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8 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnißstrafe bis zu einem Monate
oder mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestrast. Auch lönnen die zur Jagd verwen-
deten Schuswaffen oder Geräthschaften und die erlegten Vögel eingezogen werden und zwar ohne Unter-
schied, ob die ersteren dem Thäter gehören oder nicht.
5 5.
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1893 in Kraft.
Friedrich Wilhelmshafen, den 27. Dezember 1892.
Der Landeshauptmann.
gez. Schmiele.
A. A A. J. . A. E. A. A. S. S. Au. S. J. J. . E. S. J. S. A. . A. u. A. A. E.. K.. A. S. S.. S..E.AK.. Sl. SS S. K.A. A. S. S. . S. E. . A. . . A. A. A A. K. A. A. A. A.A. K. A. S.#S.
Perspnalien. "
Durch Allerhöchste Ordre vom 15. September sind:
der Gonverneur für Deutsch-Ostafrika Freiherr v. Soden seinem Antrage gemäß von diesem Posten ab-
berufen und mit Ermächtigung zur Fortführung des Prädikats „Excellenz“ in den Ruhestand
versetzt,
der bisherige Stellvertreter des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika Oberst Freiherr v. Schele, à la suite
des Kriegsministeriums, zum Gonverneur von Deutsch-Ostafrika ernannt, und
der zur Dienstleistung bei dem Auswärtigen Amte kommandirte Major v. Wrochem als Stellvertreter des
Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika kommandirt worden.
Durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 14. September sind die zum Auswärtigen Amt komman-
dirten Sekondlientenants: ,
v. Heydebreck, à la suite des Grenadier-Regiments König Friedrich Wilhelm IV. (1. Pomm.) Nr. 2,
zum Premierlientenant und
Lampe, à la suite des Niederschlesischen Fußartilleric-Regiments Nr. 5, zum Artillerie-Offizier (beide
zur Zeit in Deutsch-Südwestafrika), sowie
v. Brauchitsch, à la suite des Grenadier-Regiments Graf Kleist von Nollendorf (1. Westpreußischen)
Nr. 6 (zur Zeit auf Urlaub in Deutschland), und
v. Doering, à la suite des Infanterie-Regiments Nr. 98 (zur Zeit in Bismarckburg in Togo), zu
Premierlicutenants ernannt worden.
Beim Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrika sind ernannt worden:
Zum Zollamtsassistenten 1. Klasse der bisherige Königlich preußische Ober-Kontrolassistent v. Wedell.
Zu Zollamtsassistenten 2. Klasse die bisherigen Königlich preußischen Grenz= bezw. Zollaufseher Axthelm,
Clasen, Fink, Koppetsch, Penski, Nitter und Sellentin.
Der Königlich Preußische Gerichtsreferendar Hasse ist zum Sekretär des Landeshauptmanns
ernannt worden. Als solcher hat er insbesondere diejenigen Befugnisse der Zollverordnung für das Schutz-
gebiet der Neu-Guinea-Kompagnie vom 30. Juni 1888 (88§ 21 ff.) und der Verordnung, betreffend die
Erhebung einer Gewerbe= und Einkommensteuer, vom 30. Juni 1888 (Benachrichtigung von der Ver-
anlagung, § 3, Mahnung und Anordnung der Zwangsvollstreckung, § 4) wahrzunehmen, welche dem
lediglich mit der Zoll= und Steuererhebung betrauten Beamten nicht zufallen.
Im Uebrigen ist Hasse Vorsteher des Stationsgerichtes von Friedrich Wilhelmshafen, Chef der
Polizeitruppe für Kaiser Wilhelmsland und führt die Geschäfte des Seemannsamtes daselbst.
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Nichtamtlicher Theil.
Rolonialrath= der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amtes
Der Kolonialrath, welcher vom 19. bis 22. Sep= Wirklichen Geheimen Legationsraths Dr. Kayser
tember d. Is. unter dem Vorsitze des Dirigenten] getagt hat, hat folgende Beschlüsse gefaßt: