Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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c) Bei E. 12 hinter dem ersten Satze der Saßz: „Für die Verlängerung eines 
Urlaubes in Europa über die Dauer von sechs Monaten hinaus — siehe E. 11 — ist in 
allen Fällen nur der Reichskanzler (Reichs-Marineamt) zuständig.“ 
d) Bei F. 15 hinter dem ersten Absatze der Satz: „(Wegen der Gebührnisse bei einem 
Urlaube nach Europa — siehe E. 11.)“ 
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 22. Dezember v. J. beschlossen: 
Der mit dem Sitze in Berlin errichteten Astrolabe-Kompagnie auf Grund 
ihres von dem Reichskanzler genehmigten Statuts die Befugniß zu ertheilen, unter 
ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an 
Grundstücken, zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und 
verklagt zu werden. 
Herordnungen und Mittheilungen der Behürden in den 
Schuthgebieken. 
Verordnung betreffend die Erhebung eines Einfuhrzolles von Geweben 
und den demgemäß vervollständigten Zolltarif. 
Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889, betreffend 
die Uebertragung des Rechts zum Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender 
Vorschriften auf die Beamten der Schutzgebiete von Kamernn und Togo, wird für das Schut- 
gebiet von Kamerun hiermit verordnet, was folgt: 
5 1. 
Vom 1. April 1892 ab wird außer den nach dem am 26. September d. Is. in 
Kraft getretenen Zolltarise erhobenen Einfuhrzöllen ein Einfuhrzoll von 0,20 Mk. für das Kilo- 
gramm aller zu Bekleidungszwecken verwendbaren Gewebe erhoben. 
82. 
Die am 1. April 1892 vorhandenen Bestände an solchen Geweben unterliegen der 
Nachverzollung. 
Bis zum 10. April 1892 haben die im Schutzgebiete ansässigen Firmen und einge- 
borenen Händler ein Verzeichniß ihrer am 1. April 1892 vorhanden gewesenen Bestände an 
für Bekleidungszwecke verwendbaren Geweben der Kaiserlichen Zollverwaltung einzureichen. 
Dasselbe muß von einer nach dem beigefügten Muster abgefaßten eidesstattlichen 
Versicherung begleitet sein. 
Die Beträge für die Nachverzollung müssen bis zum 1. Juni 1892 bei der Kaiserlichen 
Zollverwaltung eingezahlt sein. 
8 4. 
Der dieser Verordnung gemäß erweiterte Zolltarif ist in Anlage 2 beigefügt.
	        
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