Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

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Für die neu einzurichtenden Postonstalten wird hier auf Anordnung des Reichspostamtes eine 
besondere Dienstanweisung ausgearbeitet. Ehe dieselbe vollständig sertiggestellt, genehmigt und gedruckt ist, 
dürfte noch einige Zeit vergehen. Es erscheint daher ersorderlich, den Stationen das für die Handhabung 
des Dienstbetriebes Alle rnothwendigste zuvor mitzutheilen. Dies würde sein: 
1. Die Briessendungen, gleichviel ob frankirt oder unfrankirt, sind mit dem Aufgabestempel, 
welcher den Aufgabeort sowie Tag und Jahr der Einlieferung angiebt, auf der Vorderseite, und zwar 
thunlichst oben rechts, deutlich zu bedrucken. Bei frankirten Sendungen ist der Stempel behufs gleich- 
zeitiger Entwerthung der verwendeten Postmarken auf Lettere zu drucken. Die unfrankirten Sendungen 
sind außer mit dem Aufgabestempel noch mit dem Stempel I zu bedrucken. 
2. Ueber jede Einschreibsendung wird dem Aufgeber kostenfrei ein Einlieferungsschein ertheilt. 
10 (zehn) probemäßig ausgefüllte Einlieferungsscheine sind ergebenst angeschlossen. 
Auf der Ausschriftsseite sind die Einschreibsendungen mit den den Stationen übersandten Aufgabe- 
zetteln zu belleben. Dieselben tragen den großen Buchstaben R (recommande) in Rothdruck, daneben 
den Aufgabeort, die Bezeichnung „Eingeschrieben“ und die Nummer, unter welcher die Buchung statt- 
gesunden hat. 
Die Buchung hat unter Angabe des Datums und dem Vordrucke gemäß in dem den Stationen 
gelieferten Annahmebuch für Einschreibsendungen zu erfolgen. 
3. Anstatt der den Posten bisher beigegebenen Postbegleitscheine mit fortlaufender Nummer sind 
von jetzt an numerirte Briefkarten beizupacken. Die Briefkarten sind vor der Absendung in der linken 
oberen Ecke an der durch den Vordruck bestimmten Stelle mit dem Aufgabestempel zu versehen und im 
Uebrigen nach Maßgabe des Vordrucks auszufüllen. 
10 (zehn) probeweise ausgefüllte Briefkarten gestattet sich das Postamt hier beizusügen. 
In die Karten sind nur die vorliegenden Einschreibsendungen — nicht mehr, wie bisher 
geschehen, die gewöhnlichen Briefe (Privat= oder Dienstbriefe) — einzeln nach Aufgabeort und Aufgabe- 
nummer einzutragen. Liegen keine Einschreibsendungen vor, so muß die Karte den Vermerk „leer“ enthalten. 
In der Spalte 5 „Bemerkungen“ des Annahmebuches für Einschreibsendungen muß bei jeder 
Eintragung angegeben sein, mit welcher Briefkarte, unter welcher Nummer derselben und an welchem Tage 
der betreffende Brief zur Absendung gelangt ist. 
4. Die Verpackung der Briefe erfolgt in der bisherigen Weise in Briespacketen oder in den neu 
gelieserten Briefbeuteln. Sowohl Briefpackete wie Briefbeutel müssen unter Anwendung von Siegellack 
mit dem Dienstsiegel der Postagentur verschlossen sein. Die Briefbeutel sind am Kropfe fest zusammen- 
zurollen und hier mit Bindfaden mehrfach zu umschnüren. Die Schnurenden sind gleichmäßig und so weit 
abzuschneiden, daß sie in der Mitte des Siegelleders endigen. Hier sind sie anzusiegeln und mit dem 
Dienstsiegel zu bedrucken. 
Im Ucbrigen tritt in dem bisherigen Verfahren der Abfertigung und Enikartung der Innenposten, 
wie es durch die Vereinbarung mit dem Kaiserlichen Gouvernement vom 21. Dezember 1893 festgesetzt 
ist und den erläuternden Weisungen, welche unter Zustimmung des Kaiserlichen Gonvernements den Innen- 
stationen durch das diesseitige Schreiben vom 4. September 1894 — Nr. 853 — gegeben worden sind, keine 
Aenderung ein. Die durch die Neueinrichtung nothwendig werdenden technischen Abänderungen — der 
Ersatz der bisherigen Postbegleitscheine durch die Briefkarten und das Wegfallen der Eintragung der ge- 
wöhnlichen Briefsendungen (Privat= wie Dienstbriefe) — sind des Näheren unter 3 schon festgelegt worden. 
Dem Reichspostamte muß von hier gemeldet werden, wann jede der neuen Postanstalten ins 
Leben getreten ist. Außerdem müssen nach den bestehenden Vorschriften Probeabdrücke der bei jeder Post- 
anstalt geführten Briefaufgabestempel eingereicht werden. 
Das Postamt richtet daher an das Kaiserliche Gonvernement die ganz ergebene Bitte, bei Ge- 
legenheit der Anweisung der Stationen über die Neueinrichtung von denselben einzufordern: 
1. Eine Angabe, an welchem Tage die Postanstalt ins Leben getreten ist, 
2. je drei Probeabdrücke des Briefaufgabestempels von dem Tage der Einrichtung nach dem 
Muster der hier beigefügten auf je einem besonderen Bogen weißen Papiers. 
Sobald die eingangs genannten Ausstattungsstücke eingehen, wird nicht verfehlt werden, dem 
Kaiserlichen Gonvernement sofort Mittheilung zu machen. 
Dar-es-Saläm, den 19. Jannar 1895. 
Kaiserliches Postamt. 
gez. Puche.
	        
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