120 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. V. Der Staatsdienst. § 39.
Im Falle des Todes des pragmatischen Staatsdieners dauert der Gehaltsanspruch
für den Sterbemonat und den Sterbenachmonat zu Gunsten der Erben fort ¹).
Die Gehaltsverhältnisse der nicht pragmatischen besoldeten Staatsdiener sind durch
keine allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Die Bezüge der nicht pragmatischen
Staatsbeamten und Bediensteten teilen sich in Gehalt und Gehaltszulagen ²).
Eine Form der Entlohnung der Staatsdiener ist auch die Einräumung von Gebührenforderungen
gegen diejenigen, welche die Dienste des Staatsdieners in Anspruch
nehmen. Der Gebührenbezug kann entweder neben einem Gehalte bewilligt sein oder ausschließlich
das Diensteinkommen bilden.
Neben den eigentlichen Besoldungen kommen noch besondere Geldleistungen des
Dienstherrn vor, welche den Bediensteten, ohne daß ein Rechtsanspruch bestände, gewährt
werden. Solche freigebige Zuwendungen sind die Remunerationen, Gratifikationen und
Unterstützungen.
Der Staat hat für die Unterstützung der pragmatischen und nicht pragmatischen
Staatsdiener und deren Hinterbliebenen eigene Fonds ³). Seit 1. Januar 1900 werden
Witwen= und Waisenfondsbeiträge von den im Staats= und sonstigen öffentlichen Dienste
stehenden Beamten nicht mehr erhoben (§ 17 des Finanzgesetzes vom 30. Juni 1900,
G.-V.-Bl. S. 502).
Die Enthebung des Staatsdieners vom Dienste äußert Wirkungen
auf dessen vermögensrechtliche Ansprüche.
Während der Dauer der vorläufigen Dienstenthebung wird der Gehalt des Bediensteten
teilweise innebehalten. Der innezubehaltende Gehaltsteil ist bei pragmatischen
Bediensteten der Dienstgehalt, bezw. ein dem verfassungsmäßigen Dienstgehalte entsprechender
Teil des Gesamtgehaltes, bei den übrigen Bediensteten ein Drittel des Gehaltes ⁴).
Wird der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder wird ein Richter
im Dienststrafverfahren nur zu Verweis oder Geldstrafe verurteilt, so ist der innebehaltene
Gehaltsteil nachzuzahlen. In den übrigen Fällen bleibt er verloren ⁵).
Bei Stellung zur Verfügung oder Versetzung in den Ruhestand
erhält der pragmatische Staatsdiener seine unentziehbaren Besoldungsbezüge als Ruhegehalt.
Dagegen hat derselbe keinerlei Anspruch auf Ruhegehalt dann, wenn er oder der
Dienstherr von dem Rechte zur einseitigen Auflösung des Staatsdienstverhältnisses Gebrauch
1) Pragmatik von 1805 Art. XXIV § 6. Ueber die Auszahlung Bek. v. 11. Sept. 1900
(F. M. Bl. S. 378).
2) § 13 der V.O. vom 26. Juni 1894 (G. V. Bl. S. 321).
3) Vgl. J. Hock, Handbuch der ges. Finanzverwaltung im Königreich Bayern, Bamberg
1882/85 I S. 56, III S. 239 ff. Hinsichtlich der bestehenden Unterstützungsvereine, welche zu den
juristischen Personen des öffentlichen Rechtes gehören, ist folgendes hervorzuheben: Revidierte
Satzungen des allgemeinen Unterstützungsvereines für die Hinterbliebenen der k. Staatsdiener und
der hiemit verbundenen Töchterkasse s. Min. Bek. vom 17. Aug. 1897 (G. V.Bl. S. 291) hiezu
Min. Bek. vom 20. Dez. 1899 (Weber XXVIII S. 404) und § 17 des Finanzges. vom 30. Juni
1900 (G.V. Bl. S. 502) und Bek. vom 20. Sept. 1900 (G.. Bl. S. 1163), 12. Dez. 1902 (G. V. Bl.
S. 733); Satzungen des Unterstützungsvereins für das Forstpersonal v. 5. Okt. 1897 (F.M. Bl.
S. 284) vgl. auch V. O. vom 24. Febr. 1826 über die Gründung des Unterstützungsfonds für
Offiziere etc., dazu M. N. vom 25. Febr. 1898 (Kr. M. Bl. S. 32) hinsichtlich des Mililär-Witwenund
Waisenfonds (Ges. vom 8. Aug. 1878 und 12. Mai 1898 (G. V. Bl. S. 225 u. 226), hiezu
V. O. vom 12. Jan. 1899 (G. V. Bl. S. 21) über die Errichtung des Unterstützungsvereines für die
Hinterbliebenen von Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Beamten des bayerischen Heeres, und
Min. Bek. vom 15. Jan. 1899 (G. M. Bl. S. 23); M.O. vom 1. Febr. 1902 über die Pensionsvereine
der Notare (G. M. Bl. S. 27 u. J. M. Ml. 1902 S. 362); über den Pensionsverein der
Rentamtsgehilfen s. Bek. d. Finanzministeriums vom 21. Dez. 1896 (F.M. Bl. S. 318), Min.Bek.
vom 1. März 1900 über den Unterstützungsverein und den Verein der Töchterkasse für das k.
Forstpersonal (F. M. Bl. S. 202).
4) Ausf.G. z. N. St. P. O. Art. 111 Abs. III u. IV, Richterdisziplinarges. Art. 62 Abs. I.
5) Ausf.G. z. R. St. P. O. Art. 111 Abs. V., R. D.G. Art. 63.