Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

hier ließ er eine kleine Garnison zurück und setzte 
den Marsch nach Norden zum Albert-See fort. 
In Kawalli traf Lugard die ehemaligen Sol- 
daten Emin Paschas aus der Aequatorialprovinz. 
Nach einigen Verhandlungen mit ihrem Führer 
Selim Bey erklärten sich die Sudanesen bereit, sich 
der Expedition anzuschließen. 
Lugard, gefolgt von den Sndanesen mit ihren 
Weibern, Kindern und Sklaven, zusammen über 
8000 Seelen, den Rückmarsch an. Zwischen dem 
Albert= und Albert Edward-See errichtete Lugard 
fünf befestigte Stationen, in welchen er die Suda- 
nesen unter dem Befehl eines jungen Offiziers 
De Winton zum Schutz der Wahuma gegen die 
Einfälle Kabbaregas von Unyoro zurückließ, während 
er selbst mit seiner Karawane zur Küste zurückkehrte. 
  
Einfuhrzoll für den Dafen von Sansibar. 
Der englische Generalkonsul in Sansibar Mr. 
Portal und der erste Minister der Regierung des 
Sultans von Sansibar Mr. Mathews machen unter 
dem 16. November v. J. öffentlich bekannt, daß vom 
1. Februar d. J. an für Spirituosen aller Art, 
Drogen, Hanf, Tabak u. A. m., mit Ausnahme von 
Bier und Porter und textiler Erzeugnisse von Hanf, 
bei der Einfuhr in den Hafen von Sansibar ein Zoll 
von 5 Prozent des Werthes erhoben werden wird. 
Die Einwanderung von chineslschen Kulis 
nach Singapore und Niederländisch-Indien ist, wie 
sich aus den Berichten der holländischen Konsuln in 
Singapore und Penang ergiebt, stetig zurückgegangen. 
Sie betrug: 
im Jahre 1887 167 906 
- é 1888 164 300 
150 809 
i--P 
— 
o# 
# 
S 
von Shanghai 86 
-Hongkong 39 406 
SESnpwatow 26 929 
Amoy 50 744 
Hainan 8 923. 
Deranziehung von Eingeborenen für den Rolonialdiensl. 
Seitens des Kaiserlichen Kommissariats für Togo 
ist bereits ein zweiler eingeborener Gehülfe zunächst 
probeweise in der Kanzlei angestellt worden. Der- 
selbe heißt Karl Garber, ist der Sohn des Häupt- 
Am 5. Oktober trat. 
  
46 — 
lings R. J. Garber, 19 Jahre alt und Mitglied der 
wesleyanischen Mission, in welcher er seine erste 
Erziehung genossen hat. Er ist seiner Zeit durch einen 
Deutschen, welcher die Küste bereiste, mit nach Deutsch- 
land genommen worden und hat hier weitere Aus- 
bildung erhalten, so daß er recht leidlich deutsch 
spricht und schreibt. 
  
Sur Beleuchtung der Rechtslage bei dem internationalen 
Streit, betv. die Lorenzo- Marauès- (Delagoa-Bai.) 
Eisenbabulinie, 
ist jetzt das Rechtsgutachten, welches Prof. F. Meili 
in Zürich im Austrage der portugiesischen Regierung 
erstattet hat, erschienen: Für denjenigen, welcher sich 
über die Geschichte dieses Streites, der seiner 
Zeit so großes Aufsehen machte, unterrichten will, 
wird die Schrift von besonderem Werthe sein, wenn 
man auch andererseits dabei nicht übersehen darf, 
daß dieselbe im Auftrage und im Interesse der por- 
tugiesischen Regierung geschrieben ist. Wie bekannt, 
ist die Enkscheidung des Streites und namentlich die 
Abschätung der Entschädigung an die durch die Ein- 
ziehung der Bahn von Seiten Portugals geschädigten 
amerikanischen und englischen Interessenten dem 
Schiedsgerichte der Schweiz übertragen worden, und 
man darf gespannt sein, ob und wic weit dasselbe 
sich der Rechtsauffassung Meilis, die für Portugal 
sehr günstig ist, anschlichen wird. 
Beendigung des Nonflikts zwischen dem Rongostaate 
und den belgischen RongoGesellschaften. 
Aus Brüssel kommt die erfreuliche Nachricht, daß 
noch vor Jahresschluß nach längeren Verhandlungen 
eine Verständigung zwischen dem Kongostaate und der 
Societe du Haut-Congo zu Stande gekommen ist. 
Die Verhandlungen waren in letzter Zeit von Seiten 
des Kongostaates durch dessen Gouverneur Major 
Wahis und von Seiten der Socicteé du Haut- 
Congo durch den Generaldirektor der sechs älteren 
Kongo-Gesellschaften, Major Thys, geführt worden. 
Die Prinzipienfrage der „tbeorie du domaine 
de PEtat“ ist bei dem Abkommen unberäcksichtigt 
geblieben, und es ist lediglich eine Einigung über 
gewisse Punkte von praktischem Interesse angestrebt 
worden. So wird den Faktoreien der Sociêéte du 
Haut-Congo die freie Ausübung des Kautschuk= und 
Elsenbeinhandels zugestanden. Ausgenommen sind 
nur zwei Faktoreien an der Mongalla, denen der 
Ankanf von Kautschuk untersagt ist, da der „Sociéêté 
anversoise du Commerce au Congo“ seit dem 
Sommer dieses Jahres die entsprechende Konzession 
in diesem Gebiete verliehen ist. Bezüglich der Sta- 
tionen Bangasso am Bomu, Yakoma und Banzyville 
am Ubangi und zweier am Itimbiri noch zu grün- 
denden Faktoreien ist zwischen dem Staate und der
	        
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