Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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14. 
VII Drucksachen 
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. einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden soll, 
durch Striche kenntlich zu machen; 
. bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscirkularen die Preise, sowie den Namen 
des Reisenden und den Tag seiner Durchreise handschriftlich oder auf mechanischem 
Wege einzutragen oder abzuändern; 
. in den Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt hand- 
schriftlich anzugeben; 
bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz 
vom 22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf mechanischem 
Wege vorzunehmen, die Beitrags= und die Doppelmarken aufzukleben und die 
aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten; 
. in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern 
eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen eine auf den 
Preis der übersandten Gegenstände bezügliche Rechnung beizufügen und letztere 
mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche den Inhalt der Sendung 
betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Be- 
ziehung stehenden Mittheilung haben; 
. bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder 
und Musikalien) die bestellten oder angebotenen Werke auf der Rückseite hand- 
schriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen 
oder zu unterstreichen; 
Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen; 
bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder 
von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Invaliditäts- 
und Altersversicherungsgesetzes abgesandt werden und auf der Außenseite mit 
dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsanstalt bezeichnet 
sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen 
oder abzuändern und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen. 
müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen: 
bis 50 Gramm einschließlich 3 Pf. 
über 50 „ 100 „ „ 5 „ 
„ 100 „ 250 5„ » 10,, 
,,2:")0»500» « ... 20,, 
,,500Grammbi61Kilogrammeinschließlich. 30» 
1X Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger der doppelte Betrag 
des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls 
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