Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
herausgegeben in der Kolouial-Ablheilung des Auswärligen Amts.
V. Jahrgang. Berlin, 15. Mai 1894. Uummer 12.
Diele Zeitschrist erscheint am 1 und 15. jedes Monats. Derselben werden als Veihesle beigefügt die mindellens einmal vierteliährlich erscheinen-
: „Mittbeison angen von Forschungsroisonden und Gelehrton aus den, deutschen Schutzgebiotlen“, horausgegoben von Dr. Freiherr v. Danckolwman.
zeß Vierteljahropreis für das Kolonialblau mit den Beiheflen beträgt 3 Mark. Non abonnirt bei allen Postämiern und Buchhandlungen. —
Einsendungen und Ansragen sind an die Königliche b0 o Fänt. Situfelen Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Koch-
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Inhalt: Amtticher Theit. 8 des Neichökangler, betreffend Dopbelsschung der Zensbet der in den Schutz-
gebieten von Kamerun, Togo und Deutsch-Ostafrika angestellten Landesbeam Krankenlöhnung an
Mannschaften der Schugztruppe S. 250. — D#rdn des Kaiserlichen aen . 23 #o Doutsch- Ostafrika, be-
tressend Abänderung der Verordnung über den Eigenthumerwerb an Grundstücken vom 1. September 1891
— Nechweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika für den Monat
Februar 1894 S. 250. — Gouvernements-Befehl des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch- Ostafsita, betressend
die Annahme n Zwei-Rupienstücke bei Zahlungen an allen öffentlichen Kassen des
Geiserlichen Landeshauptmanns für Südwestafrika, betressend Errichtung eines len Siccl= fũr Gron zugung es
51. — Personalien S. 251. "6
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 251. — Deutsch-Ostafrika: Negelung des Grund-
besiges in Ostafrika S. 252. — Anlage einer Thalsperre und Bewässerung am Simbasi S. 253. — Plantage Lewa
.253. — Kamerun: Aus einem Besuche des Schutgebietes Kamerun S. 253. — D Deutsch= Südwestafrika:
Aus Süd- Namaqualand S. 257. — Baumwolle in Südwestafrika S. 257. — Au eem Bereiche der
Rissionen in den Schutggebieten und der Antisklaverei-Vewegung S. 4 — Aus fremden
Kolonien: Bergrecht im Kongoslaat S. 258. — Britisch Veischnangkan im Jahre 1892/93 S. 258. — Ver-
iedene Mittheilungen: Straußenzucht S. 259. Litterarische Besprechungen S. 259. — Litteratur-
GWerzeichuß S. 259. — Sösfshewegungen S. 260. — — a * S. 260. — Mweigen S S. 201.
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Amtlicher Theil.
Gesetze; Perordnungen der KReichsbehörden.
Verfügung des Neichskanzlers, betreffend Doppelrechnung der Dienstzeit der in
den Schutzgebieten von Kamernn, Togo und Deutsch-oOstafrika angestellten
Landesbeamten.
Auf Grund des Artikels 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 3. August 1888, betreffend die
Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo (Centralblakt für das
Deutsche Reich S. 753), und vom 22. April 1894, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in
Deutsch-Ostafrika (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 115), bestimme ich, daß den im Dienste der
Schutzgebiete von Kamerun, Togo und Deutsch-Ostafrila stehenden Landesbeamten, welche daselbst eine
längere als einjährige Verwendung gefunden haben, die dort zugebrachte Dienstzeit bei der Pensionirung
doppelt in Anrechnung zu bringen ist.
Berlin, den 6. Mai 1894.
Der Reichskanzler.
(L. S.) gez. Graf v. Caprivi.