hier ließ er eine kleine Garnison zurück und setzte
den Marsch nach Norden zum Albert-See fort.
In Kawalli traf Lugard die ehemaligen Sol-
daten Emin Paschas aus der Aequatorialprovinz.
Nach einigen Verhandlungen mit ihrem Führer
Selim Bey erklärten sich die Sudanesen bereit, sich
der Expedition anzuschließen.
Lugard, gefolgt von den Sndanesen mit ihren
Weibern, Kindern und Sklaven, zusammen über
8000 Seelen, den Rückmarsch an. Zwischen dem
Albert= und Albert Edward-See errichtete Lugard
fünf befestigte Stationen, in welchen er die Suda-
nesen unter dem Befehl eines jungen Offiziers
De Winton zum Schutz der Wahuma gegen die
Einfälle Kabbaregas von Unyoro zurückließ, während
er selbst mit seiner Karawane zur Küste zurückkehrte.
Einfuhrzoll für den Dafen von Sansibar.
Der englische Generalkonsul in Sansibar Mr.
Portal und der erste Minister der Regierung des
Sultans von Sansibar Mr. Mathews machen unter
dem 16. November v. J. öffentlich bekannt, daß vom
1. Februar d. J. an für Spirituosen aller Art,
Drogen, Hanf, Tabak u. A. m., mit Ausnahme von
Bier und Porter und textiler Erzeugnisse von Hanf,
bei der Einfuhr in den Hafen von Sansibar ein Zoll
von 5 Prozent des Werthes erhoben werden wird.
Die Einwanderung von chineslschen Kulis
nach Singapore und Niederländisch-Indien ist, wie
sich aus den Berichten der holländischen Konsuln in
Singapore und Penang ergiebt, stetig zurückgegangen.
Sie betrug:
im Jahre 1887 167 906
- é 1888 164 300
150 809
i--P
—
o#
#
S
von Shanghai 86
-Hongkong 39 406
SESnpwatow 26 929
Amoy 50 744
Hainan 8 923.
Deranziehung von Eingeborenen für den Rolonialdiensl.
Seitens des Kaiserlichen Kommissariats für Togo
ist bereits ein zweiler eingeborener Gehülfe zunächst
probeweise in der Kanzlei angestellt worden. Der-
selbe heißt Karl Garber, ist der Sohn des Häupt-
Am 5. Oktober trat.
46 —
lings R. J. Garber, 19 Jahre alt und Mitglied der
wesleyanischen Mission, in welcher er seine erste
Erziehung genossen hat. Er ist seiner Zeit durch einen
Deutschen, welcher die Küste bereiste, mit nach Deutsch-
land genommen worden und hat hier weitere Aus-
bildung erhalten, so daß er recht leidlich deutsch
spricht und schreibt.
Sur Beleuchtung der Rechtslage bei dem internationalen
Streit, betv. die Lorenzo- Marauès- (Delagoa-Bai.)
Eisenbabulinie,
ist jetzt das Rechtsgutachten, welches Prof. F. Meili
in Zürich im Austrage der portugiesischen Regierung
erstattet hat, erschienen: Für denjenigen, welcher sich
über die Geschichte dieses Streites, der seiner
Zeit so großes Aufsehen machte, unterrichten will,
wird die Schrift von besonderem Werthe sein, wenn
man auch andererseits dabei nicht übersehen darf,
daß dieselbe im Auftrage und im Interesse der por-
tugiesischen Regierung geschrieben ist. Wie bekannt,
ist die Enkscheidung des Streites und namentlich die
Abschätung der Entschädigung an die durch die Ein-
ziehung der Bahn von Seiten Portugals geschädigten
amerikanischen und englischen Interessenten dem
Schiedsgerichte der Schweiz übertragen worden, und
man darf gespannt sein, ob und wic weit dasselbe
sich der Rechtsauffassung Meilis, die für Portugal
sehr günstig ist, anschlichen wird.
Beendigung des Nonflikts zwischen dem Rongostaate
und den belgischen RongoGesellschaften.
Aus Brüssel kommt die erfreuliche Nachricht, daß
noch vor Jahresschluß nach längeren Verhandlungen
eine Verständigung zwischen dem Kongostaate und der
Societe du Haut-Congo zu Stande gekommen ist.
Die Verhandlungen waren in letzter Zeit von Seiten
des Kongostaates durch dessen Gouverneur Major
Wahis und von Seiten der Socicteé du Haut-
Congo durch den Generaldirektor der sechs älteren
Kongo-Gesellschaften, Major Thys, geführt worden.
Die Prinzipienfrage der „tbeorie du domaine
de PEtat“ ist bei dem Abkommen unberäcksichtigt
geblieben, und es ist lediglich eine Einigung über
gewisse Punkte von praktischem Interesse angestrebt
worden. So wird den Faktoreien der Sociêéte du
Haut-Congo die freie Ausübung des Kautschuk= und
Elsenbeinhandels zugestanden. Ausgenommen sind
nur zwei Faktoreien an der Mongalla, denen der
Ankanf von Kautschuk untersagt ist, da der „Sociéêté
anversoise du Commerce au Congo“ seit dem
Sommer dieses Jahres die entsprechende Konzession
in diesem Gebiete verliehen ist. Bezüglich der Sta-
tionen Bangasso am Bomu, Yakoma und Banzyville
am Ubangi und zweier am Itimbiri noch zu grün-
denden Faktoreien ist zwischen dem Staate und der