Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Artikel 3. Der Verkauf, der Transport und 
der Besitz von nicht gezogenen Steinschloßgewehren 
und von gewöhnlichem sogen. Ausfuhrpulver, können 
im Senegal-Gebiet von dem Gouverneur und im 
französischen Kongo-Gebiet von dem Generalkommissar 
der Regierung gestattet werden. 
Artikel 4. Rein persönlich können die Einfuhr, 
der Transport und der Besitz von vervollkommneten 
Schußwaffen und ihrer Munilion, also anderer als 
der nicht gezogenen Steinschloßgewehre und des ge- 
wöhnlichen sogen. Ausfuhrpulvers, ausnahmsweise 
von dem Gomwerneur oder dem Generalkommissar 
der Regierung oder einem von diesem bezeichneten 
Beamten gestattet werden. 
Diese Erlaubniß wird nur ertheilt: 
1. Personen, welche genügende Sicherheit dafür 
bieten, daß Waffe und Munition, die ihnen 
ausgelicfert werden, nicht an Dritte weiter- 
gegeben, abgetreten oder verkauft werden; 
2. Reisenden, die eine Erklärung ihrer Regierung 
darüber vorweisen, daß Waffe und Munilion 
zu ihren persönlichen Schußz bestimmt sind. 
Artikel 5. Die bereits in die Kolonie einge- 
führten und die künftig daselbst ausnahmsweise ein- 
geführten Schußwaffen und Munitionen sind in 
öffentlichen oder Privakniederlagen zu hinterlegen, 
deren Errichtung und Verwaltung durch Verordnung 
des Gonverneurs oder des Generalkommissars der 
Regierung festgestellt werden. 
Sie dürfen daraus nur unter den durch Artikel 9 
der Generalakte der Brüsseler Konferenz vom 2. Juli 
1890 und durch die Artikel 2, 3 und 4 des gegen- 
wärtigen Dekrets festgesebten Bedingungen entnommen 
werden. 
Artikel 6. Die Durchfuhr von Schusiwassen und 
deren Munition soll in dem Senegal-Gebiet und dessen 
Dependenzen sowie im französischen Kongo-Gebiet nur 
nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 10 der 
Generalakte der Brüsseler Konserenz gestattet werden. 
Artikel 7. Wer überführt wird, entgegen den 
Bestimmungen des gegenwärtigen Dekretes in den 
Kolonien des Senegal und dessen Dependenzen sowie 
im französischen Kongo-Gebiet verbotene Waffen oder 
deren Muuition eingeführt, abgegeben oder verkauft 
zu haben, wird mit einer Geldbuße von 1000 bis 
2000 Frcs. und mit Gefängniß von drei Monaten 
bis zu einem Jahr oder mit einer dieser beiden 
Strafen allein bestraft. 
Wer sich einer Uebertretung der in dem gegen- 
wärtigen Dekret oder in irgend einer anderen Be- 
stimmung für die Hinterlegung oder die Entnahme 
von Wassen und Munition gegebenen Vorschriften 
schuldig macht, wird mit einer Geldbuße von 500 
bis 1000 Frcs. belegt. 
Artikel 8. In den im vorigen Artikel bezeich- 
neten Fällen können die Bestimmungen des Artikel 
453 des Strafgesetzbuches in Anwendung kommen; 
im Wiederholungsfalle kann die Strafe verdoppelt 
werden. Jede Verurtheilung hat die Konfiskation 
  
der vorschriftswidrig zurückgehaltenen, eingeführten, 
abgetretenen oder verkauften Waffen und Munition 
zur Folge. 
Artikel 9. Alle dem gegenwärtigen Dekret ent- 
gegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben. 
(ournal ofüciel vom 6. Jannar 1893.) 
Dabomev. 
In Weidah ist am 3. Dezember v. J. die frau- 
zösische Flagge unter den üblichen Feierlichkeiten 
gehißt und seither nicht nur Stadt und Rhede von 
Weidah, sondern auch das gesammte ehemalige König- 
reich Dahomey als Bestandtheil der französischen 
Kolonic — Etablisscments Français du Benin“ 
erklärt worden. In Weidah und den übrigen Haupt- 
plätzen des Landes liegen starke Garnisonen, in er- 
sterem Orte eine große Anzahl von Offizieren und 
etwa 1000 Mann Fremdenlegion. General Dodds 
und Gouverneur Ballot waren im Jannar damit 
beschäftigt, in Weidah, als der künftigen Hauptstadt 
des Gebietes, eine Civilverwaltung einzurichten, an 
deren Spitze vorläufig der Resident von Groß-Popo 
A. L. d’'Albeca sieht. 
  
Das Nönigliche Museum für LNaturkunde 
hat durch die Sendungen des Herrn Dr. Preuß 
aus Kamerm und des verstorbenen Hauptmanns 
Kling aus Togo wiederum bedeutende Bereicherungen 
erfahren. 
Die Mitte September v. Is. bei der zoologischen 
Sammlung eingetroffenen, von Dr. Preuß in Kamerun 
zusammengebrachten zoologischen Gegenstände be- 
standen aus: 
8 Säugethieren in Alkohol, 1 Säuge- 
thier, trocken, 40 Vögelbälgen und mumi- 
fizirten Vögeln, 79 Reptilien und Amphibien, 
526 Schmetterlingen, 122 Käfern, 29 Or- 
thopteren, 17 Rhynchoten und 4 Odonaten. 
Die Konservirung der Thiere ist fast ausnahms- 
los vorzüglich, der wissenschaftliche Werth derselben 
ein sehr hoher. 
Unter den Vögeln sind 13 für das Gebiet noch 
nicht nachgewiesene und 3 noch nicht bekannte Arten. 
Die Reptilien haben gleichfalls sehr hohen wissen- 
schaftlichen Werth. Die Schmetterlinge, Käfer und 
die anderen Insekten enthiclien neben einer Anzahl 
bisher unbeschriebener Arten viele für die zoologische 
Sammlung neue Spezies und vervollständigten die 
Sammlung durch gute Stücke. 
Die zoologische Sammlung aus der vom Haupt- 
mann Kling in Togo zusammengebrachten wissen- 
schaftlichen Sendung enthielt nachfolgende Gegenstäude: 
15 Säugethierschädel, 4 Vogelbälge, 
2 Schildkrötenpanzer, 1 Kopf und die ge- 
gerbte Haut einer Schlange, 1 Schlange in 
Alkohol.
	        
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