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Die Ausfuhrzölle für Elfenbein und gearbeitet hatte. Man sei aber davon ab-
Kautschuk werden unter Zugrundelegung gegangen, weil die parlamentarischen Verhand-
folgender Werthe erhoben:
Elfenbein in Stücken, Enden rc. 10 Fr.
für 1 kg,
Jähne in einem Gewicht von weniger als
6 k Fr. für 1 kg,
Zähne in einem Gewicht von mehr als
6 kg 21 Fr. für 1 kg,
Kautschuk 4 Fr. für 1 kg.
Diese Werthgrundlage kann von Jahr
zu Jahr einer Revision unterzogen werden
entsprechend dem Marktwerthe an der
Küste Afrikas und unter Bedingungen,
welche dem Handel jede Garantie gewähren.
3. Die oben angegebenen Tarife der Aus-
fuhr= und Einfuhrzölle sind für zehn Jahre
festgesetzt.
Die verhandlungen des französischen
Oberkolonialraths.
Soweit die im Mai d. J. stattgchabten?
Sißungen des französischen Oberkolonialraths
die Einführung des in Frankreich bestehenden
allgemeinen Zolltarifs in die Kolonien betrafen,
waren die Protokolle bereits früher ver-
öffentlicht und von uns besprochen worden.
Weitere Verhandlungen waren der Frage der
Errichtung von Kolonialgesellschaften gewidmet.
Die Publikation
Sitzungen ist erst in den Nummern des Jour-
nal officiel vom 7. bis 26. November v. J.
erfolgt.
Auf der Tagesordnung der 1. Sitzung vom
20. Mai 1891 sland die Diskussion über den
Bericht des Afrika-Ausschusses, betreffend die
Schaffung großer Kolonialgesellschaften.
Der Ausschuß hatte sich bezüglich der Aus-
stattung der Kolonialgesellschaften mit Privi-
legien die Fragen vorgelegt, ob diese Privi-
legien
1. durch ein allgemeines, grundlegendes Ge-
setz oder
2. durch ein besonderes Gesetz für jede ein-
zelne Gesellschaft oder
3. durch Dekrete geregelt werden sollten.
Im Plenum wurde die im Art. 2 bezeichnete
Regelung allgemein als den Wünschen nicht
entsprechend bezeichnet.
lebhafte Erörterung darüber, ob die Negelung
ducch allgemeines Gesetz oder Dekret erfolgen
solle.
Der Ausschuß empfahl die Regelung durch
Dekret. Ursprünglich habe die Absicht bestanden,
ein grundlegendes Gesetz zu schaffen, für welches
die Ministerialkommission einen Entwurf aus-
der Protokolle über diese
lungen das Zustandekommen über drei Jahre
verzögern würden, und habe deshalb die Kom-
mission den Gesetzentwurf in eine Aufstellung
von Wünschen umgewandelt.
Die Gegner wandten ein, die Befugniß,
welche dem Gouvernement eingeräumt werden
solle, eine Charter ohne Mitwirkung der Ge-
setzgebung nur unter der Kontrole des Ober-
kolonialraths zu ertheilen, sei ungesetzlich. Die
Charter sei eine theilweise Delegation der
Souveränetät, zu welcher das Gouvernement
zufolge der republikanischen Verfassung nicht
befugt sei, sondern nur die gesetzgebenden Körper-
schaften. Die zu delegirenden Sonveränctäts-
rechte beständen in dem Rechte der Steuer-
erhebung, der Justizpflege und in der Polizei-
gewalt, welch letztere namentlich eine Gefahr
der Kriegführung der Kompagnien auf eigene
Faust in sich schließe. Von jeder derartigen
Delegation der Souveränctät müsse abgesehen
werden.
Trotz dieses Widerspruchs
Resolution angenommen:
Der Oberkolonialrath ist der Ansicht, daß
die Bildung privilegirter Kompagnien zur
Kolonisation und Ausbeutung der in den fran-
zösischen Besitzungen oder Einflußsphären ge-
legenen Ländereien zu begünstigen ist,
daß die Verleihung dieser Privilegien durch
Dekret ersolgen kaun. Außerdem drückt der
Oberkolonialrath den Wunsch aus, daß den
Hinweisen in dem Bericht des Ausschusses
betreffs der Bildung der Kolonialgesellschaften
wurde folgende
und der Ausdehnung der ihnen zu ertheilen-
den Privilegien Rechnung getragen werde und
daß der Oberkolonialrath über die Konzessions-
dekrete gehört werde.
Der Gegenpartei gelang es jedoch, noch cinen
Amendementsvorschlag dahin zur Annahme zu
bringen:
„Die Charter soll durch Dekret ertheilt
werden, bis ein organisatorisches Gesetz er-
lassen ist.“
In der 2. Sitzung vom 25. Mai 1891
wurde der von der Unterkommission (2. Sek-
Dagegen entstand eine:
tion) ausgcarbeitele Entwurf vorgelegt, welcher
in Form von Artiteln gesaßte Vorschläge an
die Stelle des ursprünglichen Gesetzentwurses
gesetzt hat.
Bei der Generaldislussion über diesen Ent
wurf bezweifelte der Professor der Rechts-
wissenschaft Leveillé nochmals, daß die Ver-
leihung der Konzessionen durch Dekret zulässig
sei. Die Ministerialkommission habe früher
ein organisatorisches Gesetz und im Anschluß
daran Ausführungsdekrete vorgeschlagen gehabt.