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Zum Schlusse wird aufs Ernstlichste ersucht, keine ungenauen Eintragungen zu machen,
da die Meteorologie durch schlechte Beobachtungen schon vielfach Schaden erlitten hat. Mau
sollte sich stets gegenwärtig halten, daß ein leerer Raum weit besser ist, als eine zweifelhafte
Beobachtung. Die Direktion der Scewarte.
gez. Dr. Neumayer.
Zu Kommissaren der Aussichtsbehörde sind in Gemäßheit der statutarischen Be-
stimmungen für die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft der Wirkliche Legationsrath Hellwig,
für die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwest-Asrika der Kaiserliche Legationsrath v. Schelling
bestellt worden.
DPerordnungen und Wiktheilungen der Behörden in den
Schuhgebieken.
Verordnung, betreffend die Haftbarkeit und Sicherheitsleistung von
Karawanen innerhalb des deutschen Schutzgebietes.
* 1.
Der Durchzug von Karawanen durch das Schutzgebiet ohne vorherige Einholung
obrigkeitlicher Erlaubniß ist verboten.
§ 2.
Zuständig zur Ertheilung der Erlaubniß ist das Bezirksamt oder die Station, in
deren Bereich der Ausgangsort der Karawane liegt.
83.
Die Ertheilung der Erlaubniß kann in jedem einzelnen Falle davon abhängig gemacht
werden, daß der Unternehmer oder dessen Bevollmächtigter sich dem Gouvernement gegenüber
vertragsmäßig zur Tragung des von den Theilnehmern der Karawane (Führern. Schutzmann=
schaften, Trägern) vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise verursachten Schadens verpflichtet.
8 4.
Die Ertheilung der Erlaubniß kann ferner davon abhängig gemacht werden, daß der
Unternehmer der Karawane oder sein Bevollmächtigter die weitere Verpflichtung eingehen, sich
wegen des von ihnen zu vertretenden Schadens dem Spruche eines Schiedsrichters zu
unterwerfen.
*w
Für die Erfüllung der in § 3 erwähnten Verpflichtungen ist in der Regel die Leistung
einer Sicherheit in baarem Gelde oder Werthpapieren zu verlangen, welche vor dem Abmarsch
der Karawane bei der Hauptkasse oder einer der Bezirkskassen zu hinterlegen sind. Die
Sicherheitsleistung muß in allen Fällen erfolgen, wenn es sich um Karawanen von Aus-
ländern handelt, welche weder im Schutzgebiete ansässig sind, noch daselbst hinreichendes Ver-
mögen besiten.
86.
Die Höhe der als Sicherheit zu hinterlegenden Summe wird nach der Kopfzahl der
Karawane derart bestimmt, daß für jeden Theilnehmer bis zu 20 Rupien berechnet werden.