Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
herausgegeben in der Kolonial Ablheilung des Auswörtigen Imis.
I. Jahrganz. gerlin, 15. Rovenber 1 1699. nummer 23.
Kies Zsschrift Escheim am 1. und 15. jedes Monals. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal viertel.
i Ichesn nen Wittheilungen von Ferichungereitenden und Gelrtrten aus den deutichen Schutzgebieten“, brreusgeee
säbt 5“ Ireibert o d#n maon. — Der iellahropreis für olonialblatt mit den Beiheften beträgt 3 Ma
abonnirt * allen Postämtern und MRuchlel#lutkgen. — Esmsen# und A#sehgen sind an die Königliche Hofonchhondlung
fust Sie — Mittler und Sobn, Berlin SWI2. Aochitrae as - 70, zu ichten
Inhaal= Insirultion für das Verhalten der Kommandanten der r. Kaiserlichen ariegsschiffe im Schutzgebiete
der Neu-Guinea= Kompagnie S. 563. Protokoll, betressend die Ausführung der Damaraland=
Lonzession S. 563. Instrultion fren metteorotogische Beobachtungsstationen in der Nequakoriat zone
S. 565.— Ernennung von Kommissaren der Aussichtsbehörde für die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft
ind die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika S. 573. — Verordnung, betresfend de, Haft-
barkeit und Sicherheitoleistungen von Karawanen innerhalb des deuschen, Schutzgebietes S. —
Der Waaren-Verkehr zwischen Walfischbai und dem Kap im Jahre 1891 S. 574. — Personalien S. —
Bekanntmachungen für die Schifffahrt S. 576.
Nichtamtlicher Theil: Personal= Nachrichten S. 577. — Terkehrs= n.Nachrichten S. 577.
Lindi und die Handelsverhältnisse im Süden von Deutsch- Ostafrika S. 578. Thã tigleit der Kaiser-
lichen Marine in der Südsee und Südwestafrika S. 583. Pflegeschwestern in Kamerun S. 584. —
Negelung des Verkaufs von Munition, sowie Handel mit Spirituosen an Eingeborene im Betschuana-
lande “ S. 585. — Aus dem Kongogebiet S. 585. — Zur Ausführung der se General-
S. — Schutzvertrag Frankreichs mit dem Scheit von Adrar S. 586. — Erösfnung des Juter-
cra maritimen Büreaus in Sansibar S. 586. — Litterarische Vesprechungen S. P250 — — Azzeigen.
Amtlicher Theil.
Gesehe; Perordnungen der Reichsbehörden.
Das „Marineverordnungsblatt“ Nr. 23 vom 1. d. M. bringt zur Kenntniß, daß für
das Verhalten der Kommandanten S. M. Schisse und Fahrzeuge im Schutzgebiete der Neu-
Guinea-Kompagnie nach Wiederübernahme der Landesverwaltung durch die Kompagnie die
Allerhöchste Instruktion vom 24. Mai 1887 (Marincverordnungsblatt S. 103) maßgebend ist.
Dieselbe lautet wie solgt:
Instruktion für das Verhalten der Kommandanten der Kaiserlichen
Kriegsschiffe im. Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie.
§ 1.
Bei Besuch des Schutgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie durch ein Kaiserliches
Kriegsschiff hat der Kommandant von dem voraussichtlichen Zeitpunkt seines Eintreffens unter
Bezeichnung der anzulaufenden Häsen und der muthmaßlichen Dauer des Aufenthalts des
Schiffes dem Landeshauptmann und in dessen Abwesenheit dem ordnungsmäßig berufenen Stell-
vertreter desselben rechtzeitig schriftliche Mittheilung zu machen.
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Bei Anträgen, des Landeshauptuiauns beziehungsweise des Stellverlreters desselben an
den Kommandanten auf Gewährung von Schutz und Unterstützung im Interesse der Aufrecht-
erhaltung der Ruhe und Ordnung im Schutzgebiete gilt als Grundsatz, daß der Kommandant
nach seinem Ermessen, und unter seiner Verankwortlichkeit über die Annahme oder Ablehnung
des Antrages entscheidet und die zur Ausführung ersorderlichen Maßregelu anordnet.