Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

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8 2. 
Wenn es sich mit dem Fortschreiten dieser Vorarbeiten, deren Dauer auf zwei bis drei Jahre 
geschätzt wird, herausstellen sollte, daß deren Kosten eine Gesammtsumme von 300 000 Mark übersteigen, 
so ist jeder der drei vertragschließenden Theile berechtigt, weitere Zuschüsse zu verweigern. In solchem 
Falle sind dic beiden anderen vertragschließenden Theile, oder jeder einzelne, berechtigt, während 14 Tagen 
vom Tage der Weigerung ab gerechnet, gegen Erstatlung der Kosten, die Cession des Antheils des aus- 
scheidenden vertragschliessenden Theiles zu verlangen. 
83. 
Die Leitung der Vorarbeiten wird unter Kontrole und Mitwirkung der Kolonial-Abtheilung des 
Auswärtigen Amtes in die Händc eines Komitees gelegt, in welches jeder der drei vertragschließenden 
Theile drei Mitglieder entsendet. Den Vorsitzenden ernennt die Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amtes 
aus der Mitte des Komitees; den Stellvertreter desselben wählen die beiden anderen vertragschließenden 
Theile. Eine von der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amtes zu bestätigende Geschäfts= und Arbeits- 
ordnung des Komitees wird dessen Geschäftsgang regeln und ein organisatorisches Reglement die Grundzüge 
feststellen, wonach die Vorarbeiten in Ostafrika persönlich und sachlich zu leiten sind, sowie die Grundsätze, 
welche insbesondere für die Wahl und Tracirung der Linie und für die Veranschlagung im Allgemeinen 
maßgebend sein sollen. Das Komitee wählt, unter Genehmigung der Kolonial-Abtheilung, aus seiner Mitte 
oder außerhalb derselben einen Geschäftsführer und bestimmt insbesondere dessen Befugnisse bezüglich An- 
stellungen und Gelddispositionen. Auch können bestimmte Befugnisse auf Ausschüsse oder auf Delegirte 
innerhalb oder außerhalb des Komitees übertragen werden. 
84. 
Sobald die Vorarbeiten ihren Abschluß erreicht haben werden, sollen deren Resultate in einem 
Bericht an den Reichskanzler zusammengefaßt werden, der sich hiernach entscheiden wird, ob er a) überhaupt 
die ganze Angelegenheit des Baues einer deutsch= ostafrikanischen Centralbahn fallen lassen oder weiter ver- 
folgen, oder ob er h) diesen Bau auf Kosten des Reichs oder der Kolonie selbst in die Hand nehmen, 
oder ob er c) einer zu bildenden Eisenbahngesellschaft die Konzession zum Bau übertragen will. In dem 
Falle zu a) bleiben die Vorarbeiten gemeinschaftliches Eigenthum der drei vertragschließenden Theile und 
dürfen von keinem derselben ohne Zustimmung der anderen benutzt werden. In dem Falle zu b) werden 
den im Eingange unter 2 und 3 aufgeführten vertragschließenden Parteien die auf ihren Theil fallenden. 
Auslagen für die Vorarbeiten vom Reich zurückerstatiet. Für den Fall zu c) wird jedem der drei ver- 
tragschliehenden Theile der Ersatz für seine Auslagen durch als vollgczahlt geltende Antheilsscheine der zu 
bildenden Eisenbahngesellschaft zugesichert. 
8 5. 
Für den Fall des § 4 zu c) wird allseitig von der Annahme ausgegangen, daß sich das zum 
Bau und Betrieb der gedachten Bahn erforderliche Privatkapital ohne direkte und indirekte Unterstützung 
des Reiches nicht zusammenfinden wird. Der Reichskanzler stellt deshalb hierdurch eine solche Unterstützung 
in der Form von Landüberlassungen — nach Art der Zugeständnisse an die Eisenbahn--Gesellschaft für 
Deutsch-Ostafrika (Usambara-Linie) — und von Zuschüssen aus dem nach Vorwegbezahlung des der 
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft von der Kaiserlichen Regierung vertragsmäßig zugesicherten Jahres- 
betrages von 600 000 Mark verfügbar bleibenden Brutto-Zollerträgnisse bis zum Hoöchstbetrage einer 
Verzinsung des Gesellschaftskavitals von drei Prozent in Aussicht, unter Vorbehaltung der Genehmigung 
des Bundesraths und Reichstags. Hierbei wird in Aussicht genommen, die zuletzt erwähnten Zuschüsse 
erst von der streckenweisen Erössnung des Betriebes ab allmählich eintreten zu lassen, während des Baues 
dagegen die Zinsen dem Kapital zu entnehmen. Ebenso wird in Aussicht genommen, die aus den Zoll- 
einnahmen geleisteten Zuschüsse allmählich dem Reich zurückzuvergüten, wenn das Bahnunternehmen über 
einen gewissen Prozentsaß hinaus Dividende abwirst. Es wird ausdrücklich von den im Eingange unter 
2 und 3 aufgeführten vertragschließenden Theilen anerkannt, daß die Kaiserliche Regierung durch vorstehende 
Zusicherungen keine rechtsverbindliche Verpflichtung übernimmt und daß dadurch in keiner Weise den späteren 
endgültigen Entschließungen der Kaiserlichen Regierung in dieser Angelegenheit vorgegriffsen wird. Auf der 
anderen Seite übernehmen die Deutsche Bank und die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft ebenso wenig schon 
jehbt eine bindende Verpflichtung, gegen Gewährung gedachter Unterstützungen das erforderliche Kapital für 
das Unternehmen auszubringen, behalten sich vielmehr, ebenso wie die Kaiserliche Regierung, ihre endgültige 
Entscheidung für die nach Abschluß der Vorarbeiten nach § 4 zu c) einzuleitenden Konzessions- 
verhandlungen vor. 
86. 
Bezüglich dieser Konzessionsverhandlungen wird hierdurch der Deutschen Bank von den im Eingange 
zu 1 und 2 auigeführten vertragschließenden Theilen ein Vorzugsrecht dahin eingeräumt, daß ihr in erster
	        
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