Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

— 573 — 
Zum Schlusse wird aufs Ernstlichste ersucht, keine ungenauen Eintragungen zu machen, 
da die Meteorologie durch schlechte Beobachtungen schon vielfach Schaden erlitten hat. Mau 
sollte sich stets gegenwärtig halten, daß ein leerer Raum weit besser ist, als eine zweifelhafte 
Beobachtung. Die Direktion der Scewarte. 
gez. Dr. Neumayer. 
Zu Kommissaren der Aussichtsbehörde sind in Gemäßheit der statutarischen Be- 
stimmungen für die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft der Wirkliche Legationsrath Hellwig, 
für die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwest-Asrika der Kaiserliche Legationsrath v. Schelling 
bestellt worden. 
  
DPerordnungen und Wiktheilungen der Behörden in den 
Schuhgebieken. 
Verordnung, betreffend die Haftbarkeit und Sicherheitsleistung von 
Karawanen innerhalb des deutschen Schutzgebietes. 
* 1. 
Der Durchzug von Karawanen durch das Schutzgebiet ohne vorherige Einholung 
obrigkeitlicher Erlaubniß ist verboten. 
§ 2. 
Zuständig zur Ertheilung der Erlaubniß ist das Bezirksamt oder die Station, in 
deren Bereich der Ausgangsort der Karawane liegt. 
83. 
Die Ertheilung der Erlaubniß kann in jedem einzelnen Falle davon abhängig gemacht 
werden, daß der Unternehmer oder dessen Bevollmächtigter sich dem Gouvernement gegenüber 
vertragsmäßig zur Tragung des von den Theilnehmern der Karawane (Führern. Schutzmann= 
schaften, Trägern) vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise verursachten Schadens verpflichtet. 
8 4. 
Die Ertheilung der Erlaubniß kann ferner davon abhängig gemacht werden, daß der 
Unternehmer der Karawane oder sein Bevollmächtigter die weitere Verpflichtung eingehen, sich 
wegen des von ihnen zu vertretenden Schadens dem Spruche eines Schiedsrichters zu 
unterwerfen. 
*w 
Für die Erfüllung der in § 3 erwähnten Verpflichtungen ist in der Regel die Leistung 
einer Sicherheit in baarem Gelde oder Werthpapieren zu verlangen, welche vor dem Abmarsch 
der Karawane bei der Hauptkasse oder einer der Bezirkskassen zu hinterlegen sind. Die 
Sicherheitsleistung muß in allen Fällen erfolgen, wenn es sich um Karawanen von Aus- 
ländern handelt, welche weder im Schutzgebiete ansässig sind, noch daselbst hinreichendes Ver- 
mögen besiten. 
86. 
Die Höhe der als Sicherheit zu hinterlegenden Summe wird nach der Kopfzahl der 
Karawane derart bestimmt, daß für jeden Theilnehmer bis zu 20 Rupien berechnet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.