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Für die nach unseren Kolonien reisenden Beamten, welche pflanzliche Objekte zu
sammeln beabsichtigen, empfiehlt es sich, vor iher Abreise das botanische Museum eingehend
zu besichtigen und sich über das bereits Vorhandenc zu unterrichten.
Alle die botanische Centralstelle betreffenden Schreiben und
Sendungen sind zu richten an Prof. Dr. A. Engler, Direktor des bo-
tanischen Gartens und Museums, Berlin W., Grunewaldstraße 6)7.
DPerordnungen und Mittkheilungen der Behörden in den
Schuhgebieken.
Verordnung, betreffend die Einfuhr von Schußwaffen und Munition
in Togo.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betresfend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schubgebiete (R. G. Bl. 1888, S. 75), und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889
wird für das Schutzgebiet verordnet, was folgt:
* 1.
Wer Feuerwaffen, Munition oder Schießpulver in das Schutgebiet cinführt, hat diese
Waaren auf eigene Gefahr und Kosten in einem unter amtlicher Aufsicht stehenden öffentlichen
Lagerhause niederzulegen.
Die für diesen Zweck bestimmten öffentlichen Lagerhäuser, sowie die Behörden, welchen
die Aufsicht darüber obliegt, werden durch amtliche Bekanntmachung bezeichnet werden.
§ 2.
Die Einfuhr von Feuerwaffen, Schießpulver und Munition darf nur zur See er-
solgen. Ueber die Landgrenzen kann die Einfuhr ausnahmsweise auf Grund einer besonderen
Erlaubniß der Verwaltung stattsinden. Diese Erlaubniß darf nur für cinc bestimmte Zahl
von Feuerwafsen oder eine bestimmte Menge Munition und Schießpulver ertheilt werden und
zwar nur dann, wenn hinreichende Sicherheit dafür vorhanden ist, daß die einzuführenden
Waaren nicht an Dritte vergeben, abgetreten oder verkauft werden.
Eine Entnahme von Feuerwassen, Munition und Schiespuluer aus dem Lagerhause
findet nur mit vorgängiger schriftlicher Erlaubniß der Aufsichtsbehörde statt.
* 4.
Vorbehaltlich der in diesem und in dem folgenden Paragraph bezeichneten Ausnahmen
wird die Erlaubniß zur Entnahme (§ 3) von Präzisionswaffen, als gezogene Gewehre, Magazin=
gewehre oder Hinterlader, sei es im Ganzen oder in Theilen, nebst deren Patronen, Zünd-
hütchen und anderem für sie bestimmten Munitionsbedarf nicht ertheilt werden.
Besondere Ausnahmen können verstattet werden für solche Personen, die eine hin-
reichende Sicherheit dafür gewähren, daß die ihnen ausgehändigte Wasse nebst Munition nicht
au Dritte vergeben, abgetreten oder verkauft wird, sowie für Reisende, die mit einer Bescheini-
Zung ihrer Regierung versehen sind, dahin lautend, daß die Waffe nebst Munition ausschließ-
lich zu ihrer persönlichen Vertheidigung beslimmt ist.
85.
Die Vorschriften des § 4 finden keine Anwendung auf die von der Verwaltung direkt
für die Bewaffnung der öffentlichen Macht und für die Organisation der Landesvertheidigung
getrosfenen Maßregeln.