Herr Woermann. Es wurde sodann in die
Tagesordnung eingetreten und über die Rege-
lung des Vorschußwesens (des Trustsystems)
in Kamerun und über die Frage wegen Auf-
stellung der Waarenstatistiken in unseren Schutz=
gebieten verhandelt. Der Kolonialrath sprach
sich dahin aus, daß es sich nicht empfehle,
durch polizeiliche Verordnungen in die Kredit-
verhältnisse in Kamerun einzugreisen, und daß
die Frage, ob etwa in anderer Weise den be-
stehenden Mißständen abgeholfen werden könne,
noch nicht spruchreif sei. Es wurde empfohlen,
daß in dieser Beziehung noch weitere Ermitte-
lungen angestellt werden möchten.
Bei der am Freitag fortgesetzten Sißung
des Kolonialrathes wurde über das südwest-
afrikanische Schutzgebiet verhandelt. Es wur-
den folgende Beschlüsse gefaßt:
Die sogenannte Damaraland -Konzession
sicht nicht im Einklang mit den in der vorigen
Session gefaßten, in dem amtlichen Theile des
„Kolonialblatts“ veröffentlichten Beschlüssen,
betreffend die Zulassung ausländischer Gesell-
schaften zum Geschäftsbetrieb in den deutschen
Schutzgebieten. Es wäre zu wünschen gewesen,
daß dem Kolonialrath Gelegenheit gegeben
worden wäre, vor Ertheilung derselben über
die Gründe unterrichtet zu werden, aus welchen
mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des
Falls eine Abweichung von jenen Beschlüssen
gerechtfertigt gewesen. Nachdem die Konzession
indeß ertheilt worden ist, sieht der Kolonial-
rath sich sormell außer stande, auf den Inhalt
derselben durch seine Nathschläge noch einen
Einfluß zu üben.
Bezüglich der Ausführung und soweit der
ihm zur Berathung vorgelegte Etat für Süd-
west-Afrika dazu Anlaß bietet, faßt er folgende
Beschlüsse:
1. Der Kolonialrath hält, auch im Hinblick
auf das neuerdings unter den Schuß des
Reichs gestellte Otavi-Land eine baldige be-
deutende Verstärkung der Schutztruppe für
unumgänglich geboten.
2. Der Kolonialrath ersucht die Regierung,
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die Mittel zur Verstärkung der Schutztruppe,
soweit
für Südwest-Afrika nicht für angezeigt gehalten
wird, durch Vermehrung der eigenen Ein-
nahmen des Schutzgebietes zu beschaffen und
eine Erhöhung des Reichszuschusses
Gesellschaft durch eine der beiden von ihr
entsendeten Expeditionen möglichst bald und,
wenn irgend thunlich, schon vor Ablauf cines
Jahres die ihr nach Art. 9 der Konzession
unentgeltlich überlassene Bodenfläche aussuche
und bezeichne, damit die Regierung die übrigen
Theile des Okavi-Landes als Kronländereien
schon vor Ablauf von drei Jahren verkaufen
oder verpachten kann.
3. Der Kolonialrath ersucht die Regierung
serner, die Grenzen zwischen Otavi-Land und
Herero-Land so festzusetzen, daß der Breiten=
grad von Groot-Fontain 19 Grad 30 Min.
südl. Br. die südliche Grenze des Otavi-Landes
bildet, und zugleich Vorsorge zu treffen, daß
die südlich gelegene Gegend einschließlich der
Umgebung des Waterberg für deutsche Be-
siedelung freigehalten wird; sie wolle zu
gleichem Zweck auch andere Theile des Schut-
gebiets, namentlich in der Gegend von Gobabis,
serner im Gebiete der rothen Nation von
Hvachanas und weiter südlich an sich bringen
und deutschen Ansiedlern zu billigen Preisen
überlassen, sowie den in diesen Theilen bereits
angesiedelten oder sich in Zukunft ansiedeluden
deutschen Eimvanderern dieselben Vergünsti=
gungen schon jeßzt zusichern, welche den An-
siedlern im Gebiet der South-West-Afrika-
Company durch Artikel 11 der Konzession
eingeräumt sind.
4. Der Kolonialrath spricht die Erwartung
aus, daß die Kaiserliche Regierung vermöge
der ihr zustehenden Hoheitsrechte sowohl im
Allgemeinen, als auch insbesondere bezüglich
der Tracirung der von der Gesellschaft oder
ihren Rechtsnachfolgern zu erbauenden Bahnen,
nicht minder in Bezug auf den Betrieb der-
selben für öffentliche Verkehrszwecke und auf
die Gestaltung des Tarifwesens sowie mit Be-
zug auf die Ausdehnung und Abgrenzung des
Monopolbezirks (Artikel 18a) Beeinträchti-
gungen des öffentlichen Interesses und be-
stchender privater Rechte und Interessen im
Schutzgebiete verhindern werde.
Die Sitzungen des Kolonialraths wurden
sodann nach Erörterungen über die dem Kara-
sthoma-Syndikat zu ertheilende Konzession im
Süden des Schusgebicts geschlossen. Gegen
diese Konzession hatte der Kolonialrath leine
zu diesem Zweck sowohl die Einführung einer
Abgabe vom Viehbestand der ansässigen Be-
völkerung, als den Erwerb und die Ver-
werthung von Kronländereien in Erwägung
zu ziehen. In der letzteren Hinsicht wird
der Kaiserlichen Regierung insbesondere
empfohlen, mit der beliehenen Gesellschaft eine
Vereinbarung dahin zu treffen, daß diese
Bedenken erhoben.
Ueber den Stand der Dafenbauarbeiten
in Kamerun
wird berichlet:
Gerammt sind die beiden Slippwände, die
eine den Kriek bei Rider Sons Faktorei ein-