Full text : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

120  Zweiter  Abschnitt:  Staat  und  Staatsverfassung.  V.  Der  Staatsdienst.  §  39.

Im  Falle  des  Todes  des  pragmatischen  Staatsdieners  dauert  der  Gehaltsanspruch
für  den  Sterbemonat  und  den  Sterbenachmonat  zu  Gunsten  der  Erben  fort ¹).

Die  Gehaltsverhältnisse  der  nicht  pragmatischen  besoldeten  Staatsdiener  sind  durch
keine  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  geregelt.  Die  Bezüge  der  nicht  pragmatischen
Staatsbeamten  und  Bediensteten  teilen  sich  in  Gehalt  und  Gehaltszulagen  ²).

Eine  Form  der  Entlohnung  der  Staatsdiener  ist  auch  die  Einräumung  von  Gebührenforderungen
  gegen  diejenigen,  welche  die  Dienste  des  Staatsdieners  in  Anspruch
nehmen.  Der  Gebührenbezug  kann  entweder  neben  einem  Gehalte  bewilligt  sein  oder  ausschließlich
  das  Diensteinkommen  bilden.

Neben  den  eigentlichen  Besoldungen  kommen  noch  besondere  Geldleistungen  des
Dienstherrn  vor,  welche  den  Bediensteten,  ohne  daß  ein  Rechtsanspruch  bestände,  gewährt
werden.  Solche  freigebige  Zuwendungen  sind  die  Remunerationen,  Gratifikationen  und
Unterstützungen.

Der  Staat  hat  für  die  Unterstützung  der  pragmatischen  und  nicht  pragmatischen
Staatsdiener  und  deren  Hinterbliebenen  eigene  Fonds  ³).  Seit  1.  Januar  1900  werden
Witwen=  und  Waisenfondsbeiträge  von  den  im  Staats=  und  sonstigen  öffentlichen  Dienste
stehenden  Beamten  nicht  mehr  erhoben  (§  17  des  Finanzgesetzes  vom  30.  Juni  1900,
G.-V.-Bl.  S.  502).

Die  Enthebung  des  Staatsdieners  vom  Dienste  äußert  Wirkungen
auf  dessen  vermögensrechtliche  Ansprüche.

Während  der  Dauer  der  vorläufigen  Dienstenthebung  wird  der  Gehalt  des  Bediensteten
  teilweise  innebehalten.  Der  innezubehaltende  Gehaltsteil  ist  bei  pragmatischen
Bediensteten  der  Dienstgehalt,  bezw.  ein  dem  verfassungsmäßigen  Dienstgehalte  entsprechender
  Teil  des  Gesamtgehaltes,  bei  den  übrigen  Bediensteten  ein  Drittel  des  Gehaltes  ⁴).
Wird  der  Angeschuldigte  außer  Verfolgung  gesetzt  oder  freigesprochen  oder  wird  ein  Richter
im  Dienststrafverfahren  nur  zu  Verweis  oder  Geldstrafe  verurteilt,  so  ist  der  innebehaltene
  Gehaltsteil  nachzuzahlen.  In  den  übrigen  Fällen  bleibt  er  verloren  ⁵).

Bei  Stellung  zur  Verfügung  oder  Versetzung  in  den  Ruhestand
erhält  der  pragmatische  Staatsdiener  seine  unentziehbaren  Besoldungsbezüge  als  Ruhegehalt.

Dagegen  hat  derselbe  keinerlei  Anspruch  auf  Ruhegehalt  dann,  wenn  er  oder  der
Dienstherr  von  dem  Rechte  zur  einseitigen  Auflösung  des  Staatsdienstverhältnisses  Gebrauch

 

1)  Pragmatik  von  1805  Art.  XXIV  §  6.  Ueber  die  Auszahlung  Bek.  v.  11.  Sept.  1900
(F.  M.  Bl.  S.  378).

2)  §  13  der  V.O.  vom  26.  Juni  1894  (G.  V.  Bl.  S.  321).

3)  Vgl.  J.  Hock,  Handbuch  der  ges.  Finanzverwaltung  im  Königreich  Bayern,  Bamberg
1882/85  I  S.  56,  III  S.  239  ff.  Hinsichtlich  der  bestehenden  Unterstützungsvereine,  welche  zu  den
juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechtes  gehören,  ist  folgendes  hervorzuheben:  Revidierte
Satzungen  des  allgemeinen  Unterstützungsvereines  für  die  Hinterbliebenen  der  k.  Staatsdiener  und
der  hiemit  verbundenen  Töchterkasse  s.  Min.  Bek.  vom  17.  Aug.  1897  (G.  V.Bl.  S.  291)  hiezu
Min.  Bek.  vom  20.  Dez.  1899  (Weber  XXVIII  S.  404)  und  §  17  des  Finanzges.  vom  30.  Juni
1900  (G.V.  Bl.  S.  502)  und  Bek.  vom  20.  Sept.  1900  (G..  Bl.  S.  1163),  12.  Dez.  1902  (G.  V.  Bl.
S.  733);  Satzungen  des  Unterstützungsvereins  für  das  Forstpersonal  v.  5.  Okt.  1897  (F.M.  Bl.
S.  284)  vgl.  auch  V.  O.  vom  24.  Febr.  1826  über  die  Gründung  des  Unterstützungsfonds  für
Offiziere  etc.,  dazu  M.  N.  vom  25.  Febr.  1898  (Kr.  M.  Bl.  S.  32)  hinsichtlich  des  Mililär-Witwenund
  Waisenfonds  (Ges.  vom  8.  Aug.  1878  und  12.  Mai  1898  (G.  V.  Bl.  S.  225  u.  226),  hiezu
V.  O.  vom  12.  Jan.  1899  (G.  V.  Bl.  S.  21)  über  die  Errichtung  des  Unterstützungsvereines  für  die
Hinterbliebenen  von  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  und  oberen  Beamten  des  bayerischen  Heeres,  und
Min.  Bek.  vom  15.  Jan.  1899  (G.  M.  Bl.  S.  23);  M.O.  vom  1.  Febr.  1902  über  die  Pensionsvereine
  der  Notare  (G.  M.  Bl.  S.  27  u.  J.  M.  Ml.  1902  S.  362);  über  den  Pensionsverein  der
Rentamtsgehilfen  s.  Bek.  d.  Finanzministeriums  vom  21.  Dez.  1896  (F.M.  Bl.  S.  318),  Min.Bek.
vom  1.  März  1900  über  den  Unterstützungsverein  und  den  Verein  der  Töchterkasse  für  das  k.
Forstpersonal  (F.  M.  Bl.  S.  202).

4)  Ausf.G.  z.  N.  St.  P.  O.  Art.  111  Abs.  III  u.  IV,  Richterdisziplinarges.  Art.  62  Abs.  I.

5)  Ausf.G.  z.  R.  St.  P.  O.  Art.  111  Abs.  V.,  R.  D.G.  Art.  63.