Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Artikel 15. Bei Vergebung der Lieferungen für alle zum Bau und Betriebe der 
in der Konzession vorgesehenen Eisenbahnen, Hafen= und sonstigen Aulagen erforderlichen. 
Materialien, Maschinen u. s. w. wird die Gesellschaft bei gleichen Angeboten deutschen Werken 
den Vorzug geben. 
Artikel 18. Die Gesellscht erklärt hierdurch, daß alle von ihr nach den Vesliu 
mungen der Konzession zu bauenden Eisenbahnen sowohl für öffentliche Verkehrszwecke, wie für 
den Geschäftsverkehr der Gesellschaft betrieben werden sollen. Diese Erklärung ist zugleich 
dahin zu verstehen, daß die Gesellschaft dadurch von der in Artikel 16b der Konzession czeich= 
neten Alternative Gebrauch macht, so daß die Bestimmungen des Mritels 18 nunmehr zur 
Anwendung gelangen. Q„ 
Selbstverständlich dürfen andere Personen oder Gesellschaften Eisenbahnlinien für ihreii 
eigenen Verkehr unter Ausschluß jedes öffentlichen Verkehrs anlegen und betreiben. Solchen 
Linien muß der Anschluß an die Linien der Gesellschaft gestattet werden; in diesem Falle 
haben die Gesellschaft und die Zweiglinien, sofern das Betriebsmaterial der Letzteren von hleicher 
Art und Güte und in ebenso gutem Zustande wie das von der Gesellschaft benutzte ist, die 
beiderseitigen Züge zur Benutzung ihrer Linienzuzulassen gegen Zahlung eines Betrages für die 
Benutzung der Bahnlinic, der 70 pCt. der Sätze für Güter= bezw. Personeubesörderung nach 
dem jeweilig in Geltung befindlichen Tarisder Gesellschaft nicht übersteigen darf. " 
Solange der Gesellschaft die Festsehung der Tarife für den Personen- und Güter= 
verlehr durch die Konzession überlassen worden ist, wird Folgendes vereinbart: Sobald die 
Gesellschaft für zwei aufeinander solgende Jahre einen vertheilbaren Reinertrag von mehr als 
10 pCt. für das in den Eisenbahnen angelegte Kapital erzielt hat, soll auf Verlangen der 
Regierung und in Uebereinstimmung mit ihr eine Neuregelung der Tarife in der Weise 
erfolgen, daß dadurch thunlichst ein vertheilbarer Reinertrag von 10 pCt. vom Aunlagekapital 
erreicht wird; sobald aber nach der Neuregelung der Tarife während zweier aufeinänder 
folgender Jahre der vertheilbare Reinertrag nachweislich 10 pCt. des Kapitals nicht erreicht 
hat, sollen die Tarife auf Verlangen der Gesellschast im Einvernehmen mit der Regierung 
wiederum revidirt werden, um den vertheilbaren zehnprozentigen Reinertrag zu erzielen. Bei 
der Berechnung zur Ermittelung des Neinertrages ist der Verkehr der Gesellschaft und etwaiger 
Rechtsnachfolger derselben stets nach denselben Tarissätzen in Einnahme zu flellen, wie sie 
für den öffentlichen Verkehr unter gleichen Verhältnissen hunsichtlich der Entsernung und Menge 
der beförderten Güter jeweilig in Kraft sind. 
Es herrscht Einverständniß darüber, daß an Stelle der Worte in Artitel r* „mit 
dem Betriebe beginnen“ zu lesen ist: „mit dem Bau beginnen.“ 
Berlin, den 14. November 1892. 
gez. Dr. Kayser. gez. v. Schelling. gez. George Wilson. gez. Dr. Scharlach. 
Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit meteorologischer Beobachtungen in den deutschen 
Schutzgebieten erscheint es nüctzlich, einer Instrultion weitere Verbreilung zu geben, welche von 
dem Direktor der Seewarte in Hamburg aufgestellt worden ist. Dieselbe lautet wie folgt: 
Instruktion 
für meteorologische Beobachtungsstationen in der Aeqnatorialzone. » 
Die Tabelle zum Eintragen der Beobachtungen zeigt, welche Beobachtungen regelmäßig 
anzustellen sind. 
1. Stand des Barometers und des daran befindlichen Thermometers. 
Das Barometer ist in der Wohnung des Beobachters in bequemer Höhe zum Ablesen 
aufzuhängen. Der Ort muß so gewählt werden, daß das Instrument nicht von der Sonne 
beschienen wird, aber auch möglichst so, daß gutes Licht zum Ablesen vorhanden ist.
	        
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