Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

ereiche der Kaiserlichen Marine, sofern daselbst nicht die Kriegsflagge zu führen ist, 
er unklarer Anker mit der Kaiserlichen Krone darüber, 
im Bereiche des Rei 8-Postamts ein gelbes Posthorn mit der Kaiserlichen Kronc 
im Bereiche der übrigen Verwaltungszweige die Kaiserliche Kronc. 
* 4. 
Zur Führung der Reichs-Dienstflagge sind nur die Behörden des Reichs berechtigt. Außerdem 
haben solche deutsche Schiffe, welche, ohne im Eigenthum des Reichs zu stehen, im Auftrage der Reichs- 
Postverwaltung die Post befördern, solange sie die Post an Bord haben, neben der Nationalflagge als be- 
sonderes Abzeichen die Postflagge (§ 3 Nr. 3) im Großtop zu heißen. Für dieselbe Zeit sind diese Schiffe 
berechtigt, die Postflagge als Gösch auf dem Bugspriet zu führen. 
8 5. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1893 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, den 8. November 1892, an Bord Meines Panzerschiffs „Baden“. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf v. Caprivi. 
Die von Seiner Majestät dem Kaiser genehmigten Muster der Reichs-Dienstflagge sind im 
„Centralblatt für das Deutsche Reich“ veröffentlicht. Eine Abbildung der für Behörden und Fahrzeuge 
in den Schutzgebieten maßgebenden Dienstflagge wird einer der nächsten Nummern beigelegt. 
Im Anschluß an dic vorstehende Allerhöchste Verordnung wird darauf aufmerksam gema, daß 
es nicht gestattet ist, eine der Standarten Seiner Majestät des Kaisers, Ihrer Majestät der 
Kaiserin und Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen des Deutschen Reichs 
zu führen. Ingleichen ist es nicht gestattet, ohne Ermächtigung die deutsche Kriegsflagge, die in der Kaiser- 
lichen Marine eingeführten Kommando- und Unterscheidungszeichen, Göschen und Wimpel, sowie die Reichs- 
ienstflagge zu führen. 
Beim Gebrauch der deutschen 
liegen muß. 
Kriegsdienstzeit. 
Ich bestimme: Die von der Schuttruppe für Deutsch-Ostafrika in der Zeit vom 22. Juni bis 
17. September 1891 gegen die Wahehe und vom 16. August bis 12. September 1891 gegen die Mafiti 
ausgeführten Expeditionen gelten im Sinne des 8§ 23 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung und Ver- 
sorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marinc vom 27. Juni 1871, als ein 
Feldzug, für welchen den daran betheiligt gewesenen Deutschen ein Kriegsjahr insoweit zur Anrechnung zu 
bringen ist, als dies nicht bereits auf Grund anderweitiger estimmungen für das Jahr 1891 zu er- 
solgen hat. 
Neues Palais, 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
en Reichskanzer (Reichs-Marinc-Amt). Hollmann. 
  
DPrrordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutgebieken. 
Zum Auslandshafen für Kaiser Wilhelmsland ist durch Verordnung des Landes- 
hauptmanns der Neu-Guineca-Kompagnie vom 26. Oktober 1892 ausschließlich Friedrich 
Wilhelmshafen bestimmt worden. 
Der Auslandshafen für den Bismarckarchipel ist Herbertshöhe.
	        
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