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der Wahehe und Mafiti, die an Arabern und Be-
ludschen immer bereite Abnehmer für die Menschen-
waare finden. Häufig entsteht die Sklaverei auch
erst an der Küste dadurch, daß Kinder, welche zu
den aus dem Innern gekommenen Karawanen ge-
hören, unter der Vorspiegelung, daß sie sich durch
eine kleine Arbeit auf dem Felde ekwas Geld ver-
dienen sollen, von dem Lager fortgelockt und von
einem Dorse der Nachbarschaft aus in einem Aus-
legerboote verschifft und als Sklaven verkauft werden.
Auch der Selbstverkauf und der Verkauf durch Ver-
wandte ist eine Entstehungsart der Sklaverei, die
recht deutlich vor Augen führt, wie wenig Schreck-
haftes die Sklaverei für den Eingeborenen hat. Der
Selbstverkauf wird mikunter geradezu gewerbsmäßig
betrieben, indem ein Eingeborener, nachdem er das
für den Verkauf erlöste Geld verjubelt hat, bei gün-
stiger Gelegenheit ausreißt, um das Geschäft von
Neuem zu beginnen. Der Verkauf durch Verwandte
findet nur aus Noth statt. So ist es in ziemlich
grossem Umfange vor etwa 12 bis 14 Jahren ge-
schehen, als infolge völliger Mißernte große Hungersnoth
im Lande herrschte. In diesem Falle herrscht die
Gewohnheit, daß der Käufer verpflichtet ist, den
Sklaven gegen Ersatz des Kaufpreises jederzeit an
seine Verwandten zurückzugeben, so daß das Geschäft
mehr als eine Verpfändung für ein Darlehn, bei
welchem die Dienste des Sklaven die Zinsen dar-
stellen, erscheint.
12. Verschiedene Formen der Sklaverei kommen
nicht vor.
13. Das Gonvernement hat sich, wie schon früher
berichtet worden ist, auf den Standpunkt gestellt und
dies häufig bekannt geben lassen, doß eine Sklaverei
überhaupt nicht anerkannt wird, sondern dies Ver-
hältniß lediglich nach gleichen Gesichtspunkten wie
bei uns das Verhältniß vom Herrn zum Dienstboten
betrachtet wird. Vor den Behörden ist daher jeder
Sklave Rechtssubjekt. Es werden daher Klagen des
Sklaven gegen seinen Herru zugelassen und sind gar
nicht selten. Wie sehr diese Auffassung bereils in
Fleisch und Blut der Bevölkerung übergegangen ist,
geht daraus hervor, daß der Herr ohne Anwendung
eines Zwangsmittels vor dem Gerichte erscheint,
wenn der Sklave eine Klage gegen ihn vorbringen
will. Entsprechend dem Gesichtspunkte des Gesinde-
verhältnisses steht dem Herrn auch kein Züchtigungs-
recht gegen den Sklaven zu, sondern er muß seine
Beschwerde gegen den Sklaven der Behörde vor-
tragen, welche, wenn sie begründet ist, eine Strafe
verhängt und vollstreckt. Auf diese Weise wird auch
der Herr in seinem Rechte geschützt.
Auch in vermögensrechtlicher Beziehung ist der
Sllave ein Rechtssubjekt. In der Regel erhält der
Sklave von seinem Herrn ein Stück Land zu eigener
Bewirthschaftung und ist dafür verpflichtet, eine be-
stimmte Anzahl von Tagen in der Woche (zwischen
drei und fünf Tagen) für den Herrn zu arbeiten.
Was er in den anderen für ihn bestimmten Tagen
schafft, ist sein Eigenlthum, das er durch sparsames
Wirthschaften so vermehren kann, das er sich mit
seinen eigenen Mitteln freikaufen kann.
14. Der Herr hat für den Unterhalt und das
leibliche Wohl seines Sklaven bis zu dessen Lebens-
ende zu sorgen. Dies ist ein so feststehender Grund-
satz, daß dagegen nie gesehlt wird. Eine Folge
davon ist, wie ebenfalls in früheren Berichten schon
ausgeführt worden ist, daß die in festen Händen
befindlichen Sklaven in den meisten Fällen gar nicht
wünschen, befreit zu werden, da sie dann auf ihrer
eigenen Hände Arbeit angewiesen sein würden.
In gleicher Weise wie für den Unterhalt des
Sklaven hat der Herr auch für die vermögens-
rechtlichen Folgen von dessen unerlaubten Handlungen
einzustehen, falls der Stlave nicht eigenes Vermögen
besitzt, in welchem Falle dieses in erster Linie zur
Entschädigung des Verletzten dient.
15. und 16. Diese Fragen sind schon unter der
Nummer 13 beantwortet worden.
17. Die Aufhebung des Verhältnisses zwischen
Herrn und Sklaven findet statt:
a) Durch Freikauf, welcher durch die Verordnung
vom 1. September 1891 geregelt ist.
b) Durch Entlassung seitens des Herrn. Den
Lieblingsstlaven wird nicht selten zur Belohnung die
Freiheit gegeben. Sie verbleiben dann aber in der
Familiengemeinschaft des Herrn und bilden eine
Klientel, ganz ähnlich wie im alten Rom die
Libertini.
JP) Durch richterlichen Spruch, wenn dem Herrn
der Nachweis erbracht wird, daß er den Slklaven
geraubt oder wissentlich von Näubern erworben hat,
oder wenn er ihn andauernd schlecht behandelt oder
ihm den nöthigen Unterhalt versagt.
18. Die Aufhebung der Sklaverei ist zur
Zeit nicht durchführbar, da sie zu große
wirthschaftliche Nachtheile im Gefolge haben
würde. Denn die Bebauung des Landes geschieht
vorzugsweise durch Sllaven und würde fast gänzlich
unterbleiben, wenn die Sklaven freigelassen würden.
Zu einer plößlichen Aufhebung der Sklaverei
liegt aber auch kein Bedürfniß vor, da, wir
bereits ausgeführt, die Sklaverei hier nue
in der allermildesten Form auftritt und die
Befreiung von den Sklaven selber nicht ge-
wünscht wird. Der Monschlichkeit wird
vollauf Rechnung getragen, wenn der
Sklavenraub und Verkauf über See mit der
Wurzel ausgerottet wird. Dann wird die
Sklaverei allmählich von selber aufhören
und der Uebergang zur Bewirthschaftung des
Landes mit freien Arbeitern kann sich in
ruhiger Entwickelung vollziehen.
19. Die Beankwortung dieser Frage ergiebt sich
aus dem unter den vorhergehenden Nummern Ge-
sagten. ·