Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

33 
Die Ausfuhrzölle für Elfenbein und gearbeitet hatte. Man sei aber davon ab- 
Kautschuk werden unter Zugrundelegung gegangen, weil die parlamentarischen Verhand- 
folgender Werthe erhoben: 
Elfenbein in Stücken, Enden rc. 10 Fr. 
für 1 kg, 
Jähne in einem Gewicht von weniger als 
6 k Fr. für 1 kg, 
Zähne in einem Gewicht von mehr als 
6 kg 21 Fr. für 1 kg, 
Kautschuk 4 Fr. für 1 kg. 
Diese Werthgrundlage kann von Jahr 
zu Jahr einer Revision unterzogen werden 
entsprechend dem Marktwerthe an der 
Küste Afrikas und unter Bedingungen, 
welche dem Handel jede Garantie gewähren. 
3. Die oben angegebenen Tarife der Aus- 
fuhr= und Einfuhrzölle sind für zehn Jahre 
festgesetzt. 
Die verhandlungen des französischen 
Oberkolonialraths. 
Soweit die im Mai d. J. stattgchabten? 
Sißungen des französischen Oberkolonialraths 
die Einführung des in Frankreich bestehenden 
allgemeinen Zolltarifs in die Kolonien betrafen, 
waren die Protokolle bereits früher ver- 
öffentlicht und von uns besprochen worden. 
Weitere Verhandlungen waren der Frage der 
Errichtung von Kolonialgesellschaften gewidmet. 
Die Publikation 
Sitzungen ist erst in den Nummern des Jour- 
nal officiel vom 7. bis 26. November v. J. 
erfolgt. 
Auf der Tagesordnung der 1. Sitzung vom 
20. Mai 1891 sland die Diskussion über den 
Bericht des Afrika-Ausschusses, betreffend die 
Schaffung großer Kolonialgesellschaften. 
Der Ausschuß hatte sich bezüglich der Aus- 
stattung der Kolonialgesellschaften mit Privi- 
legien die Fragen vorgelegt, ob diese Privi- 
legien 
1. durch ein allgemeines, grundlegendes Ge- 
setz oder 
2. durch ein besonderes Gesetz für jede ein- 
zelne Gesellschaft oder 
3. durch Dekrete geregelt werden sollten. 
Im Plenum wurde die im Art. 2 bezeichnete 
Regelung allgemein als den Wünschen nicht 
entsprechend bezeichnet. 
lebhafte Erörterung darüber, ob die Negelung 
ducch allgemeines Gesetz oder Dekret erfolgen 
solle. 
Der Ausschuß empfahl die Regelung durch 
Dekret. Ursprünglich habe die Absicht bestanden, 
ein grundlegendes Gesetz zu schaffen, für welches 
die Ministerialkommission einen Entwurf aus- 
der Protokolle über diese 
lungen das Zustandekommen über drei Jahre 
verzögern würden, und habe deshalb die Kom- 
mission den Gesetzentwurf in eine Aufstellung 
von Wünschen umgewandelt. 
Die Gegner wandten ein, die Befugniß, 
welche dem Gouvernement eingeräumt werden 
solle, eine Charter ohne Mitwirkung der Ge- 
setzgebung nur unter der Kontrole des Ober- 
kolonialraths zu ertheilen, sei ungesetzlich. Die 
Charter sei eine theilweise Delegation der 
Souveränetät, zu welcher das Gouvernement 
zufolge der republikanischen Verfassung nicht 
befugt sei, sondern nur die gesetzgebenden Körper- 
schaften. Die zu delegirenden Sonveränctäts- 
rechte beständen in dem Rechte der Steuer- 
erhebung, der Justizpflege und in der Polizei- 
gewalt, welch letztere namentlich eine Gefahr 
der Kriegführung der Kompagnien auf eigene 
Faust in sich schließe. Von jeder derartigen 
Delegation der Souveränctät müsse abgesehen 
werden. 
Trotz dieses Widerspruchs 
Resolution angenommen: 
Der Oberkolonialrath ist der Ansicht, daß 
die Bildung privilegirter Kompagnien zur 
Kolonisation und Ausbeutung der in den fran- 
zösischen Besitzungen oder Einflußsphären ge- 
legenen Ländereien zu begünstigen ist, 
daß die Verleihung dieser Privilegien durch 
Dekret ersolgen kaun. Außerdem drückt der 
Oberkolonialrath den Wunsch aus, daß den 
Hinweisen in dem Bericht des Ausschusses 
betreffs der Bildung der Kolonialgesellschaften 
wurde folgende 
und der Ausdehnung der ihnen zu ertheilen- 
den Privilegien Rechnung getragen werde und 
daß der Oberkolonialrath über die Konzessions- 
dekrete gehört werde. 
Der Gegenpartei gelang es jedoch, noch cinen 
Amendementsvorschlag dahin zur Annahme zu 
bringen: 
„Die Charter soll durch Dekret ertheilt 
werden, bis ein organisatorisches Gesetz er- 
lassen ist.“ 
In der 2. Sitzung vom 25. Mai 1891 
wurde der von der Unterkommission (2. Sek- 
Dagegen entstand eine: 
tion) ausgcarbeitele Entwurf vorgelegt, welcher 
in Form von Artiteln gesaßte Vorschläge an 
die Stelle des ursprünglichen Gesetzentwurses 
gesetzt hat. 
Bei der Generaldislussion über diesen Ent 
wurf bezweifelte der Professor der Rechts- 
wissenschaft Leveillé nochmals, daß die Ver- 
leihung der Konzessionen durch Dekret zulässig 
sei. Die Ministerialkommission habe früher 
ein organisatorisches Gesetz und im Anschluß 
daran Ausführungsdekrete vorgeschlagen gehabt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.