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8 2.
Wenn es sich mit dem Fortschreiten dieser Vorarbeiten, deren Dauer auf zwei bis drei Jahre
geschätzt wird, herausstellen sollte, daß deren Kosten eine Gesammtsumme von 300 000 Mark übersteigen,
so ist jeder der drei vertragschließenden Theile berechtigt, weitere Zuschüsse zu verweigern. In solchem
Falle sind dic beiden anderen vertragschließenden Theile, oder jeder einzelne, berechtigt, während 14 Tagen
vom Tage der Weigerung ab gerechnet, gegen Erstatlung der Kosten, die Cession des Antheils des aus-
scheidenden vertragschliessenden Theiles zu verlangen.
83.
Die Leitung der Vorarbeiten wird unter Kontrole und Mitwirkung der Kolonial-Abtheilung des
Auswärtigen Amtes in die Händc eines Komitees gelegt, in welches jeder der drei vertragschließenden
Theile drei Mitglieder entsendet. Den Vorsitzenden ernennt die Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amtes
aus der Mitte des Komitees; den Stellvertreter desselben wählen die beiden anderen vertragschließenden
Theile. Eine von der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amtes zu bestätigende Geschäfts= und Arbeits-
ordnung des Komitees wird dessen Geschäftsgang regeln und ein organisatorisches Reglement die Grundzüge
feststellen, wonach die Vorarbeiten in Ostafrika persönlich und sachlich zu leiten sind, sowie die Grundsätze,
welche insbesondere für die Wahl und Tracirung der Linie und für die Veranschlagung im Allgemeinen
maßgebend sein sollen. Das Komitee wählt, unter Genehmigung der Kolonial-Abtheilung, aus seiner Mitte
oder außerhalb derselben einen Geschäftsführer und bestimmt insbesondere dessen Befugnisse bezüglich An-
stellungen und Gelddispositionen. Auch können bestimmte Befugnisse auf Ausschüsse oder auf Delegirte
innerhalb oder außerhalb des Komitees übertragen werden.
84.
Sobald die Vorarbeiten ihren Abschluß erreicht haben werden, sollen deren Resultate in einem
Bericht an den Reichskanzler zusammengefaßt werden, der sich hiernach entscheiden wird, ob er a) überhaupt
die ganze Angelegenheit des Baues einer deutsch= ostafrikanischen Centralbahn fallen lassen oder weiter ver-
folgen, oder ob er h) diesen Bau auf Kosten des Reichs oder der Kolonie selbst in die Hand nehmen,
oder ob er c) einer zu bildenden Eisenbahngesellschaft die Konzession zum Bau übertragen will. In dem
Falle zu a) bleiben die Vorarbeiten gemeinschaftliches Eigenthum der drei vertragschließenden Theile und
dürfen von keinem derselben ohne Zustimmung der anderen benutzt werden. In dem Falle zu b) werden
den im Eingange unter 2 und 3 aufgeführten vertragschließenden Parteien die auf ihren Theil fallenden.
Auslagen für die Vorarbeiten vom Reich zurückerstatiet. Für den Fall zu c) wird jedem der drei ver-
tragschliehenden Theile der Ersatz für seine Auslagen durch als vollgczahlt geltende Antheilsscheine der zu
bildenden Eisenbahngesellschaft zugesichert.
8 5.
Für den Fall des § 4 zu c) wird allseitig von der Annahme ausgegangen, daß sich das zum
Bau und Betrieb der gedachten Bahn erforderliche Privatkapital ohne direkte und indirekte Unterstützung
des Reiches nicht zusammenfinden wird. Der Reichskanzler stellt deshalb hierdurch eine solche Unterstützung
in der Form von Landüberlassungen — nach Art der Zugeständnisse an die Eisenbahn--Gesellschaft für
Deutsch-Ostafrika (Usambara-Linie) — und von Zuschüssen aus dem nach Vorwegbezahlung des der
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft von der Kaiserlichen Regierung vertragsmäßig zugesicherten Jahres-
betrages von 600 000 Mark verfügbar bleibenden Brutto-Zollerträgnisse bis zum Hoöchstbetrage einer
Verzinsung des Gesellschaftskavitals von drei Prozent in Aussicht, unter Vorbehaltung der Genehmigung
des Bundesraths und Reichstags. Hierbei wird in Aussicht genommen, die zuletzt erwähnten Zuschüsse
erst von der streckenweisen Erössnung des Betriebes ab allmählich eintreten zu lassen, während des Baues
dagegen die Zinsen dem Kapital zu entnehmen. Ebenso wird in Aussicht genommen, die aus den Zoll-
einnahmen geleisteten Zuschüsse allmählich dem Reich zurückzuvergüten, wenn das Bahnunternehmen über
einen gewissen Prozentsaß hinaus Dividende abwirst. Es wird ausdrücklich von den im Eingange unter
2 und 3 aufgeführten vertragschließenden Theilen anerkannt, daß die Kaiserliche Regierung durch vorstehende
Zusicherungen keine rechtsverbindliche Verpflichtung übernimmt und daß dadurch in keiner Weise den späteren
endgültigen Entschließungen der Kaiserlichen Regierung in dieser Angelegenheit vorgegriffsen wird. Auf der
anderen Seite übernehmen die Deutsche Bank und die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft ebenso wenig schon
jehbt eine bindende Verpflichtung, gegen Gewährung gedachter Unterstützungen das erforderliche Kapital für
das Unternehmen auszubringen, behalten sich vielmehr, ebenso wie die Kaiserliche Regierung, ihre endgültige
Entscheidung für die nach Abschluß der Vorarbeiten nach § 4 zu c) einzuleitenden Konzessions-
verhandlungen vor.
86.
Bezüglich dieser Konzessionsverhandlungen wird hierdurch der Deutschen Bank von den im Eingange
zu 1 und 2 auigeführten vertragschließenden Theilen ein Vorzugsrecht dahin eingeräumt, daß ihr in erster