Artikel 8.
Die Herstellung von gegohrenen Getränken jeder
Art, mit Ausnahme von Sura (Palmensaft), die
nicht ausschließlich zum Hausgebrauch der Hersteller
bestimmt sind, wird in allen unmittelbar vom Staate
verwalteten Bezirken der Provinz Mozambique der
vorgängigen Gewährung der Erlaubniß durch die
Verwaltungsbehörde unterworfen.
Einziger Paragraph. Auf diese Erlanbniß
sind die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 an-
wendbar.
Artikel 9.
Der öffentliche Verkauf von gegohrenen Getränken
jeder Art, mit Ausnahme des Weines und der Suro,
ist in allen, unmittelbar vom Staate verwalteten
Bezirken der Provinz Mozambique der vorgängigen
Erlaubniß der Verwaltungsbehörde unterworfen.
Einziger Paragraph. Auf diese Erlaubniß
sind die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 an-
wendbar.
Artikel 10.
Die Bestimmungen des Artikels 7 und seines
einzigen Paragraphen sind auf den öffentlichen Ver-
lauf von Alkohol, einfachem Branntwein und seinen
Zubereitungen nicht anwendbar, wenn diese aus-
schließlich zu arzneilichem Gebrauche bestimmt sind.
Dieser Verkauf wird einer Sondervorschrift unter-
worfen.
Artikel 11.
Die Erlaubniß zur Herstellung und zum Ver-
kaufe von Alkohol, einfachem oder zubereiletem
Branntwein und irgendwelchen destillirten Getränken
in den unmittelbar vom Staate verwalteten Bezirken
der Provinz Mozambique wird vom Tage des In-
krafttretens dieser gegenwärtigen Vorschrift nicht mehr
von den Gemeindekammern gewährt; indeß soll der
Gemeindekammer jedes Kreises der dritte Theil der
Einnahme aus den Gebühren für die genannte Er-
laubniß gehören, die die Verwaltungsbehörde für
diesen Kreis bewilligt
Artikel 12.
Die Verwaltungsbehörden, denen die Gewährung
der durch die Artikel 2, 7, 8 und 9 erforderten
Erlaubniß zukommt, können diese Erlaubniß für neue
Fabriken oder Verkaufsstellen in Uebereinstimmung
mit den Vorschrifken verweigern, wenn Rücksichten
der öffentlichen Ordnung oder des sittlichen Zu-
standes der Eingeborenen es so räthlich erscheinen
lassen. Bereits gewährte Erlaubniß kann jedoch nur
in folgenden Fällen verweigert werden:
1. Wenn die Hersteller oder Verläufer erwiesener-
maßen zum Schaden des Staatsschabes die Vor-
schriften überschritten haben.
2. Wenn die Verkäufer wegen Veranlassung oder
Begünstigung der Trunkenheit der Eingeborenen
bestraft worden sind.
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Einziger Paragraph. Auf die Entscheidungen
der Behörden über Verweigerung der Gewährung
oder Erneuerung der Erlaubniß ist immer Berufung
an den Generalgouverneur zulässig.
Artikel 13.
Die Bezirksgouverneure haben in Gemäßheit der
hegemvärtigen Vorschrift die Zahl der Verkaufsstellen
für destillirte oder gegohrene Getränke feslzustellen,
die in den bezüglichen Bezirken und in den ver-
schiedenen Oertlichkeiten zugelassen werden können.
Der Wanderverkauf dieser Getränke ist untersagt.
Artikel 14.
Der Generalgouverneur der Provinz Mozambique
hat Vorkehrungen zu treffen und dic nöthigen Vor-
schriften zu erlassen, daß die Ausschreibung und
Einziehung der Steuer auf Mahagoniholz ausführbar
wird, der Steuersatz muß 100 Reis für jeden Fuß
in den drei ersten Steuerjahren betragen, 200 im
vierten, 380 im fünften und 760 Reis vom fünften ab.
Artikel 15.
Die in Artikel 1 dieses Erlasses bezeichneten
Erzeugnisse, die am Tage der Veröffentlichung dieses
Erlasses im Diario do Governo in den Zoll-
häusern der Provinz Mozambique lagern oder auf
der Reise nach irgend einem dieser Zollämter sind,
werden nach den bis heute geltenden Zollvorschriften
abgesertigt.
Artikel 16.
Der Generalgouverneur der Provinz Mozambique
wird ermächtigt, irgendwelche anderen Vorschriften
zu erlassen, die zur Erfüllung der Verordnungen
wesentlich und besonders zur Unterdrückung der
Trunksucht, der Verfälschung der Getränke und
sonstiger Uebertretungen der Vorschriften dieser Artikel
bestimmt sind, er kann durch diese Vorschriften
Geldstrafen bis zu 500 000 Reis festsetzen, die auf
dem Verwaltungswege einziehbar und den Umständen
gemäß in Arbeitstage umwandelbar sind, für die
sonst gelöhnt wird.
—
Ein Dekret des Präsidenten der französischen
Republik vom 30. Dezember 1892, betreffend die
Einfuhr von Schußwaffen und Munition in die
Senegal-Kolonie und deren Dependenzen sowie in
das französische Kongo-Gebiet, lantet:
Artikel 1. Die Einfuhr, der Verkauf, der Trans-
port und der Besitz von Schußwassen, Schießpulver,
Kugeln und Patronen in der Senegal-Kolonie und
deren Dependenzen sowie im französischen Kongo-
Gebiet ist mit Ausnahme der hiernach bezeichneten
Fälle und unter den daselbst angegebenen Bedingungen
verboten.
Arkikel 2. Die Schuszaffen und die Munition
zum Gebrauch der Truppen, der Polizei oder irgend
einer anderen öffentlichen Gewalt unterliegen nicht
den Bestimmungen des gegenwärtigen Dekrets.