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Artikel 3. Der Verkauf, der Transport und
der Besitz von nicht gezogenen Steinschloßgewehren
und von gewöhnlichem sogen. Ausfuhrpulver, können
im Senegal-Gebiet von dem Gouverneur und im
französischen Kongo-Gebiet von dem Generalkommissar
der Regierung gestattet werden.
Artikel 4. Rein persönlich können die Einfuhr,
der Transport und der Besitz von vervollkommneten
Schußwaffen und ihrer Munilion, also anderer als
der nicht gezogenen Steinschloßgewehre und des ge-
wöhnlichen sogen. Ausfuhrpulvers, ausnahmsweise
von dem Gomwerneur oder dem Generalkommissar
der Regierung oder einem von diesem bezeichneten
Beamten gestattet werden.
Diese Erlaubniß wird nur ertheilt:
1. Personen, welche genügende Sicherheit dafür
bieten, daß Waffe und Munition, die ihnen
ausgelicfert werden, nicht an Dritte weiter-
gegeben, abgetreten oder verkauft werden;
2. Reisenden, die eine Erklärung ihrer Regierung
darüber vorweisen, daß Waffe und Munilion
zu ihren persönlichen Schußz bestimmt sind.
Artikel 5. Die bereits in die Kolonie einge-
führten und die künftig daselbst ausnahmsweise ein-
geführten Schußwaffen und Munitionen sind in
öffentlichen oder Privakniederlagen zu hinterlegen,
deren Errichtung und Verwaltung durch Verordnung
des Gonverneurs oder des Generalkommissars der
Regierung festgestellt werden.
Sie dürfen daraus nur unter den durch Artikel 9
der Generalakte der Brüsseler Konferenz vom 2. Juli
1890 und durch die Artikel 2, 3 und 4 des gegen-
wärtigen Dekrets festgesebten Bedingungen entnommen
werden.
Artikel 6. Die Durchfuhr von Schusiwassen und
deren Munition soll in dem Senegal-Gebiet und dessen
Dependenzen sowie im französischen Kongo-Gebiet nur
nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 10 der
Generalakte der Brüsseler Konserenz gestattet werden.
Artikel 7. Wer überführt wird, entgegen den
Bestimmungen des gegenwärtigen Dekretes in den
Kolonien des Senegal und dessen Dependenzen sowie
im französischen Kongo-Gebiet verbotene Waffen oder
deren Muuition eingeführt, abgegeben oder verkauft
zu haben, wird mit einer Geldbuße von 1000 bis
2000 Frcs. und mit Gefängniß von drei Monaten
bis zu einem Jahr oder mit einer dieser beiden
Strafen allein bestraft.
Wer sich einer Uebertretung der in dem gegen-
wärtigen Dekret oder in irgend einer anderen Be-
stimmung für die Hinterlegung oder die Entnahme
von Wassen und Munition gegebenen Vorschriften
schuldig macht, wird mit einer Geldbuße von 500
bis 1000 Frcs. belegt.
Artikel 8. In den im vorigen Artikel bezeich-
neten Fällen können die Bestimmungen des Artikel
453 des Strafgesetzbuches in Anwendung kommen;
im Wiederholungsfalle kann die Strafe verdoppelt
werden. Jede Verurtheilung hat die Konfiskation
der vorschriftswidrig zurückgehaltenen, eingeführten,
abgetretenen oder verkauften Waffen und Munition
zur Folge.
Artikel 9. Alle dem gegenwärtigen Dekret ent-
gegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
(ournal ofüciel vom 6. Jannar 1893.)
Dabomev.
In Weidah ist am 3. Dezember v. J. die frau-
zösische Flagge unter den üblichen Feierlichkeiten
gehißt und seither nicht nur Stadt und Rhede von
Weidah, sondern auch das gesammte ehemalige König-
reich Dahomey als Bestandtheil der französischen
Kolonic — Etablisscments Français du Benin“
erklärt worden. In Weidah und den übrigen Haupt-
plätzen des Landes liegen starke Garnisonen, in er-
sterem Orte eine große Anzahl von Offizieren und
etwa 1000 Mann Fremdenlegion. General Dodds
und Gouverneur Ballot waren im Jannar damit
beschäftigt, in Weidah, als der künftigen Hauptstadt
des Gebietes, eine Civilverwaltung einzurichten, an
deren Spitze vorläufig der Resident von Groß-Popo
A. L. d’'Albeca sieht.
Das Nönigliche Museum für LNaturkunde
hat durch die Sendungen des Herrn Dr. Preuß
aus Kamerm und des verstorbenen Hauptmanns
Kling aus Togo wiederum bedeutende Bereicherungen
erfahren.
Die Mitte September v. Is. bei der zoologischen
Sammlung eingetroffenen, von Dr. Preuß in Kamerun
zusammengebrachten zoologischen Gegenstände be-
standen aus:
8 Säugethieren in Alkohol, 1 Säuge-
thier, trocken, 40 Vögelbälgen und mumi-
fizirten Vögeln, 79 Reptilien und Amphibien,
526 Schmetterlingen, 122 Käfern, 29 Or-
thopteren, 17 Rhynchoten und 4 Odonaten.
Die Konservirung der Thiere ist fast ausnahms-
los vorzüglich, der wissenschaftliche Werth derselben
ein sehr hoher.
Unter den Vögeln sind 13 für das Gebiet noch
nicht nachgewiesene und 3 noch nicht bekannte Arten.
Die Reptilien haben gleichfalls sehr hohen wissen-
schaftlichen Werth. Die Schmetterlinge, Käfer und
die anderen Insekten enthiclien neben einer Anzahl
bisher unbeschriebener Arten viele für die zoologische
Sammlung neue Spezies und vervollständigten die
Sammlung durch gute Stücke.
Die zoologische Sammlung aus der vom Haupt-
mann Kling in Togo zusammengebrachten wissen-
schaftlichen Sendung enthielt nachfolgende Gegenstäude:
15 Säugethierschädel, 4 Vogelbälge,
2 Schildkrötenpanzer, 1 Kopf und die ge-
gerbte Haut einer Schlange, 1 Schlange in
Alkohol.