gegen Häuptlinge nicht 
selten mit dem Tode durch Spießen. Bei 
Streitigkeiten zwischen Eingeborenen verschie- 
dener Stämme kam das Faustrecht zur Geltung. 
Unter den jeßtzigen Verhältnissen üben die 
Häuptlinge keinerlei Gerichtsbarkeit und Stras- 
gewalt aus. Bestrebungen der sogenannten 
Eingeborenen-Missionare der amerikanischen 
Boston-Mission, Strasgewalt über die Einge- 
borenen, sogar über Nicht - Kirchenmitglieder, 
ausznüben, wie dieses in den benachbarten 
Kingsmill-Inseln geschieht, wurde seitens der 
Kaiserlichen Verwaltung erfolgreich entgegen- 
getreten. Die Eingeborenen bringen ihre 
Streitigkeiten vor den Kaiserlichen Kommissar. 
Wo es sich um Landstreitigkeiten handelt, er- 
folgt die Entscheidung des Kommissars möglichst 
unter Zugrundelegung alter Erbrechtsgewohn- 
heilen. Eine größere Zahl solcher Fälle wurde 
durch den Kaiserlichen Kommissar im vergan- 
genen Jahre sowohl in Jaluit, als auf seiner 
Rundreise durch das Schutzgebiet erledigt. 
Missionen. 
Im Schutzgebiete befinden sich nur soge- 
nannte Eingeborenen-Missionare der amerika- 
nischen Boston-Mission. Der auf der Jusel 
Kusaie (Karolinen) ansässige weise amcrikanische 
Vorsleher dieses Missionsbezirkes besucht das 
Schutgebict etwa zweimal jährlich mit dem 
Missionsschisse „Morning Star“, jedesmal auf 
einige Tage. 
Die Lehrthätigleit der Eingeborenen-Missio- 
nare beschränkt sich auf Singen, Beten, Ab- 
hallung von Bibelstunden und Unterricht im 
Lesen und Schreiben, worin sie selbst nur 
eringe Fertigkeiten besihen.
	        
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